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LG Berlin: AachenMünchener BU-Versicherung entzieht sich der Verurteilung durch Abgabe eines Leistungsanerkenntnisses nachdem der gerichtliche Gutachter die geforderten Beschwerdevalidierungstests als "nicht zielführend" erachtete!

LG Berlin, Beschluss vom 07.09.2015, Az. 7 O 250/13 bzgl. der Erledigung des Rechtsstreites und der Kostentragungspflicht durch die AachenMünchener Lebensversicherung

1. Verdient der Versicherte mit seiner neuen Tätigkeit knapp 30% weniger als mit seiner alten, vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit, kann ihn der Versicherer nicht auf diese neue Tätigkeit verweisen.

2. Beschwerdevalidierungstests sind kein zwingend notwendiger Bestandteil der Begutachtung psychischer Erkrankungen. Beschwerdevalidierungstests sind insbesondere dann nicht zielführend und folglich nicht durchzuführen, wenn es um die Beurteilung in der Vergangenheit liegender Gesundheitszustände und Gesundheitsbeschwerden des Versicherten geht.

 

1. Verfahren vor dem Landgericht Berlin

Unser Mandant war bei der AachenMünchener Lebensversicherungs-AG gegen Berufsunfähigkeit versichert. Nach den Versicherungsbedingungen des Versicherungsvertrages liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf nachzugehen und auch keine andere ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausübt. Unser Mandant war Zeitsoldat bei der Bundeswehr und dort als ABC-Wasseraufbereitungsfeldwebel und Gruppenführer tätig. Nachdem er psychisch erkrankt und deswegen auch zum 30.11.2008 als dienstunfähig aus der Bundeswehr entlassen worden war, stellte er bei der AachenMünchener Lebensversicherungs-AG einen Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (Rentenzahlung und Prämienbefreiung). Der Versicherer lehnte die Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, unser Mandant sei seit dem 15.07.2009 als Probennehmer bei einem Dienstleister in der Umwelttechnikbranche beschäftigt, diese Tätigkeit entspreche seiner Ausbildung und Erfahrung und auch sein Gehalt sei vergleichbar mit dem, das er als Zeitsoldat bei der Bundeswehr erhalten habe.

Außergerichtlich ließ sich die AachenMünchener Lebensversicherungs-AG nicht von unserer Argumentation überzeugen, unser Mandant könne nicht auf die Tätigkeit als Probennehmer verwiesen werden, weil er dort 30% weniger verdiene, als er mit seiner Tätigkeit als ABC-Wasseraufbereitungsfeldwebel bei der Bundeswehr verdient habe, was eine unzumutbare Einkommenseinbuße darstelle. Eine Klage gegen den Versicherer war daher unausweichlich. Auch im Klageverfahren vor dem Landgericht Berlin vertrat die AachenMünchener Lebensversicherungs-AG die Auffassung, unser Mandant sei auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Probennehmer verweisbar. Zudem bestritt die Versicherung erstmals auch die Berufsunfähigkeit unseres Mandanten als ABC-Wasseraufbereitungsfeldwebel bei der Bundeswehr, die im vorgeschalteten außergerichtlichen Verfahren von der Aachen Münchener Lebensversicherungs-AG noch nicht angezweifelt worden war.

Bereits im ersten Gerichtstermin wies die zuständige Richterin des Landgerichts Berlin den Anwalt der AachenMünchener Lebensversicherungs-AG auf folgendes hin:

„Der Beklagtenvertreter wird darauf hingewiesen, dass aus Sicht der erkennenden Richterin erhebliche Zweifel an einem Verweis des Klägers auf seine jetzige Tätigkeit als Probennehmer bei der ... GmbH bestehen, da im vorliegenden Fall wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse, und zwar einmal privatrechtlich und einmal öffentlich-rechtlich, als einziges Vergleichskriterium das steuerpflichtige Brutto verglichen werden kann, wobei der Kläger als Feldwebel zuletzt ein steuerpflichtiges Brutto von 1.885,56 € erhalten hat und nunmehr als Probennehmer 1.315,00 €. Soweit die Beklagte dies bestreitet, ergibt sich dies aus den eingereichten Gehalts- und Lohnnachweisen.“ 

Der Versuch der Richterin, eine gütliche Einigung zu erzielen blieb erfolglos, weil die AachenMüchener Lebensversicherungs-AG ein aus unserer Sicht völlig unangemessen niedriges Abfindungsvergleichsangebot machte, das sie nicht erhöhen wollte.

