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LG Saarbrücken: Baden-Badener Versicherung zahlt wegen einer Rotatorenmanschettenläsion mit Komplettruptur der Supraspinatussehne und Teilruptur der Infraspinatussehne weitere € 75.000.

LG Saarbrücken, 22.05.2013 (Az: 14 O 45/13)

Unser Mandant erlitt am 08.09.2008 einen schweren Unfall. Er rutschte auf einer Straße mit leichter Steigung rechts weg und fiel auf die rechte Schulter. Da ihm sofort massive Schmerzen einschossen und er den Arm im rechten Schultergelenk nicht mehr bewegen konnte, wurde er sofort stationär in das städtische Krankenhaus verbracht. Dort wurde zunächst eine Schulterluxation diagnostiziert. Zur weiteren Diagnostik erfolgte schließlich eine Kernspintomographie, in dieser zeigte sich eine Rotatorenmanschettenläsion mit Komplettruptur der Supraspinatussehne und Teilruptur der Infraspinatussehne. Es wurde daher eine Arthroskopie des rechten Schultergelenks und eine Refixation der Supraspinatus-sehne vorgenommen. Er meldete diesen Unfall auch seiner Privaten Unfallversicherung, der Baden-Badener Versicherung AG. Diese ließ ihn entsprechend der vertraglichen Bestimmungen im Laufe von drei Jahren nach dem Unfall zweimal medizinisch begutachten. Die Privatgutachter – nicht wie oft bei Versicherern üblich ärztliche Mitarbeiter von „Gutachteninstituten“, sondern Klinikärzte -  räumten auch ein eine Reihe von Beeinträchtigungen am Arm im Schultergelenk ein, die sehr weitgehend sind, etwa stark ausgeprägte, mehr als hälftige Bewegungseinschränkung der rechten Schulter v.a. beim Vorwärts- und Auswärtsheben, Drehbeweglichkeit der rechten Schulter nach innen und außen ebenfalls eingeschränkt, Impingement und eine beginnende posttraumatische Arthrose.

Dennoch kamen sie er zu einer im Verhältnis dazu sehr niedrigen Invaliditätsbemessung, und zwar indem er darauf abstellte, dass der Arm insgesamt überwiegend nicht eingeschränkt sei: Sie orientierten sich den Vorgaben der Baden-Badener entsprechend am sogenannten Armwert, den sie zunächst mit einer Einschränkung von 2/7 und dann bei der zweiten Begutachtung nach Verschlimmerung mit 3/7 einschätzte.

Dies ermöglichte es der Baden-Badener, die unfallbedingte Invalidität nur nach einem Invaliditätsgrad von 20% bzw. 30% zu entschädigen, also gerade unter bzw. knapp oberhalb der Progression.

Wir wiesen außergerichtlich darauf hin, dass hier in der Gliedertaxe der AUB noch die Formulierung „Arm im Schultergelenk“ enthalten war und nicht „Arm“. Nach der sogenannten Gelenkrechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte daher allein die Einschränkung des Schultergelenks ohne Berücksichtigung der Restfunktionalität des übrigen Armes, der Hand etc. den Maßstab der Invaliditätsbemessung bilden müssen.

Die Baden-Badener Versicherung lehnte dies ganz ausdrücklich ab und ließ sich außergerichtlich auf keine Zugeständnisse ein. Es blieb bei einer Entschädigung von rund 30.000,00 €.

Wir erhoben daher Klage vor dem Landgericht Saarbrücken, wo wir die Invaliditätsbemessung des Versicherers ausführlich kritisierten. Das Gericht ordnete nach persönlicher Anhörung des Mandanten zum Unfallgeschehen ein Sachverständigengutachten an und wies den Sachverständigen auf die sogenannte Gelenkrechtsprechung des BGH hin.

Der gerichtliche Sachverständige setzte diese auch um und setzte die Beweglichkeit des verletzten in Relation zum unverletzten Schultergelenk. Sein Sachverständigengutachten kam dann zu einer Invaliditätsbemessung von 8/10 Armwert (56 % Invalidität) – wohlgemerkt nachdem die Gutachter der Baden-Badener nach deren Vorgaben noch zu einem Armwert von 3/7 (30 %) gekommen waren.

In zahlreichen Schriftsätzen versuchte der Versicherer die Herangehensweise des Sachverständigen anzugreifen – zentral mit dem Argument, die verbliebene Beweglichkeit sei doch viel wichtiger als die nicht mehr mögliche und eine rein prozentuale Bestimmung strikt entsprechend der Bewegungseinschränkung sei nicht korrekt.

Der Sachverständige änderte seine Auffassung jedoch nicht und als auch das Gericht deutlich machte, dass es ihm folgen würde, ließ sich die Baden-Badener bei einem erneuten Termin zur mündlichen Verhandlung schließlich auf einen Vergleich ein. Danach zahlte sie noch weitere 75.000 €, also noch einmal das zweieinhalbfache ihrer ursprünglichen Entschädigung, und übernahm den größten Teil der Anwalts- und Gerichtskosten.

Anmerkung Rechtsanwalt Kohn, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Sozialrecht:

Auch ein Jahrzehnt nach den einschlägigen Urteilen des Bundesgerichtshofs in der sogenannten „Gelenkrechtsprechung“ hier v.a. BGH v. 24.05.2006 weigern sich die meisten privaten Unfallversicherer immer noch hartnäckig, diese umzusetzen. Außergerichtlich ist hier meist kein Einlenken der Versicherer zu erwarten, allenfalls wenn es sich eindeutig um Vollversteifungen der Hand-, Fuß bzw. Schultergelenke handelt. Dabei handeln die Versicherer wider besseres Wissen, denn ihnen sind die „Schwierigkeiten“, welche die BGH-Rechtsprechung aufwirft, aus vielen Gerichtsverfahren bekannt. Das hat die Baden-Badener in diesem Prozess ganz offen eingeräumt. Dabei machen sich die Versicherer zunutze, dass die meisten medizinischen Gutachter und Sachverständigen nicht willens oder bereit sind, die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung umzusetzen. Selbst in gerichtlichen Verfahren ist dies oft so und es bedarf dann hartnäckiger Intervention des Anwalts der Versicherten und einiger Erfahrung und Qualifikation des Richters um den Sachverständigen richtig anzuleiten.

Hier kannte sich der Sachverständige allerdings – ebenso wie das Gericht – bereits gut mit den Vorgaben des BGH aus und folgte ihnen. Erst als die Baden-Badener dies – nach langem hin und her mit vielen Schriftsätzen und mehreren ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen sowie unzweideutigen Signalen des Gerichts – erkennen musste, gab sie schließlich nach und es kam zu einer Einigung, die den höchstrichterlichen Vorgaben ebenso Rechnung trug wie den Beschwerden des Mandanten.

Einmal mehr zeigt sich, dass sich das kritische Unterfragen der Unfallabrechnung durch den Versicherer lohnt, im vorgestellten Fall lag der erstrittene Betrag 75.000 € über dem abgerechneten (€ 30.000).

Falls Ihnen eine Abrechnuung Ihrer Unfallversicherung vorliegt, kontaktieren Sie uns gern und nehmen Sie unser <link kosten kostenlose-ersteinschaetzung.html internal-link internal link in current>Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung<link kosten kostenlose-ersteinschaetzung.html internal-link internal link in current> war!


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