Newsdetail

Versorgungswerk der Ärztekammer Bremen muss Anspruch auf Zeitrente wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit anerkennen, da auch keine ärztliche bzw. gutachterliche Schreibtischtätigkeit mehr möglich war.

Mit Bescheid vom 1. September 2016 hatte der Versorgungswerk der Ärztekammer Bremen den Antrag unserer Mandantin mit der Begründung abgelehnt, dass unter dem Begriff der „ärztlichen Tätigkeit“ nicht allein die Behandlung von Patienten durch den Arzt, sondern weitergehend jede Tätigkeit zu verstehen, bei der ärztliche Fachkenntnisse eingesetzt oder zumindest verwertet werden können. Der Begriff der „ärztlichen Tätigkeit“ sein keinesfalls auf solche Tätigkeiten beschränkt, die einen Umgang oder Kontakt zu Menschen bedingen, also – zumindest teilweise – untersuchender Art sind. Auch eine rein gutachterliche („Schreibtisch“) Tätigkeit, die eine ärztliche Ausbildung erfordert, sei als ärztliche Tätigkeit anzusehen.

Auf unseren Widerspruch hin, holte das Ärzteversorgungswerk ein weiteres orthopädisches Gutachten ein, welches zu dem Ergebnis kam, dass unsere Mandantin wegen der vorhandenen Beschwerdesymptomatik im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule und dem Zwang zum ständigen Wechsel zwischen einer sitzenden und einer stehenden Position und der Notwendigkeit einer durchgehenden analgetischen Medikation nicht mehr in der Lage ist, ihrer Tätigkeit als Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und auch keiner – wie auch immer gearteten – gutachterlichen Tätigkeit mehr nachzugehen.

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Büchner:

Der vorgestellte Fall zeigt exemplarisch die typische Leistungsprüfung in der berufsständischen Versorgung. Den Versicherten wird zwar durchaus zugestanden, ihren ärztlichen Beruf nicht mehr ausüben zu können, allerdings wird pauschal darauf verwiesen, dass ja zumindest gutachterliche Tätigkeiten noch möglich sind, so dass keine, satzungsbedingt erforderliche vollständige Berufsunfähigkeit für den ärztlichen Beruf vorläge. Dass eine gutachterliche Tätigkeit häufig sogar höhere Anforderungen stellt, als die rein ärztliche Tätigkeit wird dabei gern unterschlagen und konnte hier erst im Widerspruchsverfahren herausgearbeitet werden. Hinzu kommt, dass Versorgungswerke satzungsbedingt neben der dauernden eben auch die vorübergehende Berufsunfähigkeit zu prüfen haben, welche zu gewähren ist, wenn das Mitglied seine ärztliche Tätigkeit länger als sechs Monate nicht ausüben kann, was vorliegend ebenfalls nicht geschehen war.

Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung wahr!


Seite drucken