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OLG Frankfurt am Main: Debeka wird gezwungen, den Anspruch auf Herausgabe eines von ihr beauftragten Gutachtens – welches nicht in ihrem Sinne ausgefallen war – anzuerkennen.

OLG Frankfurt am Main Az. 7 U 65/17

Die Debeka Lebensversicherung wird verurteilt, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin das von ihr beauftragte Gutachten des Dr. W. anlässlich der Untersuchung der Klägerin vom 20.06.2026 durch Übersendung einer Abschrift in deren Kanzleiräume ohne Kostenbeteiligung der Klägerin zu gewähren.

Dem Anerkenntnisurteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Debeka Lebensversicherung prüfte Ansprüche unserer Mandantin aus einer bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung und beauftragte im Rahmen der Leistungsprüfung ein psychiatrisches Sachverständigengutachten bei einem Gutachteninstitut. Das Gutachten fiel offenbar entgegen der Interessen der Debeka aus, so dass sie sich weigerte, dieses herauszugeben und bestand stattdessen darauf, die Leistungsprüfung fortsetzen zu wollten. Wir haben uns – solange das Gutachten nicht herausgegeben wird – einer weiteren Mitwirkung an der Leistungsprüfung verweigert. Die Debeka hat ihre Prüfung daraufhin eingestellt, so dass Klage um die Herausgabe des Gutachtens geführt werden musste.

 

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Debeka mit Urteil v. 20.04.2017, Az. 2-23 O 479/16 zunächst Recht und begründete sein klageabweisendes Urteil damit, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Einsichtnahme in das Gutachten des Herrn Dr. W. zu. Ein solcher Anspruch folge nicht aus analoger Anwendung des § 202 Satz 1 VVG, diese Vorschrift gelte nach ihrer systematischen Stellung nur für die Krankenversicherung, nicht aber für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Von einem Versehen des Gesetzgebers könne insoweit nicht ausgegangen werden, Ausnahmeregelungen seien grundsätzlich eng auszulegen. Dies gelte umso mehr, als selbst in § 202 Satz 1 VVG kein allgemeines Einsichtsrecht in medizinische Gutachten im Bereich der Krankenversicherung gewährt werde, sondern ausdrücklich nur in solche, die die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung betreffen. Die Klägerin habe auch keinen Einsichtsanspruch nach § 810 Fall 1 BGB. Es könne dabei dahinstehen, ob es sich bei dem Gutachten überhaupt um eine Urkunde im Sinne des § 810 BGB handele. Jedenfalls sei das Gutachten nicht im Interesse der Klägerin erstellt worden. Eine Versicherung, die zur Prüfung ihrer Leistungspflicht ein Gutachten einholt, handele nur in ihrem eigenen Interesse und nicht auch im Interesse des Versicherungsnehmers. Die Klägerin können auch keine Einsicht nach § 242 BGB verlangen. Dabei könne dahinstehen, ob angesichts der Regelungen in § 202 Satz 1 VVG und § 810 Fall 1 BGB noch Raum für ein aus § 242 BGB abgeleitetes weitergehendes Einsichtsrecht sei. Auch wenn dies grundsätzlich der Fall sei, bestehe in der vorliegenden Konstellation kein solches Recht. Das Bestehen eines Einsichtsrechts aus § 242 BGB werde auf den Gedanken der Waffengleichheit zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer gestützt. Diese Waffengleichheit beziehe sich jedoch auf die Situation nach Leistungsablehnung des Versicherers. Der vorliegende Fall betreffe aber die Situation vor Abschluss des Leistungsprüfungsverfahrens. Zwar mag auch vor Abschluss des Leistungsprüfungsverfahrens ein Interesse des Versicherungsnehmers an dem Inhalt eines vom Versicherer eingeholten Gutachtens bestehen. Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer argwöhnt, der Versicherer verschleppe das Leistungsprüfungsverfahren, obwohl sich aus dem Gutachten die Berechtigung seines Anspruchs ergebe. Diesem Interesse stünden jedoch zumindest in der Berufsunfähigkeitsversicherung gewichtige Interessen des Versicherers entgegen. Der Versicherungsfall ergebe sich bei dieser Versicherung erst aus dem Verhältnis des Gesundheitszustandes des Versicherungsnehmers zu dessen beruflicher Tätigkeit. Wie der Beklagte zutreffend geltend mache, bestehe bei Kenntnis des Inhalts des Gutachtens über den Gesundheitszustand die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer sein Vorbringen über seine berufliche Tätigkeit entsprechend anpasse. Insoweit bestehe keine Waffengleichheit zu Lasten des Versicherers, der hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf die Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen sei. Er könne dieser Gefahr auch nicht dadurch vorbeugen, dass er vorab nach der beruflichen Tätigkeit frage, denn diese Fragen blieben ohne nähere Kenntnis des Gesundheitszustandes des Versicherungsnehmers notwendig abstrakt. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen verdiene das Interesse des Versicherungsnehmers, Verschleppungsgefahren frühzeitig entgegentreten zu können, gegenüber dem Interesse des Versicherers, Fragen unvoreingenommen beantworten zu lassen, nicht derart den Vorrang, dass es nach § 242 BGB geboten wäre, dem Versicherungsnehmer einen gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Anspruch einzuräumen.

