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Landgericht Hamburg: AachenMünchener wird verurteilt € 68.915,00 und lebenslange Unfallrente nach Versteifung und Funktionsunfähigkeit einer „Hand im Handgelenk“ zu zahlen.

Urteil Landgericht Hamburg v. 09.11.2012, Az 306 O 129/12 (rechtskräftig)

 

In der Sache

des Herrn K.M. - Kläger -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Büchner Rechtsanwälte, Budapester Straße 43,10787 Berlin, Gz.: 487/10J93

gegen

AachenMünchener Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstands Vorsitzenden Michael Westkamp, AachenMünchener-Platz 1, 52064 Aachen

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. Kirsten, Dr. Sielck, Völckers, Kirsten, Borgweg 15a, 22303 Hamburg,

Gz.: be 6825

wegen Forderung

erkennt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 6 - durch den Richter am Landgericht K. als Einzelrichter am 09.11.2012 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien ge­mäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht:

1.                       

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 68.915,00 nebst Zinsen in

Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von € 63.095,00 seit dem 08.04.2011, aus weiteren € 485,00 seit dem 01.05.2011, aus weiteren € 485,00 seit dem 01.06.2011, aus weiteren € 485,00 seit dem 01.07.2011, aus weiteren € 485,00 seit dem 01.08.2011, aus weiteren €485,00 seit dem 01.09.2011, aus weiteren € 485,00 seit dem 01.10.2011, aus weiteren € 485,00 seit dem 01.11.2011, aus weiteren € 485,00 seit dem 01.12.2011, aus weiteren € 485,00 seit dem 01.01.2012, aus weiteren € 485,00 seit dem 01.02.2012, aus weiteren € 485,00 seit dem 01.03.2012 sowie aus

weiteren € 485,00 seit dem 01.04.2012 zu zahlen.

2.                                      

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Unfallrente in Höhe von monatlich € 485,00 im Voraus ab dem 01.05.2012 bis zum Ende des Monats, in dem der Kläger stirbt, zu zahlen.

3.                                      

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.                                      

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstre­ckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung in Anspruch.

Die Parteien sind durch einen privaten Unfallversicherungsvertrag verbunden. Die Versicherungs­nummer lautet 160-PK-010.027.709.420. Einbezogen sind ausweislich des als Anlage K 1 zur Ak­te gereichten Versicherungsscheins, Ausfertigungstag 26.06.2004, u.a. die Allgemeinen Unfallver­sicherungsbedingungen (AUB 2000, UN 9000), die Besonderen Bedingungen für die Unfallversi­cherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 1000% (Progression 1000% PLUS) (UN 412) sowie die Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfall-Rente mit doppelter Leistung ab 75 Prozent Invalidität (UN 4212). Die Versicherungssumme (Grundsumme) für die Invaliditätsleis-tung betrug ausweislich des Nachtrags zur Privatversicherung vom 03.04.2008 (Anlage K 2) ab dem 01.07.2008 € 36.500,00 und die Höhe der monatlichen lebenslangen Unfallrente ab 50% In-vadidität € 485,00. Nach den Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressi­ver Invaliditätsstaffel 1000% (Progression 1000% PLUS) (UN 412) erfolgt bei einem Invaliditäts­grad von 50% bis 59% eine Leistung in Höhe von 150% der Invaliditätsgrundsumme. Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2000 lautet:

"Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der nachfolgend genannten Körperteile und Sinnes­organe gelten ausschließlich die nachfolgenden Invaliditätsgrade:

Hand im Handgelenk                                                     55 %

Am 06.11.2008 rutschte der seinerzeit den Beruf des Kraftfahrers ausübende Kläger beim Aus­steigen aus einem LKW von einer Stufe des Führerhauses ab, stürzte auf sein linkes Handgelenk und zog sich hierbei eine dislozierte intraartikuläre Radiusfraktur mit scapholunärer Bandzerrei­ßung zu. Am 13.03.2009 erfolgte eine operative Bandrekonstruktion mit Denervierung und lokaler Schleimhautentfernung am linken Handgelenk. Am 09.09.2009 wurde das gesamte linke Handge­lenk des Klägers im Sinne einer Panarthrodese versteift.

