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OLG Köln: AachenMünchner (Generali Deutschland) Lebensversicherung muss BU-Rente zahlen, wenn die Central-Krankenversicherung Berufsunfähigkeit feststellt; unabhängig davon, ob der VN eine Einwilligung zum Datenaustausch gegeben hat.

OLG Köln, Urteil v. 14.08.2020 – 20 U 107/19

Unsere Mandantin, welche bei der Deutschen Vermögensberatung, d.h. im Agenturvertrieb der AachenMünchener bzw. der Generali als Vermittlerin tätig gewesen war, hatte sich gegenüber der Aachen-Münchener Berufsunfähigkeitsversicherung mit Antrag vom März 2017 auf das Votum der Central-Krankenversicherung aus Mai 2015 berufen, welche sie für berufsunfähig erklärt und die Krankentagegeldversicherung bedingungsgemäß beendet hatte. Die sog. „Leistungs- und Servicegarantie“ welche die Konzernschwestern AachenMünchener Lebensversicherung und Central Krankenversicherung gemeinsam bei Vertragsschluss abgegeben haben, sieht in diesem Fall eine Leistungspflicht der Aachen-Münchener Leben aus dem Berufsunfähigkeitsvertrag vor; diese lautet folgendermaßen:

Central und AachenMünchener garantieren für die Krankentagegeldversicherung der Central in Kombination mit bei der AachenMünchener abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungen bzw. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen

  • Central und AachenMünchener prüfen gemeinsam, ob Berufsunfähigkeit vorliegt. Dadurch bleiben Ihnen unnötige Doppeluntersuchungen erspart.
  • Liegt Berufsunfähigkeit vor, beantragt die Central für Sie die Berufsunfähigkeitsrente bei der AachenMünchener. Dabei brauchen Sie sich in dieser schwierigen Lebenssituation nicht zu kümmern.
  • Endet die Krankentagegeldzahlung der Central wegen des Vorliegens von Berufsunfähigkeit, schließen sich nahtlos – also ohne zeitliche Lücke – Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der AachenMünchener an, sofern die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Anmerkung RA Dr. Büchner:

Regelmäßig versucht sich die AachenMünchner Lebensversicherung dieser Verpflichtung mit verschiedenen Argumenten zu entziehen. Im vorliegenden Fall warf man unserer Mandantin vor, sie habe keine Einwilligung zum Datenaustausch gegeben, so dass die AachenMünchner ihren Fall auch nicht hätte prüfen können. Darüber hinaus wurde eingewandt, unsere Mandantin hätte ihre Rechte aus der Leistungs- und Servicegarantie zu spät – vorliegend zwei Jahre Später – geltend gemacht und deswegen treuwidrig (§ 242 BGB) eine aufwändiges Leistungsprüfungsverfahren verhindert. Schließlich wäre sie, die sie selbst im Vertrieb der Generali als Versicherungsfachfrau tätig gewesen wäre, weniger schutzwürdig. Keines der Argumente hat das Oberlandesgericht gelten lassen und die AachenMünchener zur Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ab dem Zeitpunkt der Erklärung der Berufsunfähigkeit durch die Central-Krankenversicherung verurteilt.

Das OLG Köln bestätigt mit dieser aktuellen Entscheidung sein Urteil vom 07.11.2014 erneut. Ausdrücklich setzt es sich zudem mit den Argumenten der Beklagten auseinander und präzisiert damit seine bisherige Rechtsprechung. Inwiefern sich die AachenMünchner nunmehr daran hält, bleibt abzuwarten.

Anm.: Die AchenMünchener Lebensversicherung firmiert seit 2021 als Generali Deutschland Lebensversicherung und die Central Krankenversicherung als Generali Deutschland Krankenversicherung, die Verpflichtungen aus den  Verträgen bestehen unverändert fort.

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