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Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin hält nicht mehr an Gutachten Dr. Trostdorf fest und hilft unserem Widerspruch ab.

Das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin hatte den Berufsunfähigkeitsrentenantrag unserer Mandantin zunächst unter Berufung auf ein bei Dr. Trostdorf in Auftrag gegebenes Gutachten mit der Maßgabe abgelehnt, dass Dr. Trostdorf sie zwar durchaus aktuell erkrankt sehe, jedoch mittelfristig eine positive Prognose gestellt hat, so dass eine dauerhafte Berufsunfähigkeit nicht vorläge.

Die Deutsche Rentenversicherung hat nach Einholung eines Gutachtens über die Berufsunfähigkeit hinaus auch eine volle Erwerbsminderungsrente unserer Mandantin anerkannt. Die Private Krankenversicherung hat die Frage der Berufsunfähigkeit der Mandantin ebenfalls begutachten lassen und kommt zu demselben Ergebnis. Die Voten der behandelnden Ärzte, gingen ebenfalls von einer dauerhaften Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit aus.
Schließlich wich auch der vom Versorgungswerk beauftragte Gutachter, Herr Dr. Detmar Trostdorf, nicht von der Einschätzung seiner Kollegen ab und kam auf S. 18 seines Gutachtens zu dem Ergebnis, dass die Mandantin nicht in der Lage sei, zahnärztliche Tätigkeiten durchzuführen. Allein schätzte er die Prognose der Probantin – in Abweichung zu allen anderen seiner Kollegen als günstig ein und meinte, dass die Verordnung von Lithium eine Überwindung der Depressivität und eine Stimmungsstablisierung erwarten lasse, so dass im Ergebnis nach Ablauf von sechs Monaten die zahnärztlich-berufliche Leistungsfähigkeit wieder erreicht sei. Die von Dr. Trostdorf abgegebene positiven Prognoseentscheidung wurde bereits zum Zeitpunkt seiner Begutachtung im August 2008 von keinem seiner Kollegen geteilt und ist auch später zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Im Gegenteil; ausweislich weiterer ärztlicher Atteste haben trotz der nunmehr manifesten Alkohlabstinenz auch die weiterführenden therapeutischen Maßnahmen nicht zu dem erhofften Genesungsprozess geführt, so dass unsere Mandantin nach wie vor als dauerhaft berufs- und erwerbsunfähig anzusehen war. Der Bescheid des Versorgungsamtes, wies für die Mandantin einen Grad der Behinderung von 70 v.H. aus.

Mit Schreiben vom 16.11.2009 nahm das Versorgungswerk schließlich seine Leistungsentscheidung zurück und half unserem Widerspruch ab.

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