Diese Feststellungen des Landgerichts Frankfurt konnten einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.

1. Das Landgericht übersieht bei seiner gesamten Argumentation, dass es ein grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gibt. Dieses umfasst denknotwendig ein Auskunftsrecht über höchstpersönliche Daten, die der Versicherer über den Versicherten in Erfahrung bringt. Wenn der Beklagte wie hier nach § 7 Abs. 2 B-BUZ im Rahmen der Mitwirkungsobliegenheiten von der Klägerin ärztliche Untersuchungen durch einen von ihm beauftragten Arzt verlangen kann, greift er in die Intimsphäre der Klägerin ein und fördert dabei höchstpersönliche Informationen und Daten über die Gesundheit der Klägerin zutage, die sich in dem ärztlichen Gutachten wiederfinden. Wenn dem Versicherer ein so weitgehendes Eingriffsrecht in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Versicherten gewährt wird, muss dem Versicherten im Gegenzug das uneingeschränkte Einsichtsrecht in das Gutachten gewährt werden, um zu erfahren, welche höchstpersönlichen Informationen zutage gefördert wurden. Das aus dem grundgesetzlich verbürgten Recht der Klägerin folgende Recht auf Auskunft über die über sie erhobenen Gesundheitsdaten kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Beklagte bereits eine Leistungsentscheidung getroffen hat oder nicht.

 

2. Das Landgericht übersieht in diesem Zusammenhang auch, dass sich ein gesetzlicher Anspruch der Klägerin auf Einsicht in das Gutachten Dr. W.  bereits vor der Leistungsentscheidung des Beklagten aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ergibt. Diese Norm bestimmt; § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG ist Ausfluss des Grundprinzips des Datenschutzes, jedem Bürger ein Anrecht auf Einsicht in alle ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. § 34 Rn. 1). Das Recht des Betroffenen nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten umfasst damit denknotwendig auch das Recht, Einsicht in Unterlagen und Gutachten zu erhalten, in dem die Daten zu seiner Person gespeichert sind. Wenn die Klägerin Auskunft über ihre bei dem Beklagten gespeicherten Daten zu ihrer Person verlangen kann, folgt daraus auch der Anspruch der Klägerin auf Einsicht in das Gutachten Dr. W., weil das Gutachten zur Frage der Berufsunfähigkeit der Klägerin erstellt wurde. 

Wenn die Klägerin Auskunft über ihre bei dem Beklagten gespeicherten Daten verlangen kann, folgt daraus auch der Anspruch der Klägerin auf Einsicht in das Gutachten Dr. W., weil das Gutachten zur Frage der Berufsunfähigkeit der Klägerin erstellt wurde.  

In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab der Senat klar zu erkennen, dass er das Urteil des Landgerichts aufheben wird, so dass die Debeka im Nachgang ein Anerkenntnis abgab.

Nachdem das Gutachten vorlag, stellte sich heraus, dass der von der Debeka beauftragte Gutachter unsere Mandantin als berufsunfähig eingeschätzt hatte, worauf die Debeka den Leistungsanspruch im Nachgang – ohne weitere Prüfung – ebenfalls anerkannt hatte.

Anmerkung Dr. Büchner, Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht:

Die Frage, ob und wann ein vom Versicherer in Auftrag gegebenes Gutachten herauszugeben ist, spielt seit jeher eine zentrale Rolle in der Leistungsprüfung bei Berufsunfähigkeit.

Seit Inkrafttreten der DS-GVO ist die Frage des „ob“ unterdessen geklärt, die Frage des „wann“ wird hingegen von den Versicherungen nach wie vor entgegen der gesetzlichen Vorgaben beurteilt. In der Regel hört der Versicherungsnehmer vom Versicherer, dass ihm das Gutachten nach „interner Auswertung“ zusammen mit der Leistungsentscheidung zur Verfügung gestellt wird. Dies hat häufig den Hintergrund, ggf. noch Einfluss auf den Gutachter nehmen zu können, wenn dem Versicherer das Ergebnis nicht „passt“. 

Sollten Sie auch in einer solchen Situation sein, sollten Sie sich schnellstmöglich beraten lassen, bevor Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung den Gutachter ggf. dazu gebracht hat, sein Gutachten zum Nachteil des Versicherungsnehmers zu ändern.

Falls Sie Fragen dazu haben, kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung wahr!

 

 


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