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LG Bückeburg: Haftpflichtkasse Darmstadt (HKD) muss bei Morbus Sudeck (CRPS) Invalidität i.H.v. 10/10 Handwert nach Gliedertaxe regulieren und 102.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für 3 ½ Jahre zahlen.

Landgericht Bückeburg, Urteil vom 31.05.2016 – 2 O 124/13

1. Sachverhalt:

Unser Mandant unterhält bei der Haftpflichtkasse Darmstadt einen privaten Unfallversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme für die Invaliditätsleistung in Höhe von 50.000,00 € für seine Ehefrau als versicherter Person. Dem Vertrag liegen unter anderem die „Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung BBU Luxus 99“, die „progressive Invaliditätsstaffel bis 500%“ der Grundversicherungssumme und eine verbesserte Gliedertaxe zugrunde. In der Gliedertaxe heißt es:

Die in Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 99 festgelegten Invaliditätsgrade werden wie folgt geändert:

Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit: 

eines Armes im Schultergelenk                                              70 %

eines Arm unterhalb des Ellenbogengelenks                       70 %

einer Hand im Handgelenk                                                     70 %

 

Bei einem Sturz im Oktober 2009 erlitt die Ehefrau unseres Mandanten einen Handgelenkstrümmerbruch am rechten Handgelenk. Nach der Operation der Fraktur entwickelte sich am Handgelenk und der gesamten Hand ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (= Complex regional pain syndrome, CRPS; auch: Morbus Sudeck, Sudeck'sche Dystrophie, sym-pathische Reflexdystrophie).

Drei Jahre nach dem Unfall bestand bei der Versicherten das Vollbild eines ausgebrannten CRPS, wobei sowohl die Gebrauchsfähigkeit des rechten Handgelenks als auch der gesamten rechten Hand vollständig aufgehoben war.

Obwohl die unfallbedingten Verletzungen ausschließlich am rechten Handgelenk und die unfallbedingten Funktionsstörungen ebenfalls fast ausschließlich am Handgelenk bzw. der Hand bestanden, nahm der von der HKD beauftragte Gutachter die Invaliditätsbewertung nach dem Armwert und nicht nach dem Handwert vor. Dabei bewertete er die am Handgelenk und an der Hand bestehenden Beeinträchtigungen – bezogen auf den gesamten Arm – mit nur 2/7 Armwert, was bei dem oben angegebenen Gliedertaxwert von 70% für die vollständige Funktionsunfähigkeit eines Armes einem Invaliditätsgrad von 20% und einer Invaliditätsleistung von lediglich 10.000,00 € entsprach.

Bei ordnungsgemäßer Bewertung der vollständigen Funktionsunfähigkeit des rechten Handgelenks bzw. der rechten Hand nach dem Handwert wäre dieser mit 10/10 zu bemessen gewesen. Da hier zudem eine verbesserte Gliedertaxe mit einem Gliedertaxwert Hand von 70% - anstatt der üblichen 55% - vereinbart war, wäre der Invaliditätsgrad bei einer Abrechnung nach dem Handwert mit 70% zu beziffern gewesen. Wegen der progressiven Invaliditätsstaffel bis 500% ergibt sich hieraus ein Anspruch unseres Mandanten in Höhe von 260% (!) - anstatt nur 20% - der Invaliditätsgrundsumme.

Auf den bereits außergerichtlich vorgetragenen Einwand, dass vorliegend nach dem Handwert abzurechnen sei und dieser bereits wegen der unter funktionellen Gesichtspunkten vollständigen Versteifung des Handgelenks (die nach der Gelenkrechtsprechung mit 10/10 Handwert zu bemessen ist) und zudem auch wegen der vollständigen Aufhebung der Funktionsfähigkeit auch gesamten Hand mit 10/10 zu bewerten ist, hat die HKD zwar eingeräumt, dass hier tatsächlich nach dem Handwert abzurechnen sei, legte jedoch ohne nähere Begründung einen Handwert von nur 5/10 zugrunde. Entsprechend zahlte sie einen weiteren Betrag von lediglich 17.500,00 € an unseren Mandanten aus und lehnte weitergehende Leistungen ab. 