In dem von der Beklagten angeforderten Ärztlichen Bericht vom 01.02.2011 (Anlage K 6) traf der den Kläger begutachtende Oberarzt Z., u.a. folgende Feststellungen:

"IG 2 Beschreibung der zu erwartenden Dauerfolgen:

1.              In Funktionsstellung von 20° Streckung versteiftes Handgelenk mit aufgehobener Stre­ckung und Beugefunktion des linken Handgelenks

2.              ...

IG 3 Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit

Gliedmaßen/Sinnesorgan   vor dem Unfall  zur Zeit insgesamt   voraussichtlich für dauernd
Linke Hand                                                    0                             30 v.H.                                          30 v.H."

Die Beklagte rechnete auf Grundlage vorgenannten Ärztlichen Berichts gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 07.03.2011 (Anlage K 4) ab und zahlte an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 6.205,00, was 17 % der vereinbarten Invaliditätsgrundsumme von € 36.500,00 entspricht. Dabei legte die Beklagte ihrer Berechnung 3/10 Handwert - in Ziffer 2.1.2.2.1. AUB 2000 mit 55% angegeben - zugrunde (0,3 x 55 % = 16,5 %, aufgerundet auf 17 %). Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf das vorgenannte Abrechnungsschreiben (Anlage K 4) verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2012 (Anlage K 8) griff der Kläger die erfolgte Abrechnung der Beklagten als unzutreffend an und bat um Übersendung einer Ausfertigung des aktuellen Ver­sicherungsvertrages sowie des dem Lubinus Clinikum erteilten Gutachtenauftrages. Mit Schrei­ben vom 08.04.2011 (Anlage K 9) übersandte die Beklagte dem Kläger die erbetenen Unterlagen und teilte in der Sache Folgendes mit: n

Der Arzt hat die Funktionsbeeinträchtigung der Hand mit 30%  angegeben,   nicht mit 100%. Nur dann würden die in der "Gliedertaxe" genannten 55% Handwert zur Anwendung kommen. So sind es eben 30%, also 3/10 von 55%.

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns bitte an. Wir helfen Ihnen gerne.

Der Kläger meint, die Versicherungsleistung sei nach Gliedertaxe mit einem Invaliditätsgrad von 55 % abzurechnen. Es bestehe nach dem Ärztlichen Bericht vom 01.02.2011 eine unfallbedingte Versteifung des linken Handgelenks und damit eine vollständige Funktions Unfähigkeit des linken Handgelenks. Diese sei mit 10/10 Handwert und demzufolge mit einem Invaliditätsgrad nach Glie­dertaxe von 55% zu bemessen. Die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung der Versiche­rungsleistung in Höhe von lediglich 3/10 Handwert sei unrichtig. Unklarheiten bei der Formulierung in Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2000 ("Hand im Handgelenk") gingen zu Lasten der diese Bestimmung ver­wendenden Beklagten. Demzufolge sei die für den Versicherungsnehmer günstigere Ausle­gungsmöglichkeit maßgeblich, bei der - wie es der Kläger tut - allein auf die Funktionsunfähigkeit des Handgelenks selbst und nicht - wie es die Beklagte tut - auf die Funktions Unfähigkeit der (ge­samten) Hand abgestellt werde.

