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SG Berlin: BGHW zur Zahlung einer Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. infolge PTBS nach Raubüberfall verurteilt. Einwendungen von Prof. Stevens sind "...rein akademischer Natur, für die Praxis kaum brauchbar und alles andere als überzeugend".

Sozialgericht Berlin, Urteil v. 09.05.2008, Az. 69 U 223/06

Die Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik (BGHW) wird verurteilt, der Klägerin Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. ab dem 9. April 2005 zu gewähren.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Verletztenrente.

Die 1950 geborene Klägerin wurde nach Raubüberfällen im Jahr 1999 und im März 2001 am 25. Februar 2003 erneut Opfer eines Raubüberfalls. Als Angestellte einer Filiale der Discounter-Kette „Plus" wurde sie morgens mit der Waffe bedroht, zur Herausgabe des Geldes aufgefordert und in einen Raum eingesperrt bis sie von der Polizei befreit wurde.

Nachdem zunächst Frau Dr. B. die Klägerin auf Grund der Folgen der Arbeitsunfälle behandelt hatte, übernahm die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B.-G. die Behandlung. Nachdem diese zunächst nicht die entsprechenden Erfolge zeigte, wurde eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 16. Januar bis 16. April 2004 mit stationärer Verhaltenstherapie veranlasst. In ihrem Gutachten vom 25. Mai 2005 führte Dr. B.-G. aus, dass bei der Klägerin weiter eine chronifizierte partielle posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Weiter bestehe aber eine depressive Persönlichkeitsstruktur als relevante Schadensanlage. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin unter dem Tod ihrer Mutter im Juni 2001, die sie gepflegt habe, sehr gelitten habe. Dennoch sei die bestehende chronifizierte partielle posttraumatische Belastungsstörung mit einer MdE von 20 v. H. zu bewerten. In einem weiteren Gutachten vom 16. Dezember 2005   führte Frau Dr. B.-G. nach weiter erfolgter Behandlung aus, dass

nunmehr nur noch eine chronifizierte partielle posttraumatische Belastungsstörung leichter
Ausprägung vorliege, die mit einer MdE von 10 v. H. zu bewerten sei. Wegen der Einzelheiten
wird auf die Gutachten verwiesen.

Mit Bescheid vom 16. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. März

2006   lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Verletztenrente ab.

Mit der hiergegen zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass die Schwere ihrer Gesundheitsstörungen verkannt worden sei. Sie habe erst am 9. April 2005 ihre Arbeit wieder aufnehmen können und leide während ihrer Tätigkeit unter starken Angststörungen, z. B. wenn sie von Kunden angesprochen werde. Soweit Frau Dr. B.-G. eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung depressiver Art angenommen habe, so könne sie dem nicht folgen. Insbesondere sei nach dem Tod der Mutter im Jahre 2001 keine psychiatrische Behandlung notwendig gewesen. Eine solche Notwendigkeit habe sich erst infolge des dritten Raubüberfalls ergeben, der Ursache ihrer jetzigen Beschwerden sei. So sei sie sehr schreckhaft, leide unter Schlafstörungen und Antriebslosigkeit. Der Umstand, dass sie das jüngste von 8 Kindern sei und in ihrer Jugend auch schwere Zeiten durchgemacht habe, könne nicht als Ursache der Beschwerden angesehen werden, da diese Ursachen lange vorbestehend seien und vorher nie zu einer Behandlungsbedürftigkeit geführt hätten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006 aufzuheben, festzustellen, dass die Gesundheitsstörung „chronische teilweise posttraumatische Belastungsstörung" eine Folge des Arbeitsunfalls vom 25. März 2003 ist und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v. H. der Vollrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf den Inhalt ihrer Bescheide, die Gutachten der Dr. B.-G. und die während des Verfahrens zu den Akten gereichten Stellungnahmen des Prof. Dr. Stevens.

Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie R. vom 12. Juni 2007 eingeholt, in dem dieser im Ergebnis ausgeführt hat, dass bei der Klägerin eine chronische posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die in ihrem Ausprägungsart mit einer MdE von 20 v. H. zu bewerten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.