Mit der Klage machten wir eine Unfallregulierung nach dem vollen Handwert und die Zahlung einer sich unter Berücksichtigung der vereinbarten progressiven Invaliditätsstaffel bis 500% ergebenden weitergehenden Invaliditätsleistung von 102.500,00 € geltend.

Im Klageverfahren hatte die von der HKD beauftragte, ausschließlich auf Versichererseite tätige Rechtsanwaltskanzlei doch tatsächlich das Vorliegen eines CRPS bei der Ehefrau unseres Mandanten bestritten, obwohl diese Unfallfolge ganz offensichtlich bei der Ehefrau vorlag, von allen Ärzten und Gutachtern festgestellt wurde und auch außergerichtlich vollkommen unstreitig war. Die Anwälte der HKD bestritten sogar allen Ernstes das Vorliegen von Schmerzen in der rechten Hand.

Zudem bestritt die Gegenseite, dass der Unfall für den Morbus Sudeck ursächlich gewesen sei.

Auch sei - entgegen der von der HKD selber außergerichtlich vorgenommenen Regulierung – die Invalidität nun doch nicht mehr nach dem Handwert, sondern nach dem Armwert zu bemessen, da eine geringe Funktionseinschränkung des rechten Ellenbogengelenks vorläge.

Die Hand und das Handgelenk seien zudem nicht völlig funktionsunfähig.

Schließlich wurde im Klageverfahren erstmalig auch noch das Bestehen einer Vorinvalidität und einer Mitwirkung vorbestehender Krankheiten oder Gebrechen im Sinne einer Polyarthritis, arthrotischer Veränderungen und einer Osteoporose behauptet, welche zu einer Minderung des unfallbedingten Invaliditätsgrades führen würde.

2. Entscheidung des Landgerichts Bückeburg:

Das LG Bückeburg verurteilte die HKD antragsgemäß zur Zahlung des vollen Invaliditätsbetrags in Höhe von 102.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2012.

Hierbei stützte es sich auf die an Eindeutigkeit nicht zu übertreffenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem ausführlichen Gutachten, seinen zwei ergänzenden Stellungnahmen und seiner Anhörung im Beweistermin.

Das Gericht führte in seinen Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„Der Sachverständige Prof. Dr. med. H. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 13.05.2014 insoweit ausgeführt, dass die rechte Hand bedingt durch die Unfallfolgen als komplett eingesteift und schmerzbelastet beurteilt werden müsse. Sie unterschreite die Funktion als Beihand, da sie auch nicht zu Haltearbeiten (Vermeidung eines Schiebens von Gegenständen auf dem Tisch, Gegenhalten, grobes Fixieren) benutzt werden könne. Es bestehe ein variabler, aber permanenter Schmerzmittelbedarf, so dass funktionell betrachtet alleine ein 9/10 Handwert festgestellt werden müsse. Unter Heranziehung der erheblichen Schmerzbelastung, welche über die funktionelle Bewertung hinaus auch in Ruhe- und Schlafstellung die Patientin erheblich beeinträchtige, sei ein 10/10 Handwert - einem Komplettverlust gleichzusetzen - als Unfallfolge anzusehen. 

