OLG Nürnberg: Bestreiten der Arbeitsbeschreibung mit Nichtwissen durch die HDI-Berufsunfähigkeitsversicherung war treuwidrig; keine mitgebrachte Berufsunfähigkeit – auch wenn Krankschreibung bereits vor Vertragsschluss begann.
OLG Nürnberg Endurteil v. 21.12.2020 – 8 U 689/18, BeckRS 2020, 64576 (unser Az. 271/21)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Beurteilung, ob der Versicherte bedingungsgemäß berufsunfähig geworden ist, zunächst darauf an, wie sich seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seiner konkreten Berufsausübung auswirken. Deshalb muss bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt.
Insoweit ist es Sache desjenigen, der den Eintritt von Berufsunfähigkeit geltend machen will, hierzu substantiiert vorzutragen und im Falle des Bestreitens Beweis für sein Vorbringen anzutreten (BGH, a.a.O.). Als Sachvortrag genügt dazu nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit, vielmehr muss eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Sachvortrag des Klägers ausreichend. Der Kläger hat seine vielfältige Tätigkeit als Syndikusanwalt durch Vorlage einer konkreten, sehr detaillierten Tätigkeitsbeschreibung (Anlagenkonvolut K15), die einem typischen Arbeitstag entspricht (vgl. Sitzungsniederschrift vom 01.07.2019, Seite 3, Bl. 150 d.A.), dargelegt.
Soweit die Beklagte die seitens des Klägers mit Anlagenkonvolut K15 auf Seite 1 dargelegten Tätigkeiten von 7.30 Uhr bis 19.07 Uhr mit Nichtwissen bestritten hat, ist dieses Bestreiten mit Nichtwissen treuwidrig (§ BGB § 242 BGB).
Vor dem Hintergrund des außergerichtlichen Schreibens der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.05.2017 (Anlage K9) stellt sich das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen in Bezug auf die Arbeitsbeschreibung des Klägers als treuwidrig dar. Denn die Beklagte führt mit diesem Schreiben insbesondere Folgendes aus:
„Unstreitig ist, dass der Versicherte ab dem 02.03.2016 arbeitsunfähig erkrankt war. Er war zudem objektiv nicht in der Lage, seiner beruflichen Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt in mehr als 50 %igen Umfang nachzugehen. Dieses hat auch die unsererseits durchgeführte Leistungsprüfung ergeben.“
Insbesondere der Umstand, dass die Beklagte selbst eine Leistungsprüfung durchgeführt hat und dieser eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung zugrundelegen musste, führt zur Annahme, dass insofern ein Bestreiten mit Nichtwissen gegen Treu und Glauben verstößt.
Der Kläger konnte nachweisen, dass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt.
Soweit der Sachverständige Dr. K. zu dem Ergebnis gelangte, dass ab 22.06.2016 bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorlag, hat sich der Kläger dies nicht zum eigenen Sachvortrag gemacht. Ausgehend vom klägerischen Sachvortrag, wonach mit Ablauf des 02.09.2016 Berufsunfähigkeit eingetreten sei, ist der Senat nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit ab 03.09.2016 gegeben war.
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Berufsunfähigkeit während der Vertragsdauer eingetreten ist. Bei nachweislichen Hinweisen auf eine vorverträgliche Berufsunfähigkeit ist es Sache des Versicherungsnehmers die Vorvertraglichkeit auszuschließen
Solche Hinweise ergeben sich vorliegend daraus, dass der Kläger tatsächlich bereits seit 02.03.2016 (also vor Vertragsbeginn am 01.04.2026) erstmalig arbeitsunfähig erkrankt war und dieser Zustand jedenfalls bis August 2016 andauerte.
Für die Feststellung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist weder allein die zu diesem Zustand führende Krankheit maßgebend noch die mit dem Krankheitsprozess verbundene Unfähigkeit zur Berufsausübung. Damit diese Beeinträchtigungen zu bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit werden, muss der körperlich-geistige Gesamtzustand des Versicherten derart beschaffen sein, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung der verloren gegangenen Fähigkeiten ununterbrochen wenigstens sechs Monate nicht gestellt werden kann; es muss demnach ein Zustand erreicht sein, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der halben Arbeitskraft nicht mehr zu erwarten ist. Wann erstmals ein solcher Zustand gegeben war, der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen mehr auf eine Besserung rechtfertigte, ist danach rückschauend festzustellen bzw. zu ermitteln.
Auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme (§ ZPO § 286 ZPO) ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger jedenfalls seit 03.09.2016 berufsunfähig ist.
Der Senat folgt den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. Er hat seine gutachterlichen Einschätzungen überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei dargestellt. Insbesondere im Rahmen der Anhörung vor dem Senat hat der Sachverständige seine Einschätzung weiter darlegen und erläutern können. Er ist dabei auf die Einwendungen der Beklagten eingegangen und konnte diese unter Hinzuziehung der im hiesigen Verfahren vorliegenden Unterlagen überzeugend entkräften. Es bestehen keine Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen.
So führte der Sachverständige Dr. K. aus, dass erst nach Abschluss der stationären psychosomatischen Behandlung im Universitätsklinikum in Erlangen, also ab 22.06.2016 nach allgemein anerkannten medizinischen Erkenntnissen und auf der Basis einer individuellen Prüfung des Sachverhalts davon auszugehen gewesen sei, dass der Kläger ununterbrochen wenigstens sechs Monate mindestens zu 50 Prozent außerstande sein werde, seinen zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestattet gewesen sei, nachzugehen. Bis 21.06.2016 sei durchaus noch ein Behandlungsfall gegeben gewesen. Erst ab 22.06.2016 sei absehbar gewesen, dass auch durch eine Leitlinien-gerechte Behandlung des Klägers eine Besserung seiner Erkrankung nicht eintreten würde. Ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger im Rahmen der tiefgreifenden depressiven Symptomatik keine Aufgaben mehr strukturieren können, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei hochgradig beeinträchtigt gewesen. Dies gelte auch für die Anwendung fachlicher Kompetenz im mentalen Bereich. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei ebenso wie die mentale Durchhaltefähigkeit und auch die emotionale Belastbarkeit weitestgehend aufgehoben gewesen.
Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Büchner, Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht:
Das Urteil des OLG Nürnberg ist in zweierlei Hinsicht wichtig. Zum einen stellt es klar, dass ein Bestreiten des Berufsbildes des Versicherungsnehmers durch den Versicherer im Prozess dann treuwidrig ist, wenn dieses vorher Gegenstand der Leistungsprüfung war. Zwar gehört es zum Handwerkszeug eines Versichereranwalts, im Prozess die Darstellung des Versicherungsnehmers von seiner Tätigkeit, die zuvor unbestrittene Grundlage der Leistungsprüfung war, zu bestreiten. Allerdings sind Gerichte – völlig zu Recht – zunehmend nicht mehr bereit, dieses Vorgehen mitzutragen. Das OLG Nürnberg stellt sich dankenswerterweise in diese Reihe.
Darüber hinaus geht es um die sogenannte mitgebrachte oder vorvertragliche Berufsunfähigkeit. In diesem Bereich gibt es bisher ebenfalls wenig Rechtsprechung. Das OLG Nürnberg stellt hier ausdrücklich klar, dass es eben nicht für eine vorvertragliche Berufsunfähigkeit ausreicht, wenn er Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss bereits einschlägig krank war. Vielmehr muss unterschieden werden, ob der Versicherungsnehmer noch ein Behandlungsfall oder bereits dauerhaft berufsunfähig war.
Falls Sie Fragen dazu haben, kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung wahr!