Der Kläger begehrt von der Beklagten weitere Invaliditätsleistung in Höhe von € 48.545,00 (150% der Invaliditätsgrundsumme von € 36.500,00 = 54.750,00 abzüglich bereits erhaltener € 6.205,00). Zudem begehrt der Kläger von der Beklagten eine Unfallrente in Höhe von monatlich € 485,00 ab November 2008. Für den Zeitraum bis einschließlich April 2012 (42 Monate x € 485,00) errechnet sich hieraus ein Betrag in Höhe von € 20.370,00. Mit dem Klageantrag zu 2) nimmt der Kläger die Beklagte auf monatliche Zahlung einer Unfallrente in Höhe von € 485,00 ab Mai 2012 in Anspruch.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 68.915,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von € 63.095,00 seit dem 08.04.2011 und aus einem Teilbetrag von jeweils weiteren € 485,00 seit dem 1. eines jeden Monats ab dem 01.05.2011 bis einschließlich 01.04.2012 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Unfallrente in Höhe von monatlich €485,00 im Voraus ab dem 01.05.2012 bis zum Ende des Monats, in dem der Kläger stirbt, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dem Kläger stünden weiter gehende Leistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag nicht zu. Die Leistungen seien mit Schreiben vom 07.03.2011 (Anlage K 4) zutref­fend abgerechnet worden. Der den Kläger begutachtende Oberarzt Zieplies habe in dem Ärztli­chen Bericht vom 01.02.2011 (Anlage K 6) die unfallbedingte Beeinträchtigung der Funktionsfähig­keit der linken Hand mit 30 v.H. angegeben. Eine Vollversteifung der gesamten linken Hand des Klägers liege damit - was unstreitig ist - nicht vor. Die linke Hand des Klägers sei unfallbedingt le­diglich zu 30 % in ihrer Funktion eingeschränkt. Demzufolge seien 3/10 von 55 % Invaliditätsgrad nach Gliedertaxe anzusetzen, mithin 16,5 %, aufgerundet 17%. In Ermangelung eines mindes­tens 50 % erreichenden unfallbedingten Invaliditätsgrades habe der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Unfallrente.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von € 68.915,00 nebst erkannter Zinsen aus dem die Parteien verbindenden privaten Unfallversicherungsvertrag (nachfolgend 1.). Zudem hat der Kläger gegen die Beklagte ab dem in dem Klageantrag zu 2) genannten Zeitpunkt An­spruch auf Zahlung einer Unfallrente in Höhe von monatlich € 485,00 (nachfolgend 2.).

1.

Die Klage hat aus den den Parteien mit Hinweisschreiben vom 31.08.2012 (Bl. 34 d. A) mitgeteil­ten Gründen Erfolg. Der Kläger hat sich unfallbedingt einer Versteifungsoperation des linken Handgelenks (Panarthrodese) unterziehen müssen (Anlage K 6 S. 3 unten). Das linke Handge­lenk ist in einer Streckung von 20° versteift (Anlage K 6 S. 4 unten sowie S. 5 oben), die Stre­ckung und die Beugefunktion ist aufgehoben (Anlage K 6 S. 6 Mitte sowie Messblatt für obere Gliedmaßen, Unterpunkt Handgelenke).

Die Kammer folgt der von dem IV. Zivilsenat des BGH (Urteil vom 9. Juli 2003, - IV ZR 74/02 -, veröffentlicht in juris) vorgenommenen Auslegung dahingehend, dass die Invaliditätsbezeichnung in der Gliedertaxe "Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk" (hier Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2000, Anlage K 5 S. 1) einer Auslegung aus Sicht des Versicherungsnehmers - auch - dahinge­hend zugänglich ist, dass auf die FunktionsUnfähigkeit des Gelenkes selbst und nicht auf die Funktionsunfähigkeit des Teilgliedes Hand abzustellen ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 2003, - IV ZR 74/02 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 20) und diese Bezeichnung damit unklar ist. Ist auch diese -von dem Kläger vorliegend vertretene - Auslegung der Bedingung vertretbar und lassen sich die aus der mehrdeutigen Formulierung "Hand im Handgelenk" ergebenden Zweifel aus Sicht des Versicherungsnehmers nicht überwinden, ist zu Lasten des Verwenders von der für den Versi­cherungsnehmer günstigeren Auslegung auszugehen (BGH, Urteil vom 9. Juli 2003, - IVZR 74/02 -, veröffentlicht in juris, dort Rdn. 23), § 305c Abs. 2 BGB.

Die in dem Schreiben der Beklagten vom 08.04.2011 (Anlage K 9) vertretene Auffassung ("Nur dann würden die in der "Gliedertaxe" genannten 55 % Handwert zur Anwendung kommen.") findet in der vorzitierten Entscheidung des BGH keine Stütze. Sie steht im Widerspruch zu der Recht­sprechung des BGH, nimmt sie doch in Abrede, dass die Klausel in Ziffer 2.1.2.2.1. AUB 2000 aus Sicht des Versicherungsnehmers auch, der vom Kläger vorgenommenen Auslegung zugäng-

 

lieh ist. Zu einer abweichenden Beurteilung Anlass gebende Aspekte hat die Beklagte auch nach Zugang des Hinweises vom 31.08.2012 nicht aufgezeigt.

a.

