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OLG Köln: AachenMünchener Berufsunfähigkeitsversicherung muss sich in jedem Fall an die gemeinsam mit ihrer Konzernschwester Central Krankenversicherung abgegebene, sog. Leistungs- und Servicegarantie binden lassen!

OLG Köln, Urteil v. 07.11.2014; Az. 20 U 86/14

 

Das Urteil des OLG Köln beschreibt einen typischen Sachverhalt im Bereich der Regulierungspraxis von AachenMünchener Lebensversicherung als Berufsunfähigkeitsversicherung und Central Krankenversicherung als Krankentagegeldversicherung. Beide Versicherungsunternehmen sind Töchter des Generali-Konzerns. Im Rahmen der Generali-Vertriebsstrategie werden durch den konzerneigenen Agenturvertrieb „Deutsche Vermögensberatung AG“ ( DVAG ) die Berufsunfähigkeitsversicherung der AachenMünchener und die Krankentagegeldversicherung der Central nach Möglichkeit als Paket an den Mann gebracht. Als besonderes Highlight gilt dabei die konzerneigene, sog. „Leistungs- und Servicegarantie“ welche gewährleisten soll, dass beim Versicherungsnehmer nach Beendigung von Krankentagegeldzahlung und Beginn der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung keine Lücke entsteht. Eine derartige Garantie dürfte auf dem deutschen Versicherungsmarkt einmalig sein und erscheint grundsätzlich auch durchaus sinnvoll. Das Problem ist jedoch, dass die AachenMünchner sich im Leistungsfall regelmäßig nicht an ihre eigenen Versprechungen binden lassen will. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherungsnehmer im Vorfeld nicht einer sog. „Harmonisierung“ als angeblicher Voraussetzung der Inanspruchnahme der sog. Leistungs- und Servicegarantie zugestimmt hat.

 

Mit dieser rechtswidrigen Regulierungspraxis macht das OLG Köln nunmehr Schluss und stellt unmissverständlich klar, dass sich die AachenMünchener Berufsunfähigkeitsversicherung in jedem Fall an ihre im Vorfeld gemeinsam mit der Central abgegebenen Versprechungen halten muss und zwar unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer einer gemeinsamen Prüfung zugestimmt hat oder nicht.

 

Aus unserer Erfahrung setzt die AachenMünchener ihre rechtswidrige Regulierungspraxis auch zwei Jahre nachdem das vorgestellte Urteil rechtskräftig geworden ist unbeirrt fort und besteht gegenüber ihren Versicherungsnehmern weiterhin auf ihren Behauptungen, welche das OLG Köln als unhaltbar beurteilt hat. Wir raten insofern dringend, sich in einer solchen Situation möglichst frühzeitig mit uns in Verbindung zu setzen um eine entsprechendes Vorgehen abzustimmen und nicht den Fehler zu machen, sich einer weiteren Leistungsprüfung der AachenMünchener auszusetzen, welche letztlich sehr oft in der Ablehnung von BU-Leistungen mündet!

Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser  Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung  wahr!


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