Nachdem die Richterin zunächst durch einen Zeugen die konkrete Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit unseres Mandanten als ABC-Wasseraufbereitungsfeldwebel und Gruppenführer bei der Bundeswehr aufgeklärt hatte, beauftragte sie den Psychiater Herrn Dr. med. K. (Leitender Oberarzt an der Park-Klinik Sophie Charlotte) mit der Prüfung der Berufsunfähigkeit – wie von unserem Mandanten behauptet – rückwirkend seit dem 01.05.2008. In seinem schriftlichen Gutachten kam der medizinische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass unser Mandant aufgrund einer Zwangserkrankung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen (F42.2 ICD-10), einer rezidivierenden depressiven Erkrankung (F33 ICD-10) und einer Panikstörung (F41.0 ICD-10) rückschauend betrachtet ab dem 01.05.2008 nicht mehr in der Lage war, seine Tätigkeit als ABC-Wasseraufbereitungsfeldwebel und Gruppenführer bei der Bundeswehr zu mindestens 50% auszuüben. Dabei stützte er sich auf die umfassend vorliegenden ärztlichen Befundberichte aus der Vergangenheit, auf die Ergebnisse seiner eigenen psychiatrischen Untersuchung unseres Mandanten und auch auf die Einschätzung der Bundeswehr-Ärzte, die eine Dienstunfähigkeit bestätigt hatten, woraufhin unser Mandant aus der Bundeswehr entlassen worden war.

Die Anwälte der AachenMüchener Lebensversicherungs-AG akzeptierten das Sachverständigengutachten von Dr. med. K. nicht und griffen es u.a. dahingehend an, es seien keine Beschwerdevalidierungstests mit dem Kläger durchgeführt worden, die zwingend hätten erfolgen müssen. Der gerichtliche Sachverständige  Dr. med. K.  gab daraufhin eine ergänzende schriftliche Stellungnahme ab, in der er u.a. ausführte:

„Durch das Landgericht Berlin war ein psychiatrisches Gutachten, kein psychologisches Gutachten, beauftragt worden. Psychiatrische Differentialdiagnostik und auch psychiatrische gutachtliche Tätigkeit folgt den üblichen Gepflogenheiten in unserem Fach: Anamnese, Kritik des Aktenverlaufs, eigener Untersuchung mit Exploration und psychopathologischer Befunderhebung. Dies habe ich leitlinienorientiert und konzentriert getan. Der Einsatz von testpsychologischen Untersuchungsmethoden im psychiatrischen Gutachten braucht wie alle Zusatzuntersuchungen eine sinnvolle Begründung und vor allem Klärung der Frage, inwieweit die dem Gutachter durch das Gericht vorgelegte Fragestellung durch eine testpsychologische Untersuchung untermauert werden kann. Dem Gutachter ist jedenfalls kein Test bekannt, mit dem eine bis 2008 retrospektiv zu beantwortende Fragestellung mittels einer testpsychologischen Untersuchung sinnvoll beantwortet werden kann. Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht ist eine Erweiterung der psychiatrischen Diagnostik, z.B. um Bildgebung, Labordiagnostik oder Testpsychologie, in dem vorliegenden Fall weder sinnvoll noch im Hinblick auf die Fragestellung zielführend.“

Daraufhin entzog sich die AachenMünchener Lebensversicherungs-AG der ihr drohenden Verurteilung durch das Landgericht Berlin, indem sie die Berufsunfähigkeit unseres Mandanten nunmehr schnell anerkannte und die Versicherungsleistungen erbrachte.

2. Anmerkungen RA Stefan Zeitler, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht

Die Berufsunfähigkeit unseres Mandanten als ABC-Wasseraufbereitungsfeldwebel und Gruppenführer bei der Bundeswehr war im vorgerichtlichen Verfahren von der AachenMünchener Lebensversicherungs-AG noch nicht bestritten worden. Das lag vermutlich daran, dass unser Mandant von den Bundeswehr-Ärzten für dienstunfähig befunden und auch wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war. Auch wenn es sich bei der Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinn um einen eigenständigen Rechtsbegriff handelt, der weder mit Dienstunfähigkeit noch mit Erwerbsminderung i.S.d. gesetzlichen Rentenversicherungsrechts gleichgesetzt werden kann, ist eine Dienstunfähigkeit doch ein erhebliches Indiz dafür, dass auch eine mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit vorliegt. Vermutlich hat sich die AachenMüchener Lebensversicherungs-AG deshalb zunächst darauf konzentriert, unseren Mandanten auf die von ihm seit dem 15.07.2009 ausgeübte Tätigkeit als Probennehmer zu verweisen.