Danach hat der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Hö­he von € 48.545,00 (Invaliditätsleistung). Der Betrag errechnet sich wie folgt:

Invaliditätsgrundsumme                                                     € 36.500,00

Gliedertaxwert "Hand im Handgelenk"                                55%

Invalidität                                                                          10/10 Handwert

Invalidität des Klägers insgesamt                                         55%

Invaliditätsleistung = 150% der Invaliditätsgrundsumme €54.750,00

darauf von der Beklagten bereits gezahlt                             € 6.205,00

Anspruch des Klägers auf Restzahlung                                  € 48.545,00

b.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zudem Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Unfallrente, da der Unfall vom 06.11.2008 aus vorstehenden Gründen zu einem ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 50 % - nämlich in Höhe von 55 % - geführt hat (Ziffer 1 der Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfallrente mit dopppelter Leistung ab 75 Prozent Invalidität (UN 4212)). Die Höhe der Unfallrente beträgt monatlich € 485,00. Sie ist dem Kläger ab Novem­ber 2008 monatlich in voraus zu zahlen. In diesem Monat hat sich der Unfall ereignet; die Beklag­te ist zur Zahlung der Unfallrente rückwirkend ab Beginn des Monats verpflichtet, in dem sich der Unfall ereignet hat (Ziffer 4.1 der Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfallrente mit dopppelter Leistung ab 75 Prozent Invalidität (UN 4212)). Für die Zeit von November 2008 bis einschließlich April 2012 errechnet sich damit der von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 1) gel­tend gemachte Betrag in Höhe von € 20.370,00 (42 Monate x€ 485,00).

c.

Die vorgenannten, jeweils in Fettdruck hervorgehobenen Beträge summieren sich auf den in Ziffer 1. des Tenors erkannten Hauptforderungsbetrag in Höhe von € 68.915,00.

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus vorstehenden, in Bezug genommenen Gründen zu La. und Lb. zudem Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Unfallrente in Höhe von €485,00, betref­fend den Zeitraum ab Mai 2012 bis zum Ende des Monats, in dem der Kläger verstirbt (Ziffer 4.2 der Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfallrente mit dopppelter Leistung ab 75 Prozent Invalidität (UN 4212)) (Klageantrag zu 2).

3.

Zinsen stehen dem Kläger in erkanntem Umfang unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu, §§ 286, 288, 247 BGB. Mit Schreiben vom 08.04.2011 (Anlage K 9) hat die Beklagte weiter gehende Leistungen aus der Unfallversicherung endgültig verweigert.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Kosten) und § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).

 

Anmerkung Dr. Büchner

Der Rechtsstreit war ebenso überflüssig, wie dessen Ende absehbar. Gleichwohl hat es die AachenMünchener Versicherung einmal mehr darauf ankommen lassen zu warten, ob sich der Versicherungsnehmer den bereits angedrohten Prozess auch leisten kann.

Aus einer Reihe von weiteren Streitigkeiten mit der Aachen-Münchener wissen wir, dass man im Hause dieser Unfallversicherung die sog. Gelenkrechtsprechung des BGH ( hier „Hand im Handgelenk“ ) sehr wohl kennt. Allerdings besteht offenbar die interne Handlungsanweisung an die Sachbearbeiter, die Vorgaben des Bundesgerichtshofes sowohl im Rahmen der Schadenregulierung als auch bei einer evtl. streitigen Auseinandersetzung mit dem Versicherten bzw. seinem Rechtsanwalt zu ignorieren.

So ist es auch im vorliegenden Fall geschehen. Die Sachbearbeiter der AachenMünchener wurden in der vorprozessualen Korrespondenz von uns mehrfach darauf hingewiesen, dass nach der Versteifung des Handgelenks unseres Mandanten zwingend der volle Handwert, also 55% Invalidität abzurechnen sei. Gleichwohl meinte man, unsere Ausführungen zur Rechtslage ebenso ignorieren zu können, wie die mehrfache Androhung der Klage.

Nachdem die Klage anhängig war, hatte das Landgericht Hamburg am 31.08.2012 in einer Verfügung mitgeteilt, dass man der BGH Rechtsprechung folgen werde. Auch das hat die AachenMünchener nicht dazu veranlasst, die Forderung unseres Mandanten eventuell doch noch anzuerkennen, um so ggf. ein zusprechendes Urteil zu verhindern.

 

 


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