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LG Berlin: Abänderung der Definition von Berufsunfähigkeit war unwirksam, Gutachter Winterer und Hieber widerlegt: BVV zur BU-Rentenzahlung bereits nach 26-wöchiger Berufsunfähigkeit einer Versicherten verurteilt

Landgericht Berlin, Urteil vom 13.08.2018 – 7 O 191/16 –

 

Was war geschehen?

Unsere Mandantin (Klägerin) war als Angestellte einer Bank Mitglied des BVV Versicherungsvereins des Bankgewerbes a.G. und der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Beklagten). Dort war sie unter anderem gegen Berufsunfähigkeit versichert. Die Versicherungsbedingungen enthielten in § 15 ursprünglich folgende Regelung:

„(1) Im Falle dauernder Berufsunfähigkeit hat der Versicherte ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf Ruhegeld. Als berufsunfähig ist derjenige anzusehen, der durch körperliche Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte unfähig ist, eine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Tätigkeit entsprechende Beschäftigung auszuüben. Berufsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Berufsfähigkeit um mehr als die Hälfte herabgesetzt ist.

(2) Ruhegeld erhält auch der Versicherte, der nicht dauernd berufsunfähig, aber während 26 Wochen ununterbrochen berufsunfähig geworden ist, für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit.“

Im Jahr 2004 änderten die Beklagten ihre Versicherungsbedingungen. Die Vorschrift des § 15 lautet seitdem nur noch wie folgt:

„Im Falle von Berufsunfähigkeit hat der Versicherte ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf Rente. Als berufsunfähig ist derjenige anzusehen, der durch körperliche Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte unfähig ist, eine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Tätigkeit entsprechende Beschäftigung auszuüben. Berufsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Berufsfähigkeit um mehr als die Hälfte herabgesetzt ist.“

Die 26-Wochenregelung des alten § 15 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen wurde gestrichen.

Die Klägerin machte bei den Beklagten Rentenleistungen (Ruhegeld) wegen Eintritts einer Berufsunfähigkeit im Jahr 2013 aufgrund psychischer Erkrankungen geltend. Zur Leistungsprüfung beauftragten die Beklagten den Psychiater Dr. Winterer und den Psychologen Dr. Hieber aus dem Institut „IMB Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen“, die keine Berufsunfähigkeit der Klägerin feststellten. Die Beklagten lehnten die Versicherungsleistungen an die Klägerin daraufhin ab.

 

Entscheidung des Landgerichts Berlin

Das Landgericht Berlin hat unserer Klage gegen die BVV stattgegeben und der Klägerin die Rentenleistungen rückwirkend seit September 2013 zugesprochen. Der vom Landgericht beauftragte psychiatrische Sachverständige Dr. André Kwalek (Parkklinik Sophie Charlotte) stellte – anders als die vorgerichtlich von den Beklagten beauftragten Gutachter Dr. Winterer und Dr. Hieber – fest, dass die Klägerin berufsunfähig ist. Hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintritts der Berufsunfähigkeit kam das Landgericht Berlin auf der Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens Dr. Kwalek zu dem Ergebnis, dass die Klägerin seit Januar 2015 voraussichtlich dauernd berufsunfähig im Sinne der Neufassung des § 15 der Versicherungsbedingungen war. Länger als 26 Wochen berufsunfähig im Sinne der Altfassung des § 15 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen war die Klägerin dagegen schon seit September 2013.

Das Landgericht Berlin hat der Klägerin die BU-Versicherungsleistungen bereits seit September 2013 und nicht erst seit Januar 2015 zugesprochen, weil die Beklagten die Regelung des § 15 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen (alte Fassung) nicht wirksam aufgehoben haben. Die Regelungen in den Satzungen der Beklagten, welche zur Abänderung der vertraglich vereinbarten Definition von Berufsunfähigkeit bei laufenden Verträgen ermächtigen, sind unwirksam. Mangels Abänderungsbefugnis verbleibt es bei den mit der Klägerin ursprünglich vereinbarten Regelungen und damit auch bei der Regelung zur sogenannten fingierten Berufsunfähigkeit gemäß § 15 Abs. 2.