Es liege zudem eine 100%-ige Funktionseinschränkung allein des rechten Handgelenkes vor. (…)

Bei der Ehefrau des Klägers sei es infolge des Unfalls vom 13.10.2009 zu einem komplizierten Handgelenksbruch mit ausgeprägtem CRPS Syndrom gekommen. Die Folge sei im Wesentlichen die komplette Einsteifung eines großen Gelenkes (Handgelenk). Dies resultiere in einem 10/10 Handwert. Bei der Ehefrau des Klägers bestehe ein chronischer Schmerzzustand. Wegen der dauerhaften Schmerzen sei es ihr noch nicht einmal möglich, die Hand als Gegenhand zu benutzen. Sie sei sehr berührungsempfindlich. (…)

Etwaige Vorerkrankungen der Ehefrau des Klägers sind bei der Bemessung des Invaliditätsgrades vorliegend nicht zu berücksichtigen. Der Sachverständige Prof. Dr. H. hat insoweit ausgeführt, dass die bei der Ehefrau des Klägers zugrundeliegenden (unfallunabhängigen) arthrotischen Veränderungen im Bereich der rechten und linken Handgelenke, Mittelfinger und Fingergelenke keinen Einfluss auf die Einschätzung hätten. Er habe Frau X seinerzeit selbst untersucht und habe auch  selbst Röntgenbilder von ihr angefertigt. Er sei sich sicher, dass die Polyarthritis bei Frau X keinerlei Auswirkungen auf die Funktion der betroffenen rechten Hand habe. Dies ergebe sich daraus, dass sie ausweislich seiner Röntgenbilder in den End- und Mittelgliedern der Finger der linken Hand tatsächlich sogar stärker angegriffen sei als in der rechten Hand und sie trotzdem klinisch eine komplette Handbeweglichkeit und 100%ige Funktionsfähigkeit der linken Hand zeige. Hieraus ergebe sich für ihn als Sachverständigen eindeutig, dass dann auch die rechte Hand keinerlei Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund der Arthritis haben könne. Er ziehe diesen Rückschluss aus dem Wissen, dass eine Verbesserung eines Zustandes aus dem Jahr 2009 im Verhältnis zu der Untersuchung, die er durchgeführt habe, ausgeschlossen werden könne. Wichtig sei hierbei, dass entscheidend die klinischen Befunde und nicht die röntgenologischen Befunde seien. Die Veränderungen in den distalen und proximalen (körperfernen und körpernahen) Fingerendgelenken seien bereits nahezu identisch. Die rechts deutlicher fortgeschrittenen Veränderungen im Handwurzelbereich seien auf das Unfallereignis zurückzuführen. Selbst beinahe 5 Jahre nach dem Unfall würden sich immer noch fleckenförmige Veränderungen im Handwurzelbereich zeigen. Zusammenfassend könne somit beurteilt werden, dass die polyarthrotischen Veränderungen keinen Einfluss auf die ermittelnden Invaliditätsgrade haben, da der linke Arm und die linke Hand vollumfänglich schmerzfrei eingesetzt werden könnten und die radiologischen Befunde keine andere Interpretation zulassen würden. (…) 

Auch der Einwand der Beklagten, es sei immer dann auf den vollen Armwert abzustellen, wenn dieser beeinträchtigt sei - hier die Funktionsbeeinträchtigung des rechten Ellenbogengelenks -, kann vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen. Aufgrund der im hiesigen Rechtsstreit anwendbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Schädigung rumpffernerer und rumpfnäherer Körperteile ist die Höhe der Invaliditätsleistung nach dem Handwert zu bemessen. Nach der o.g. Rechtsprechung stellt die Invaliditätsleistung für das rumpffernere Körperteil die Untergrenze der geschuldeten Versicherungsleistung dar, wenn die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Körperteils zu einem höheren Invaliditätsgrad als die Funktionsunfähigkeit des rumpfnäheren Körperteils führt (BGH, Urteil vom 14.12.2011, Az.: IV ZR 34/11).

