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LG Stuttgart: Die Ablehnung des Sachverständigen Herrn Prof. Dr. med. Andreas Stevens wegen der Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt.

Landgericht Stuttgart entbindet den für die Beurteilung einer geltend gemachten Berufsunfähigkeit eingesetzten Gutachter, Herr Prof. Dr. med. Andreas Stevens, von seinen Pflichten als gerichtlicher Sachverständiger.

Landgericht Stuttgart, Az. 9 O 23/10, Beschluss vom 27.02.2013

das Landgericht führte u.a. aus:

Die Voraussetzungen für die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit (§§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO) liegen vor. Der Kläger hat Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die von seinem Standpunkt aus geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters zu rechtfertigen.

Der Kläger hat mit seinem ursprünglichen Befangenheitsantrag darauf hingewiesen, dass im Internet etliche Foren bestehen, in welchen dazu Stellung genommen wird, dass der Sachverständige Patienten als Simulanten bzw. als nicht wirklich erkrankt darstellt. Diese Ausdrucke wurden dem Gericht zur Verfügung gestellt.
Der Sachverständige (Prof. Stevens) nahm hierzu Stellung und führte u.a. folgendes aus:

„Offensichtlich wurde der Befangenheitsantrag erst nach Bekanntwerden des für den Probanden ungünstigen Gutachtenergebnisses eingereicht, dies ist ein häufiges Vorgehen, wenn es an sachlichen Argumenten, dem Gutachten entgegenzutreten, mangelt“

Auf den unter anderem hierauf gestützten zweiten Befangenheitsantrag des Klägers nahm der Sachverständige unter anderem wie folgt Stellung:

„Ich stimme in so weit zu, als die anwaltlichen Schreiben in der Tat den Anschein erwecken, dass eine sachliche Auseinandersetzung geführt werden soll“

Hieraus stellte der Kläger einen dritten Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen.

Diese Äußerungen sind aus Sicht des Klägers mehr als geeignet, eine sachliche und unparteiliche Auseinandersetzung mit der Angelegenheit zu gefährden. Denn der Kläger hat mit seinen Internetausdrucken schließlich klare und sachliche Argumente vorgebracht.

Die Reaktion des Sachverständigen hierauf und auf die anwaltlichen Schreiben des Klägers sind demgegenüber – insbesondere in ihrer Gesamtbewertung – nicht mehr ausreichend angemessen, so dass die Ablehnung des Sachverständigen Herrn Prof. Dr. Stevens für begründet erklärt werden muss.

 

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