Newsdetail

KG Berlin: Die Entscheidung, ob und welche Testverfahren bei burnout angewendet werden, trifft allein der Gutachter in der konkreten Untersuchungssituation. Axa-Gutachter Dr. Cornelis Stadtland durch gerichtlichen Sachverständigen widerlegt!

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 25.07.2017 – Az. 6 U 160/15

Unser Mandant war seit 1997 als Küchen- und Möbelmonteur und Küchen- und Möbelhändler selbständig tätig. Er arbeitete von montags bis samstags jeweils ca. 12 Stunden und beschäftigte sich am Sonntag noch vier bis sechs Stunden mit Büroarbeit.

Nachdem unser Mandant aufgrund einer psychischen Erkrankung ( Burnout sowie Reaktive Depression ) einen Rentenantrag bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung - der Axa-Lebensversicherung - gestellt hatte, holte diese ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der mindestens 50%igen Berufsunfähigkeit ein. Der von ihr beauftragte und bezahlte Dr. med. Cornelis Stadtland vom „Institut für psychiatrische Gutachten“ kam für die Axa interessengerecht zu dem Ergebnis, der Mandant sei nicht zu mindestens 50% berufsunfähig, eine psychiatrische Diagnose lasse sich nicht stellen.

Auch nachdem unser Mandant seinerseits ein psychiatrisches Privatgutachten erstellen ließ, welches seine Berufsunfähigkeit bestätigte, blieb die Axa bei ihrer Leistungsablehnung.

Gegen diese Leistungsentscheidung haben wir am 13.03.2013 Klage vor dem Landgericht Berlin erhoben. Das Landgericht beauftragte einen gerichtlichen Sachverständigen mit der Überprüfung des Gutachtens des Herrn Dr. Cornelis Stadtland. Darüber hinaus fand auf Antrag der Axa eine Anhörung des gerichtlichen Sachverständigengutachters im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am Landgericht Berlin statt.

Mit Urteil v. 07.09.2015 verurteilte das Landgericht Berlin die Axa antragsgemäß zur Nachzahlung der bisher aufgelaufenen Rentenbeträge und künftigen monatlichen Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente.

Gegen dieses Urteil legte die Axa Berufung am Kammergericht Berlin ein.

Das Kammergericht hat mit dem Zurückweisungsbeschluss die Entscheidung des Landgerichts Berlin und seine eigene Rechtsprechung zur Frage der Erforderlichkeit von Beschwerdevalidierungstests bestätigt.

Entgegen der Ansicht der Axa - Berufsunfähigkeitsversicherung ist es für die Beurteilung des Vorliegens einer psychischen Erkrankung nicht entscheidend, ob der Sachverständige Beschwerdevalidierungstests mit dem Kläger durchgeführt hat.

Es ist ein von Seiten der Berufsunfähigkeitsversicherungen immer wieder gern lancierter Mythos, dem leider immer noch viele Gerichte unreflektiert folgen, dass es zur „Objektivierung“ psychischer Beschwerden der Durchführung testpsychologischer Verfahren und dort insbesondere der Durchführung von „Beschwerdevalidierungstests“ zwingend bedürfe.

Testpsychologogische Untersuchungen können überdiese allenfalls Aussagen über aktuelle, im Untersuchungszeitpunkt vorliegende Zustände und Verhaltensweisen des Probanden treffen. Sie sind dagegen in keiner Weise geeignet, in der Vergangenheit liegende Zeitpunkte oder Zeiträume zu beurteilen. Folglich sind sie für BU-Begutachtungen völlig unbrauchbar, weil es dort nahezu immer darauf ankommt, ob der Proband ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt berufsunfähig war.

So ist es mittlerweile gefestigte Rechtsprechung im Kammergerichtsbezirk Berlin, dass testpsychologische Untersuchungen nicht zwingende Voraussetzung bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit eines Versicherten auf psychiatrischem Fachgebiet sind:

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Büchner:

Einmal mehr bleibt festzuhalten, dass es gerade nicht zwingend geboten ist, psychologische Leistungstests zur Feststellung bzw. Überprüfung einer geltend gemachten Berufsunfähigkeit infolge psychischer Erkrankung durchzuführen. Die in der Leistungsprüfung fast aller BU-Versicherungen verbreitete Unsitte, testpsychologische Gutachten von vornherein in Auftrag zu geben, wird mit dem Beschluss des KG Berlin erneut als rechtswidrig bestätigt.

Kontaktieren Sie uns deshalb in jedem Fall, sobald Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen der Leistungsprüfung einen Gutachter oder ein Gutachteninstitut beauftragt hat. Wir können Ihnen sagen, ob die Beauftragung zulässig oder rechtswidrig ist und so ggf. rechtzeitig folgenschwere Weichenstellungen im Prüfungs- und Begutachtungsverfahren verhindern.

Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser <link kosten kostenlose-ersteinschaetzung.html internal-link internal link in current>Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung<link kosten kostenlose-ersteinschaetzung.html internal-link internal link in current> wahr!

 


Seite drucken