Selbst wenn man vorliegend zu Gunsten der Beklagten unterstellen würde, dass die Ehefrau des Klägers neben der Beeinträchtigung des rechten Handgelenks auch eine Funktionsbeeinträchtigung des rechten Ellenbogengelenks unfallbedingt erlitten habe, würde die Invaliditätsleistung in Höhe von 102.500 € vorliegend die Untergrenze für die geschuldete Versicherungsleistung darstellen, da die Funktionsbeeinträchtigung nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. 10/10 Handwert ausmacht, bei Zugrundelegung des Armwertes jedoch lediglich 2/10 - 3/10 Armwert ausmache würde.“

3. Anmerkung von Rechtsanwalt Klaus Junghans

Das hier dargelegte außergerichtliche und gerichtliche Verfahren zeigt in aller Deutlichkeit das immer wieder anzutreffende Gebaren der Unfallversicherer und der von ihnen beauftragten Anwälte.

So haben die HKD und vor allem dann die von ihnen beauftragte Rechtsanwaltskanzlei im Klageverfahren alle Register gezogen, um die Auszahlung der unserem Mandanten wegen der massiven Verletzungen seiner Ehefrau rechtmäßig zustehenden Invaliditätsleistungen zu verhindern. Hierbei wurden ganz offensichtlich bestehende, überaus beeinträchtigende Gesundheitsstörungen nicht ansatzweise angemessen bewertet, offensichtlich falsche Vergleichsmaßstäbe verwendet und im Klageverfahren dann vollkommen fernliegend alles Erdenkbare bestritten.

Unrühmlich ist hier besondere das Vorgehen der von der HKD beauftragten Kölner Rechtsanwaltskanzlei, deren Verbundenheit mit Versicherern und teilweise auch mit Richtern bereits vom „Spiegel“ in seiner Ausgabe 2015, Nr. 30, S. 10 – 16 beschrieben wurde.

Der Reihe nach:

Zunächst rechnete der Unfallversicherer wieder einmal zum Nachteil des Versicherungsnehmers bei einer Verletzung des Handgelenks und nahezu ausschließlich hier bestehenden Funktionsstörungen nicht nach dem Handwert, sondern nach dem Armwert ab. 

Sodann weigerte sich der Unfallversicherer mal wieder, die für den Versicherungsnehmer überaus positive, seit dem Jahr 2001 bestehende höchstrichterliche Gelenk-Rechtsprechung, die vom BGH und sämtlichen Oberlandesgerichten seit über 15 Jahren immer wieder bestätigt wurde, zu berücksichtigen. Unter Anwendung der Gelenkrechtsprechung hätte die HKD bereits allein wegen der unter funktionellen Gesichtspunkten vollständigen Funktionsunfähigkeit des Handgelenks nach dem vollen Handwert abrechnen müssen.

Im vorliegenden Fall hätte die HKD überdies auch wegen der schmerzbedingten vollständigen Funktionsunfähigkeit der gesamten Hand nach dem vollen Handwert abrechnen müssen.

Ist der Gebrauch einer Extremität auf Grund der Schmerzempfindlichkeit wegen eines CRPS vollständig aufgehoben, liegt eine vollständige Funktionsunfähigkeit im Sinne der AUB vor, ohne dass es auf eine evtl. verbleibende Beweglichkeit der Extremität ankäme (OLG München Urteil vom 16.05.2006 - 25 U 3248/02). Ist ein Arm oder eine Hand seiner natürlichen Bestimmung gemäß als Organ nicht mehr gebrauchsfähig und kommt ihm weder ein spezifischer Gebrauchswert noch eine Funktion als Greifshilfsarm oder Greifshilfshand zu, liegt eine Funktionsunfähigkeit von 1/1 Armwert bzw. 1/1 Handwert vor (OLG Brandenburg, Urteil vom 10.03.2005 - 12 U 147/04). Diese von der Rechtsprechung aufgestellten - eigentlich evidenten - Bewertungen werden von den Unfallversicherern immer wieder mit dem unzutreffenden Argument, bei Schmerzen handele es sich ausschließlich nur um subjektive, nicht nachprüfbare Beschwerden, unberücksichtigt gelassen.