Hierzu hat die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. Stevens vom 20. August 2007 zu den Akten gereicht, zu der der Gerichtsgutachter R. unter dem 16. November 2007 eine Stellungnahme abgegeben hat und zu der die Beklagte erneut eine beratungsärztliche Stellungnahme des Prof. Dr. Stevens vom 15. Januar 2008 vorgelegt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, da die Klägerin infolge des als Arbeitsunfall anerkannten Raubüberfalls vom 25. Februar 2003 unter einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die in ihrem Ausprägungsgrad mit einer rentenberechtigenden MdE in Höhe von 20 v. H. ab Beginn der Arbeitsfähigkeit am 9. April 2005 zu bewerten ist.

Nach § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Siebtes Buch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, einen Anspruch auf Rente.

Infolge eines Versicherungsfalles ist die Erwerbsfähigkeit nur dann gemindert, wenn die versicherte Tätigkeit mit Wahrscheinlichkeit wesentliche Teilursache der eingetretenen Gesundheitsstörungen ist. Nach der im Sozialrecht herrschenden Theorie von der wesentlichen Bedingung sind als rechtlich relevante Ursachen nur solche anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) muss aus den Auffassungen des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Gesundheitsschadens abgeleitet werden, welche Ursache wesentlich war und welche nicht (BSG E 1, 72, 76; 1, 150; 13, 175).

Beweismaßstab für die Bejahung des rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhangs ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit, die vorliegt, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den Ursachenzusammenhang sprechenden so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (z. B. SozR 3 - 1300 § 48 Nr. 67, BSG E, 19, 52, 56).

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze steht für die Kammer insbesondere auf Grund des Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie R. fest, dass sich infolge des Raubüberfalles vom 25. Februar 2003 eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Klägerin entwickelt hat. Nach dem überzeugenden Gutachten des Herrn R. hat die Kammer zunächst keine Bedenken daran, dass die festgestellte chronische posttraumatische Belastungsstörung auf das Ereignis vom 25. Februar 2003 zurückzuführen ist. In seinem Gutachten hat Herr R. überzeugend herausgearbeitet, dass konkurrierende Faktoren für das nun vorliegende psychiatrische Krankheitsbild nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, so dass die konkurrierenden Faktoren auch nicht in die Kausalitätsbeurteilung einfließen können. Dies gilt insbesondere für die von Dr. B.-G. angeführten Ereignisse in der Jugend als auch für den Tod der Mutter im Juni 2001. Beide Ereignisse haben nicht zu gravierenden psychiatrischen Schäden geführt, die behandlungsbedürftig gewesen wären. Insoweit folgt die Kammer Herrn R., der ausgeführt hat, dass die diesbezüglichen Erwägungen von Frau Dr. Bartholomew-Günther und Herrn Prof. Dr. Stevens reine Spekulation seien, da in der Vergangenheit weder Anlass bestand, psychiatrische Befunde insoweit zu erheben oder gar eine Behandlung einzuleiten. Überzeugend hat Herr R. auch herausgearbeitet, dass weder Frau Dr. B.-G. noch Herr Prof. Dr. Stevens eine nachvollziehbare Erklärung dafür geliefert haben, warum die Klägerin angeblich auf Dauer nicht in der Lage sein soll, den Tod ihrer Mutter zu verarbeiten - ein „normales" Ereignis, dass fast jeden Menschen im Leben betrifft -, aber die Folgen dreier Raubüberfalle, die eine extreme Belastung darstellen, der eben nicht jeder Mensch ausgesetzt ist, in kurzer Zeit überwunden haben soll. Der Hinweis auf eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung, die sich allerdings erst nach den drei Raubüberfällen gezeigt haben soll, ist vor diesem Hintergrund tatsächlich reine Spekulation.

