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Einschätzung des Versicherungsgutachters Dr. Christian Roggenbuck widerlegt; Feuersozietät Berlin-Brandenburg muss Invaliditätsentschädigung nach „Hand im Handgelenk“ zahlen.

Urteil Landgericht Berlin v. 26.02.2015, Az. 7 O 57/14

Unser Mandant hatte bei der Feuersozietät Berlin eine Unfallversicherung über den Landessportbund Berlin e.V. abgeschlossen hat. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen - AUB 95 bei einer Invaliditätssumme von 35.000,00 € zugrunde. Darüber hinaus war vertraglich geregelt – wie bei einer Sportversicherung über den Landessportbund üblich – das eine Zahlung erst ab einem Invaliditätsgrad von 20 Prozent erfolgen muss.

Am 23.08.2009 stürzte unser Mandant bei einem Fußballspiel bei einem Kopfball mit seinem Körpergewicht auf sein rechtes Handgelenk. Aufgrund der Schmerzen und Bewegungseinschränkungen wurde der Kläger noch am selben Tag in das Krankenhaus verbracht. Dort wurde eine perilunäre Luxation Grad 4 des rechten Handgelenkes festgestellt und zunächst mittels geschlossener Reposition gerichtet. Am 27.08.2009 erfolgte dann eine offene Reposition, Arthrotomie Handgelenk, selektive Denervierung, Bandnaht SL-Band mit knöcherner Refixation über Mitek-Anker, temporäre Fixation Karpus mit Kirschnerdrähten bei Gelenkspiegelung. Bereits am 07.07.2010 bescheinigte der behandelnde Arzt dem Mandanten, dass der Unfall im Bereich des Handgelenks Dauerfolgen hinterlassen würde.

Daraufhin wurde der Kläger auf Veranlassung der Feuersozietät am 20.01.2011 ärztlich begutachtet. Eine erneute Begutachtung am 11.06.2012, bei der sich laut dem Parteigutachter angeblich keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem Vorgutachten ergaben, ergaben folgende Funktionsbeeinträchtigungen:

  • Bewegungseinschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit in Ein- und Auswärtsdrehung sowie der Bewegungen der Hand im Handgelenk in allen Ebenen: Einschränkung bei Heben und Senken der Handgelenk mit Störung auch der Seitwärtshebung
  • Herabsetzung der Belastbarkeit des Handgelenks
  • Posttraumatische Arthrose im Handgelenk
  • Verstrichene Kontur des rechten Handgelenks bei 7 cm langer Narbenbildung
  • Handgelenk auf Druck und Zug vermehrt schmerzhaft
  • Druckschmerz an der mittleren Streckseite des Handgelenks
  • Kraftminderung
  • Abstützen mit rechter Hand nicht mehr möglich
  • Bei Belastungen auch bei Ruhe Schmerzen im Handgelenk, besonders abends
  • Wetterfühligkeit des Handgelenks

Der Gutachter bewertete die Beeinträchtigung der Hand im Handgelenk dennoch nur mit einem Handwert von 7/20. Mit Schreiben vom 17.10.2012 lehnte die Feuersozietät darauf hin jedwede Invaliditätsleistungen ab, da der Handwert von 7/20 bei einem Gliedertaxwert von 55% für eine Hand im Handgelenk lediglich eine Invalidität von 19,25 % bedeute, vertragsgemäß aber erst gezahlt werde bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 20 %. Die Feuersozietät sagte im Rahmen der außergerichtlichen Auseinandersetzung schließlich zu, eine Stellungnahme ihres Beratungsarztes einzuholen. Der Beratungsarzt der Feuersozietät, Herr Dr. Christian Roggenbuck, Facharzt für Orthopädie, Hohenzollerndamm 197, 10717 Berlin erklärte ohne eine Silbe der Begründung, unter Berücksichtigung der Gelenkrechtsprechung ergebe sich „maximal ein Wert von 3/10 des Handwertes“ und blieb damit noch unter der Einschätzung des zunächst von der Feuersozietät beauftragten Gutachters.

Unser Mandant beauftragte uns, die Feuersozietät  auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung in Höhe von 9.625,00 € zu verklagen, was einem Invaliditätsgrad i.H.v. 27,5 Prozent entsprach. Das Landgericht Berlin gab – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens – unserer Klage vollumfänglich statt.

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Büchner:

Leider kommt es nicht selten vor, dass Gutachter  privater Unfallversicherungen ihre Invaliditätsbemessung ganz "zufällig" knapp unter einer im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungsgrenze treffen. Bei einer Gruppenunfallversicherung - wie vorliegend - über den Landessportbund muss regelmäßig eine Mindestinvalidität i.H.v. 20 Prozent vorliegen; ein darunter liegender Invaliditätsgrad bleibt entschädigungslos. Hier blieb der Gutachter mit festgestellten 19,25 Prozent Invalidität gerade einmal 0,75 % unter der entschädigungspflichtigen 20-Prozent-Grenze!

Nach unserer anwaltlichen Meldung für den Mandanten ließ die Feuersozietät ihre eigene Bewertung durch ihren Beratungsarzt Dr. Christian Roggenbuck noch einmal prüfen, was letztlich zu einer weiteren Herunterstufung des Invaliditätsgrades führte, wohl um das zuvor gefundene Ergebnis nicht ganz so gewillkürt erscheinen zu lassen. Diese eher durchschaubare Taktik ging jedoch im Ergebnis nicht auf, da der gerichtliche Gutachter die Einschätzung von Dr. Roggenbuck widerlegte und unseren, dem Klageantrag zugrunde liegenden Invaliditätsgrad voll bestätigte.

Unser Rat: Falls Sie eine Abrechnung Ihrer Unfallversicherung vorliegen haben, sie Sie prüfen lassen wollen - kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung wahr!


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