Als schlichtweg unverschämt und ein Schlag in das Gesicht der verletzten Person ist sodann das Vorgehen der Kölner Anwaltskanzlei im Klageverfahren zu bewerten, wenn diese doch tatsächlich das zuvor aufgrund seiner Feststellung in sämtlichen Befundberichten und Gutachten unstreitige Bestehen eines Morbus Sudeck mit erheblichen Schmerzen sowie die Ursächlichkeit des Unfalls für diese Verletzungsfolgen bestreitet.

Stereotyp – quasi als Textbaustein - wurde sodann auch hier wieder das Bestehen einer Vorinvalidität und einer Mitwirkung unfallfremder Vorschäden behauptet.

Genauso wie hier, hat die betreffende Kölner Kanzlei auch im von uns vorgestellten, mit Urteil des LG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.04.2013 – Az.: 2-23 O 46/10 bzw. nach richterlichem Hinweis des OLG Frankfurt am Main vom 14.05.2014 – Az.: 7 U 122/13 beendeten Verfahren, das außergerichtlich vollkommen unstreitige Bestehen eines M. Sudeck bestritten und zusätzlich textbausteinartig das Vorliegen einer Vorinvalidität und Mitwirkung von Krankheit oder Gebrechen behauptet.

Zur näheren Substantiierung beauftragen die HKD und die von ihr mandatierten Anwälte regelmäßig Herrn Dr. med. Elmar Ludolph - der in Düsseldorf sein Institut für Ärztliche Begutachtung betreibt - mit Stellungnahmen zu den gerichtlichen Sachverständigengutachten und Ergänzungsgutachten. Bei Herrn Dr. Ludolph handelt es sich - wie bereits deutschlandweit gerichtsbekannt - um einen ganz vorwiegend im Auftrag und Interesse von Versicherungsunternehmen tätigen Gutachter, welcher regelmäßig zu für die Versicherer günstigen Ergebnissen kommt. Beispielhaft kann auf die Ausführungen des LG Köln im Beschluss vom 15.01.2004 – Az.: 23 T 1/04 146 C 31/03 AG Köln verwiesen werden, mit welchem Dr. Ludolph wegen seiner Parteilichkeit für Versicherer mit folgender konkreten Begründung als Sachverständiger abgelehnt wurde:

„Der von dem Amtsgericht ernannte Sachverständige Dr. L. [= Dr. Ludolph] ist an dem Institut für medizinische Begutachtung in D. [= Düsseldorf] tätig. Dieses Institut ist wie alle ähnlichen Einrichtungen in anderen Städten nach der langjährigen Erfahrung des Gerichts ganz überwiegend im Auftrage von Versicherungsgesellschaften tätig. Deshalb besteht zumindest eine wirtschaftliche Abhängigkeit. 

Die Versicherungsgesellschaften beauftragen den Sachverständigen regelmäßig mit Gutachten insbesondere dann, wenn die Versicherungsnehmer Gutachten vorgelegt haben, die ihren Anspruch stützen. Dabei gelangt der Sachverständige regelmäßig zu anderen, der jeweiligen Versicherung günstigeren Ergebnissen. Deshalb beauftragt das Gericht den Sachverständigen überhaupt nicht mit Gutachten. In Fällen vorgerichtlicher Gutachten des Sachverständigen verwertet das Gericht diese auch nicht als Urkunden, sondern holt immer ein neues Gutachten ein.“

Zur Vermeidung von ganz erheblichen finanziellen Nachteilen muss die Unfallregulierung der Unfallversicherers in medizinischer und rechtlicher Hinsicht immer genauestens hinterfragt werden. Dies ist nur bei genauester Kenntnis der medizinischen Gegebenheiten, der Bewertungskriterien der privaten Unfallversicherung und vor allem auch der sich ständig im Fluss befindlichen aktuellen Rechtsprechung zur privaten Unfallversicherung möglich.

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