2.1. Verweisung

Diese Verweisung musste – wie die zuständige Richterin bereits im ersten Gerichtstermin zutreffend festgestellt hat – daran scheitern, dass unser Mandant mit dieser Tätigkeit knapp 30% weniger verdiente, als er mit seiner Tätigkeit als Bundeswehrsoldat verdient hatte. Insoweit lag eine erhebliche Einkommenseinbuße vor, die unserem Mandanten nicht zumutbar war, so dass ihm die Ausübung dieser neuen Tätigkeit von der AachenMünchener Lebensversicherungs-AG nicht entgegengehalten werden konnte.

Bei der Verweisung ist zunächst zu prüfen, ob und wenn ja, wie diese in den Versicherungsbedingungen ausgestaltet ist. Zu unterscheiden ist die abstrakte Verweisung (Versicherter kann auf eine Tätigkeit verwiesen werden unabhängig davon, ob er diese tatsächlich ausübt oder nicht) von der konkreten Verweisung (Versicherter kann nur dann auf eine Tätigkeit verwiesen werden, wenn er diese auch tatsächlich ausübt).

Wenn eine Verweisung in den Versicherungsbedingungen vorgesehen ist, kann sich der Versicherer darauf ggf. dennoch nicht berufen – z.B. dann, wenn der Versicherungsvertreter bei der Antragstellung auf Abschluss des Versicherungsvertrages dem Versicherungsinteressenten mitgeteilt hat, für den Erhalt der Versicherungsleistungen reiche es aus, wenn er in seinem zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50% berufsunfähig wird. Eine Verweisung kann für den Versicherer sogar schon dann ausscheiden, wenn er den Versicherten bei dem Abschluss des Versicherungsvertrages überhaupt nicht über die Verweisungsvoraussetzung aufgeklärt und hierüber schlicht im Unklaren gelassen hat.

Ist die Verweisungsvoraussetzung Vertragsbestandteil und hat der Versicherer den Versicherten auf eine bestimmte Tätigkeit verwiesen, ist genau zu prüfen, ob die einzelnen in den Versicherungsbedingungen vorgesehen Voraussetzungen der Verweisung vorliegen. Wie der vorliegende Fall zeigt, scheitert eine Verweisung häufig daran, dass der Versicherte mit der Verweisungstätigkeit weniger verdient als mit der ursprünglichen vor Eintritt seiner Berufsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit. Anknüpfungspunkt ist, dass die Verweisungstätigkeit weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch hinsichtlich ihrer Wertschätzung „spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs“ absinken darf. Die Spürbarkeit einer Einkommenseinbuße lässt sich nicht einheitlich nach generellen Prozentsätzen oder absoluten Zahlen festlegen, vielmehr ist stets eine Einzelfallentscheidung erforderlich. Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass bei niedrigen Einkommen schon eine betragsmäßig oder prozentual geringe Einbuße die Lebensstellung des Versicherten empfindlich beeinflusst, während bei hohen Einkommen auch eine starke Einbuße die Lebensstellung unberührt lassen kann. So wurden bei relativ geringen Einkommen bereits Minderungen des Einkommens in Höhe von 14% (OLG Karlsruhe VersR 2007, 1212); in Höhe von 21% (OLG München VersR 2011, 1254) und in Höhe von 23% (OLG Hamm r+s 1999, 432) als unzumutbar angesehen.

2.2. Beschwerdevalidierungstests

Nachdem die AachenMünchener Lebensversicherungs-AG mit ihrem Verweisungsausspruch keinen Erfolg haben konnte, war durch das Gericht noch die Berufsunfähigkeit unseres Mandanten als  ABC-Wasseraufbereitungsfeldwebel und Gruppenführer bei der Bundeswehr zu prüfen, weil diese durch den Versicherer – wenn auch erstmals im gerichtlichen Verfahren – bestritten worden war. Das gerichtlich beauftragte medizinische Sachverständigengutachten des Herrn Dr. med. K. kam insoweit jedoch eindeutig und überzeugend zu dem Ergebnis, dass unser Mandant rückwirkend seit dem 01.05.2008 zu mindestens 50% berufsunfähig war. Die AachenMünchener Lebensversicherungs-AG hat dann einen auf Seiten der Versicherer immer wieder geführten Angriff gegen gerichtlich beauftragte psychiatrische Sachverständigengutachten gestartet – der gerichtliche Sachverständige habe keine sog. Beschwerdevalidierungstests durchgeführt.