Die Kammer vermochte auch den Einwendungen des Prof. Dr. Stevens im Hinblick auf die Diagnosestellung nicht zu folgen. Zum einen hatte auch Frau Dr. B.-G. keine Zweifel am Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Herr Rockstroh hat die Voraussetzungen der Anerkennung einer solchen Gesundheitsstörung in seinem Gutachten sorgfältig geprüft. Die Einwendungen des Herrn Prof. Dr. Stevens hiergegen sind rein akademischer Natur, für die Praxis kaum brauchbar und alles andere als überzeugend. Soweit er dargestellt hat, Herr R. habe es unterlassen, die Schwere des Ereignisses zu untersuchen, so ist dieser Vorwurf nicht nachvollziehbar und wohl deutlich von dem Versuch geprägt, das Ereignis, das an sich unstreitig ist, „herunterzuspielen". Herr R. hat insoweit darauf hingewiesen, dass es auch in der medizinischen Fachliteratur völlig unstreitig ist, dass mehrfache Raubüberfälle, Bedrohung mit Waffengewalt verbunden mit Lebensbedrohung und Freiheitsberaubung so schwere Ereignisse darstellen, die eine posttraumatische Belastungsstörung ohne Weiteres verursachen können. In der Tat bestand kein Anlass für den Gutachter, aus eigenem Ermessen Akten beizuziehen und das unstreitige Geschehen Jahre später in Frage zu stellen. Soweit Prof. Dr. Stevens ausgeführt hat, die Erkrankung sei nicht ausreichend wissenschaftlich bezeichnet, so ist dies schlicht unzutreffend. Auf Seite 32 seines Gutachtens hat der Gutachter eine Einordnung der Erkrankung in den ICD (F 43.1) vorgenommen. Der Hinweis des Prof. Dr. Stevens, dass nach wissenschaftlichen Kriterien nicht einmal eine korrekte Krankheitsbezeichnung vorgenommen wurde, ist daher offensichtlich nicht zutreffend.

Woher Prof. Dr. Stevens die Behauptung nimmt, dass bei der Klägerin eine Initialreaktion außergewöhnlichen Ausmaßes nicht vorgelegen habe, bleibt im Dunkeln. Herr R. hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin nachvollziehbar berichtet hat, dass sie bis zu einem Monat nach dem Ereignis überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, darauf angemessen zu reagieren, so auch nicht in der Lage gewesen sei, adäquate Hilfe in Anspruch zu nehmen. Herr R. hat ausgeführt, dass gerade diese Hilflosigkeit typische Initialreaktion gewesen sei. Auch ein weitergehendes Vermeidungsverhalten hat Herr R. nachvollziehbar begründet, in dem er noch heute die Schwierigkeiten beschreibt, die die Klägerin überhaupt mit der Darstellung des Ereignisses noch hat.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. November 2007 hat Herr R. auch darauf hingewiesen, dass auch ein intensives wiederkehrendes Wiedererleben im Sinne der diagnostischen Kriterien vorgelegen hat und Prof. Dr. Stevens hier die diagnostischen Kriterien insoweit verändert hat, als er ein andauerndes intensives Wiedererleben fordert. Hier hat Herr R. zur Überzeugung der Kammer richtig darauf hingewiesen, dass es nicht andauernd sondern wiederkehrend heißen muss und diese wiederkehrenden Erlebnisse durchaus vorliegen, wenn die Klägerin u. a. berichtete, dass sie nachts aufspringen musste, von der Erinnerung an das Geschehene, bis ihr Sohn endlich auf eine ärztliche Behandlung gedrungen habe.

Die Kammer vermochte Herrn Prof. Dr. Stevens auch nicht dahingehend zu folgen, dass ein themengerichtetes Vermeidungsverhalten nicht nachzuweisen gewesen sei. Insoweit muss jeder Gerichtsgutachter selbst entscheiden, bis zu welchem Grade er den Angaben der Klägerin im Kontext des Gesamtzusammenhangs folgt oder weitere Untersuchungen für nötig hält, da z. B. angesichts eines Aggravationsverdachts. Insoweit hält die Kammer es nicht für erforderlich, dass der Gerichtsgutachter, wie Prof. Dr. Stevens empfohlen hat, die Klägerin in der Weise mit dem Ereignis hätte konfrontieren müssen, bis intensive Affekte oder vegetative Reaktionen wie Angstschwitzen, Herzjagen oder Zittern auftreten. Er hat nachvollziehbar begründet, dass dies im vorliegenden Fall nicht erforderlich war.

Damit stand für die Kammer fest, dass eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Ereignisses anzuerkennen war, die allerdings nicht als feststellender Ausspruch im Tenor zu fassen    war, da das Vorliegen einer unfallbedingten Gesundheitsstörung nur Begründungselement des geltend gemachten Anspruchs auf Verletztenrente ist. Ein Feststellungsanspruch käme aus Beweissicherungsgründen insoweit nur dann in Betracht, wenn unstreitig wäre, dass die Gesundheitsstörung keine MdE in rentenberechtigendem Grade verursacht hat und insoweit ein Leistungsanspruch nicht in Betracht käme.

