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OLG Koblenz (gegen Debeka): Berufsunfähigkeit bei Epilepsieerkrankung einer Krankenschwester bzw. Arzthelferin

Urteil LG Koblenz v. 12.01.2011; Urteil OLG Koblenz v. 13.01.2012

Unsere Mandantin machte geltend, ihren gelernten Beruf als Krankenschwester wegen einer unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit aufgetretenen Epilepsieerkrankung nicht mehr ausüben zu können. Die verklagte Debeka Lebensversicherung lehnte die Regulierung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit dem Argument ab, unsere Mandantin sei auf die ausgeübte Tätigkeit als Arzthelferin konkret verweisbar.

Nach Beweisaufnahme und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens kam das Landgericht Koblenz zu dem Urteil, dass bei unserer Mandantin eine mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit sowohl in der früher ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester als auch in der – zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Berufsunfähigkeit – aktuell ausgeübten Tätigkeit als Arzthelferin vorgelegen hat. Sowohl eine abstrakte als auch eine konkrete Verweisungsmöglichkeit schied somit in der erfolgten Form aus.

Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die epileptische Erkrankung der Mandantin zunächst mit einer permanenten Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit einhergeht. Darüber hinaus führt die Erkrankung zu einer intermittierenden – und im Falle des Ausbruchs eines Anfalls zu einer dann vollständigen – Einschränkung ihrer kognitiven Fähigkeiten.

Wesentlich für die Bewertung der Berufsunfähigkeit war nach den Ausführungen des Sachverständigen auch die bei der Mandantin vorliegende Anfallshäufigkeit. Diese lag bei monatlich einem (kleinen) Anfall. Der letzte sog. "Grand-mal-Anfall" fand sich Ende 2008. Basierend auf diesen Angaben fällt die Klägerin zwar in die Anfallskategorie "selten", da generalisierte (große) komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten, kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen auftreten. Der in dieser Stufe festzustellende Gesamtgrad der Berufsunfähigkeit liegt jedoch aus medizinischer Sicht zwischen 50 % und 60 %.

Ausgehend von dem Umstand, dass der letzte große Anfall mit einer Pause von mehr als einem Jahr auftrat, gelangt der Gutachter insoweit zu einer Berufsunfähigkeit von 50 %. Dies ist letztlich darin begründet, dass aufgrund der Anfallsart und -häufigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass aus von der Klägerin nicht bemerkten Gedächtnislücken Fehlhandlungen resultieren, die letztlich auch zu einer Fremdgefährdung der von ihr betreuten Patienten führen.

Auch die Einwendungen der Debeka Lebensversicherung gegen die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen gehen nach dessen ergänzenden Stellungnahmen fehl. Insbesondere verfängt die von der Debeka angestellte rein quantitative Betrachtung - wie diese letztlich selbst anerkennt - nicht. Zwar mag es zutreffen, dass die beklagtenseits vorgetragene Wahrscheinlichkeit eines Anfalls während der Arbeitszeit relativ gering ist. Die rein quantitative Bewertung greift aber zu kurz, wie insbesondere der Vergleich zu den Regularien zur Fahrtüchtigkeit bei Epilepsieerkrankungen ergibt. So wird, wie der Sachverständige ausführt, bei nicht tageszeitlich gebundenen Anfallsleiden, wie sie auch bei der Klägerin bestehen, eine mehrjährige Anfallsfreiheit gefordert, bevor Fahrtüchtigkeit bescheinigt werden kann. Das gilt selbst dann, wenn ein Betroffener nur wenige Minuten am Tag ein Kraftfahrzeug führen will. Dies ist letztlich Ausfluss des Umstandes, . dass das Auftreten eines Anfalls weder willentlich beeinflussbar noch sonst wie plan- oder vorher­sehbar ist. Konkrete Fremd- aber auch Eigengefährdungen in der beruflichen Tätigkeit als Kran­kenschwester sind insoweit nicht auszuschließen. Die Kammer schließt sich daher den überzeu­genden Ausführungen des Sachverständigen an, der im Hinblick auf den Ausgangsberuf von einer 50 %igen Berufsunfähigkeit ausgeht.

Gleiches gilt auch für den Verweisungsberuf der Arzthelferin.

Entgegen der Auffassung der Debeka hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit Juli 2006 nicht deutlich gebessert. Nach wie vor kommt es durchschnittlich zu wenigstens einem

bewusst wahrgenommenen (kleinen) Anfall pro Monat. Die Anfallsfrequenz ist demnach unverändert. Ist aber von einer entsprechenden Anfallshäufigkeit auszugehen, so muss - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen - auch von einer 50 %igen Berufsunfähigkeit in Bezug auf den Verweisungsberuf der Arzthelferin ausgegangen werden. Zutreffend weist der Sachverständige dabei zwar darauf hin, dass die Tätigkeit der Klägerin als Arzthelferin in geringerem Umfange als eigenverantwortlich zu beschreiben ist wie die Tätigkeit der Klägerin als Krankenschwester. Auch können etwaige Fehlleistungen der Klägerin im Team der Arzthelferin grundsätzlich besser kompensiert werden. Gleichwohl, so der Sachverständige, kommt es auch im Bereich der Berufsausübung als Arzthelferin zu fremdgefährdenden Situationen als Folgen epileptischer Anfälle. Dies bezieht sich nicht nur auf Blutentnahmen, sondern beispielsweise auch auf die Möglichkeit, dass etwa wichtige Personeninformationen, die eine Arzthelferin von einem Patienten erhält, nicht an den Arzt weitergegeben werden, ebenso wie umgekehrt entsprechende Informationen vom Arzt an den Patienten, die über die Arzthelferin vermittelt werden sollen, verloren gehen können. Zutreffend ist der Sachverständige daher von einem zumindest vergleichbaren Fremdgefährdungspotential auch im Hinblick auf den Beruf der Arzthelferin ausgegangen.

Die Klägerin ist mithin im Ausgangs- wie im Verweisungsberuf lediglich zu 50 % berufsunfähig.

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Büchner:

Das Urteil des Landgerichts Koblenz, welches am 13.01.2012 vom Oberlandesgericht Koblenz bestätigt worden ist, stellt nach Beweisaufnahme fest, dass eine Epilepsieerkrankung eine Versicherungsnehmerin bereits dann in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit zumindest zu 50% beeinträchtigt, wenn diese nur ca. einmal im Monat einen kleinen Anfall bewusst wahrnimmt. Sowohl der Beruf der Krankenschwester als auch der der Arzthelferin bietet ein hinreichendes Fremdgefährdungspotential, welches sich (bei der Tätigkeit als Arzthelferin) nicht allein auf den Bereich der Blutentnahmen beschränkt, sondern sich auch auf die etwaige Nichtweitergabe von Patienteninformationen an den Arzt bezieht.

Einmal mehr zeigen beide Urteile, dass es bei der Entscheidung, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt, entscheidend auf qualitative Gesichtspunkte ankommt und nicht auf eine formale rechnerische Betrachtung der einzelnen, ggf. noch ausübbaren Teilarbeitszeiten. Leider ist diese formale, rein rechnerische Betrachtung in der Regulierungspraxis aller Versicherungsunternehmen nach wie vor vorherrschend. Auf diese Art und Weise werden auf Versicherseite weiterhin ablehnende Leistungsentscheidungen generiert, welche rechtlich nicht beratenen Versicherungsnehmern zunächst plausibel erscheinen, ohne dass diese deren Rechtswidrigkeit überhaupt erkennen und sich dagegen wehren können.


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