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Landgericht Köln: Der Antrag, den vom Amtsgericht Köln ernannten Sachverständigen Dr. Elmar Ludolph wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für begründet erklärt.

 

LANDGERICHT KÖLN BESCHLUSS v. 15.01.2004

Az.: 23 T 1/04 (146 C 31/03 AG Köln)

Auf die sofortige Beschwerde des Streithelfers Dr. H. gegen den Beschluß des Amtsge­richts Köln vom 13.11.2003 wird das Gesuch, den ernannten Sachverständigen Dr. Ludolph we­gen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für begründet erklärt.

Gründe:

Die Ablehnung des Sachverständigen ist nach §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 1 ZPO gerechtfer­tigt. Die von dem Streithelfer vorgetragenen Gründe sind geeignet, Mißtrauen in die Un­parteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise zu rechtfertigen, §§ 406, 42 Abs. 2 ZPO. Geeignet in diesem Sinne sind nur objektive Gründe, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlaß geben, an der Unvoreingenommenheit des Sachver­ständigen zu zweifeln. Das ist hier der Fall.

Der von dem Amtsgericht ernannte Sachverständige Dr. Ludolph ist an dem Institut für medizini­sche Begutachtung in Düsseldorf tätig. Dieses Institut ist wie alle ähnlichen Einrichtungen in ande­ren Städten nach der langjährigen Erfahrung des Gerichts ganz überwiegend im Auftrage von Versicherungsgesellschaften tätig. Deshalb besteht zumindest eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Die Versicherungsgesellschaften beauftragen den Sachverständigen re­gelmäßig mit Gutachten insbesondere dann, wenn die Versicherungsnehmer Gutachten vorgelegt haben, die ihren Anspruch stützen. Dabei gelangt der Sachverständige regel­mäßig zu anderen, der jeweiligen Versicherung günstigeren Ergebnissen. Deshalb beauf­tragt das Gericht den Sachverständigen überhaupt nicht mit Gutachten. In Fällen vorge­richtlicher Gutachten des Sachverständigen verwertet das Gericht diese auch nicht als Urkunden, sondern holt immer ein neues Gutachten ein.

Anmerkung von Rechtsanwalt Dr. Büchner:

Der Grundtenor der vorgestellten Entscheidung des LG Köln geht dahin, dass Gutachter, welche in laufenden Geschäftsbeziehungen zu Versicherungsgesellschaften stehen, nicht für sich in Anspruch nehmen können, objektiv und unparteiisch zu sein. Sie fallen somit per se aus dem numerus clausus der von Gerichten in Betracht zu ziehenden medizinischen Sachverständigen heraus und zwar völlig zu Recht!

Insbesondere die größeren medizinischen Gutachteninstitute streichen ihre Unabhängigkeit zwar immer wieder heraus und betonen dabei, dass sie von privaten Versicherungsunternehmen und Sozialversicherungsträgern genauso beauftragt werden wie von Gerichten. Das Problem ist allerdings, dass derartige Aussagen nicht nachprüfbar sind. Es mag auch unbestritten sein, dass die eine oder andere Beauftragung durch Gerichte erfolgt ist – jedoch wird der konkrete prozentuale Anteil am Gesamtauftragsvolumen nicht bekannt gegeben und auch wenn das der Fall wäre, bestünde keine Möglichkeit, derartige Zahlen nachzuprüfen.

Die vorliegend mit der Sache befasste 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln ist eine Spezialkammer für Versicherungsrecht und insofern sehr erfahren mit der Auswahl von medizinischen Sachverständigen. Andere Gerichte – gerade wenn die zuständigen Richter keiner Spezialkammer für Versicherungsrecht angehören – verfügen in dieser Hinsicht häufig nicht über vertiefte Sachkenntnis. Es kommt durchaus vor, dass Richter einer sog. „Allgemeinen Kammer“ zum ersten Mal mit einem Sachverhalt aus der Personenversicherung befasst sind bzw. vor der Aufgabe stehen, einen gerichtlichen Gutachter von Amts wegen einzusetzen. In diesen Fällen wird dann nicht selten bei der örtlich zuständigen Ärztekammer nachgefragt. Die Empfehlungen der Ärztekammer orientieren sich allerdings nicht etwa an der Qualität oder Objektivität der Gutachter, sondern gehen nach dem Rotationsprinzip anhand der Liste, in die sich interessierte Ärzte oder Gutachteninstitute eingeschrieben haben. Wenn Gerichte also nach diesem Prinzip Gutachtenaufträge vergeben, liegt es in der Natur der Sache, dass auch die einschlägigen Gutachteninstitute beauftragt werden.

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