Auch an der Höhe der MdE von 20 v. H. ab Beginn der Arbeitsfähigkeit mit dem 9. April 2005 hat die Kammer im Ergebnis keine Bedenken. Hier hat Herr R. für die Kammer überzeugend ausgeführt, dass die bei der Klägerin vorliegende Störung sogar eher an der Grenze zu einer schweren Störung mit erheblichen sozialen Anpassungsstörungen liegt. Dies hat er ausreichend mit der nachvollziehbaren und unter fortlaufender Behandlung aktenkundigen psychopathologischen Krankheitssymptomatik der fortbestehenden Angstsymptomatik, anhaltenden Störungen des inneren Erregungsniveaus (Schlafstörungen) sowie des fortdauernden sozialen Rückzugverhaltens begründet.

Der Klage war daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Anmerkung Dr. Büchner:

Das von uns am Sozialgericht Berlin erstrittene Urteil zeigt sehr plastisch auf, wie Berufsgenossenschaften typischerweise mit den Opfern posttraumatischer Belastungsstörungen umzugehen pflegen.

Obwohl unsere Mandantin vor den erlittenen Arbeitsunfällen zu keinem Zeitpunkt in psychiatrischer Behandlung gewesen war oder sich selbst jemals psychisch beeinträchtigt gefühlt hätte, kamen die Gutachter der BG zu dem absurden Ergebnis, dass die psychischen Beeinträchtigungen unserer Mandanten keineswegs von den stattgehabten, insgesamt drei bewaffneten Raubüberfällen, die sie als Kassiererin erleiden musste, herrührten, sondern auf Ereignisse in ihrer Jugend bzw. eine angeblich fehlende Verarbeitung des Todes ihrer Mutter zurückzuführen sei.

Bemerkenswert ist überdies, dass die BGHW unserer Mandantin die Psychiaterin Dr. B.-G. zunächst als Behandlerin zur Seite stellte und diese in dieser Zeit von einer auf den Überfall zurückzuführenden reaktiven Depression bzw. PTBS ausging. Im Anschluss wurde dieselbe Ärztin jedoch als Gutachterin von der BGHW beauftragt und bezahlt und gelangte dann zu der gegenteiligen Auffassung! Darüber hinaus widerspricht es allen Begutachtungsgrundsätzen, eine behandelnde Ärztin als Gutachterin einzusetzen, was der BG jedoch offensichtlich gleichgültig war, solange das Ergebnis stimmte und die Gewährung einer Verletztenrente verwehrt werden konnte.

Als im darauffolgenden Klageverfahren der vom Sozialgericht Berlin eingesetzte Gutachter die Ausführungen von Frau Dr. B.-G.  als nicht nachvollziehbar zurückwies und zur gegenteiligen Auffassung kam, brachte die BGHW Herrn Prof. Stevens als beratenden Arzt ins Spiel und führte dessen fachärztliche Stellungnahme zum gerichtlichen Gutachten in den Prozess ein.

In seiner Stellungnahme vom 20.08.2007 führt Herr Prof. Stevens u.a. aus: „Das Gutachten des Herrn R. weist erhebliche inhaltliche und formale Mängel auf. Es entspricht nicht den Standards, die an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zu richten sind. Die Diagnose eine PTBS kann anhand des Gutachtens nicht nachvollzogen werden, auch nicht, das eine anderweitige psychische Störung unfallbedingt vorliegt. (…) Zu dem Gutachten ist auszuführen, dass es nicht schlüssig ist und für die gesetzliche Unfallversicherung nicht zu gebrauchen.“

Das Gericht fand dankenswerterweise deutliche Worte dafür, was es von einem derartigen Umgang mit traumatisierten Unfallopfern hält. Insbesondere die Ausführungen des regelmäßig für Berufsgenossenschaften tätigen Beratungsarztes und Gutachters, Prof. Dr. Andreas Stevens, hielt das Gericht für „rein akademischer Natur, für die Praxis kaum brauchbar und alles andere als überzeugend“. Herrn Prof. Stevens wird vom Gericht völlig zu Recht der Versuch vorgeworfen, die Folgen der Raubüberfälle im Sinne seiner Auftraggeber herunterzuspielen Behauptungen aufzustellen, welche offensichtlich unzutreffend und mehr oder weniger aus der Luft gegriffen sind.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Herr Prof. Stevens – u.a. auch beratender Arzt am BG-Unfallklinikum Tübingen - in unserer Praxis immer wieder in ähnlicher Konstellation als Privatgutachter für Berufsgenossenschaften auftritt, insbesondere um die psychischen Folgen traumatischer Ereignisse in einem anderen Kontext zu bewerten.

 


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