Beschwerdevalidierungstests sind spezielle testpsychologische Untersuchungen, mit denen nach Aussage der Versicherer und der für sie arbeitenden Gutachter herausgefunden werden kann, ob ein Proband seine Beschwerden wahrheitsgemäß darstellt oder aber ob er sie bewusst und willentlich übertreibt (sog. Aggravation) oder gar vortäuscht (sog. Simulation).

Die Anwendung und die Aussagekraft derartiger Tests sind jedoch hoch umstritten. Während sie von der Versicherungswirtschaft und von den für sie arbeitenden Gutachtern als zwingend erforderlicher Bestandteil einer jeden Begutachtung einer psychischen Erkrankung eines Probanden angesehen werden, wird von Seiten der medizinischen Wissenschaft deutliche Kritik an diesen Tests vorgebracht. So weist z.B. die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) in ihrer Stellungnahme Nr. 3 / 28.01.2011 zur Anwendung von Beschwerdevalidierungstests in der psychiatrischen Begutachtung darauf hin, dass die meisten der zur Verfügung stehenden Beschwerdevalidierungstests von neuropsychologischer Seite entwickelt wurden, um die Authentizität kognitiver Störungen nach Schädel-Hirn-Verletzungen zu überprüfen. Nahezu alle dieser Beschwerdevalidierungstests untersuchen neurokognitive Störungen. Werden bei psychiatrischen Begutachtungen von den Probanden keine derartigen Probleme geltend gemacht, versagen die Test zwangsläufig von vorneherein.

Unabhängig davon kann mit Beschwerdevalidierungstests weder Aggravation noch Simulation objektiv nachgewiesen werden. Findet sich in einem Beschwerdevalidierungstest ein auffälliges Ergebnis, so kann dies durch ganz unterschiedliche Faktoren verursacht worden sein. Neben Simulation oder Aggravation gehören hierzu vor allem somatoforme und depressive Störungen, jedoch auch Nebenwirkungen psychotroper Substanzen. Eine Unterscheidung zwischen vorgetäuschten Hirnfunktionsstörungen und neuropsychologischen Störungen, die sich z.B. im Zuge einer Konversionsstörung entwickelt haben, ist gleichermaßen nicht möglich. Grundsätzlich sind auch immer situative Faktoren sowie Interaktionen zwischen Gutachter und Proband zu beachten, da eine zunehmende Verdeutlichungstendenz während der Begutachtung mit einem desinteressierten oder unfreundlichen Untersucher zusammenhängen kann. Keinesfalls darf ein auffälliger Befund in einem Beschwerdevalidierungstest von vornherein mit Aggravation oder Simulation gleichgesetzt werden.

Die Überprüfung der Authentizität der von einem Probanden geklagten Beschwerden stellt eine Kernaufgabe jeder psychiatrischen Begutachtung dar. Die Notwendigkeit, Informationen zu sammeln, die für oder gegen das Vorliegen einer Vortäuschung, Übertreibung oder Ausweitung von Beschwerden sprechen, ist Grundbestandteil einer suffizienten psychiatrischen Begutachtung. Beschwerdevalidierungstests können in begründeten Einzelfällen zusätzliche Informationen liefern, wenn die Ergebnisse einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung nicht ausreichend sind, um eine Gesamtbeurteilung abgeben zu können. Beschwerdevalidierungstests können eine umfassende psychiatrische Gesamtbeurteilung aber in keinem Fall ersetzen. Die Gesamtbeurteilung kann nur von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. Nervenarzt vorgenommen werden, da die zentrale Beurteilungsgrundlage ein umfassender psychopathologischer Befund ist.

So hat der psychiatrische Sachverständige Dr. med. K. hier in seiner ergänzenden Stellungnahme auf den Vorhalt der AachenMünchener Lebensversicherungs-AG, es seien keine Beschwerdevalidierungstests durchgeführt worden nachvollziehbar begründet, dass derartige Tests im vorliegenden Fall nicht angezeigt waren. Streitgegenstand war die Frage, ob bei unserem Mandanten rückwirkend seit dem 01.05.2008 eine mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit vorlag. Es gibt jedoch keine Tests, die rückschauend Beschwerden eines Probanden auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfen können. Vielmehr waren die umfassenden Befundberichte aus der Vergangenheit, die umfassend durchgeführten Behandlungen aus der Vergangenheit und die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung unseres Mandanten durch den Sachverständigen Dr. med. K., die jeweils keinerlei Diskrepanzen und Widersprüche aufwiesen Nachweis genug für den Wahrheitsgehalt der Beschwerden, Erkrankungen und Leistungsbeeinträchtigungen unseres Mandanten.

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