Wörtlich führte das Landgericht Berlin in seinem Urteil hierzu aus:

„Die Änderungsklauseln in den Satzungen der Beklagten unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der vollen gerichtlichen Kontrolle (BGH, Urteil vom 08. Oktober 1997 – IV ZR 220/96 –, BGHZ 136, 394-402, Rn. 24 ff.). Die Änderungsklauseln sind wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot als Ausfluss des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. Palandt – Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 307 Rn. 26) unwirksam. Mit seinen Klauseln haben sich die Beklagten ein uneingeschränktes Abänderungsrecht vorbehalten. Die Klauseln enthalten keine den Beklagten irgendwie gezogenen Grenzen für die Anpassung der Tarifbestimmungen, Beiträge und sonstigen versicherungsvertraglichen Rechte und Pflichten. Der Versicherungsnehmer ist jeder Beurteilung der Beklagten über die Richtigkeit und Notwendigkeit einer Anpassung ausgeliefert, ohne dass er vor Vertragsschluss oder auch nur danach vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn zusätzliche Belastungen treffen werden. Ein so weitgehendes Bestimmungsrecht der Beklagten ist unangemessen und auch wegen etwaiger Besonderheiten des VVaG nicht gerechtfertigt (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 08. Oktober 1997 – IV ZR 220/96 –, BGHZ 136, 394-402, Rn. 35).“

Anmerkungen Rechtsanwalt Stefan Zeitler

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist äußerst relevant für Streitigkeiten um BU-Versicherungsleistungen von (ehemaligen) Bankangestellten mit dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. und der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V.

Nach der Altfassung des § 15 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen hat der Versicherte bereits dann Anspruch auf die BU-Rentenleistungen (Ruhegeld), wenn er länger als 26 Wochen zu mehr als 50% berufsunfähig gewesen ist. Die Berufsunfähigkeit des Versicherten wird dann für die weitere Dauer fingiert.

Die Neuregelung des § 15 der Versicherungsbedingungen enthält diese „26-Wochenregelung“ dagegen nicht mehr. Berufsunfähigkeit im Sinne der Neuregelung des § 15 der Versicherungsbedingungen soll erst dann vorliegen, wenn der Versicherte „voraussichtlich dauernd“ berufsunfähig ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn der körperlich-geistige Gesamtzustand des Versicherten so beschaffen ist, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung von verloren gegangenen Fähigkeiten nicht mehr gestellt werden kann; es muss ein Zustand erreicht sein, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der halben Arbeitskraft nicht mehr zu erwarten ist.

Eine Berufsunfähigkeit nach der Neuregelung des § 15 der Versicherungsbedingungen der BVV ist für die Versicherten damit deutlich schwerer nachzuweisen, als eine Berufsunfähigkeit nach der Altregelung des § 15 Abs. 2. Die Neuregelung des § 15 der Versicherungsbedingungen fordert eine Prognosebetrachtung für die Zukunft „voraussichtlich dauernd“, während bei der Altregelung des § 15 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen keine Prognosebeurteilung für die Zukunft, sondern vielmehr eine Betrachtung des tatsächlichen Verlaufs von lediglich 26 Wochen in der Vergangenheit vorgenommen wird. Prognosebeurteilungen für die Zukunft sind für Ärzte häufig schwieriger als Beurteilungen tatsächlicher Verläufe aus der Vergangenheit, weil der künftige Gesundheitszustand einer Person von sehr vielen Faktoren abhängt (Art, Schwere der Erkrankung, Alter und Konstitution des Betroffenen, Art, Umfang und Wirksamkeit der Behandlung) und daher nur sehr schwer und manchmal gar nicht vorhergesagt werden kann. Auch die zeitliche Komponente von lediglich 26 Wochen ist bei der Altregelung des § 15 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen deutlich kürzer als bei der Neuregelung des § 15 der Versicherungsbedingungen „voraussichtlich auf Dauer“.

Wie im hier besprochenen Urteil liegt auch in sehr vielen anderen Fällen eine Berufsunfähigkeit nach § 15 Abs. 2 der Altbedingungen zu einem deutlich früheren Zeitpunkt vor als eine Berufsunfähigkeit nach § 15 der Neubedingungen. Unserer Erfahrung nach tritt sogar häufig der Fall ein, dass eine Berufsunfähigkeit nach § 15 der Neubedingungen („voraussichtlich dauernd“) überhaupt nicht nachgewiesen werden kann, eine Berufsunfähigkeit nach der 26-Wochenregelung des § 15 (2) der Altbedingungen dagegen sehr wohl. Wäre dann nur die Neuregelung des § 15 der Versicherungsbedingungen anwendbar, hätte der Versicherte überhaupt keinen Anspruch auf die Versicherungsleistungen.

Die Neuregelung des § 15 der Versicherungsbedingungen der Beklagten ist damit für die Versicherten deutlich nachteilig gegenüber der Altregelung des § 15 Abs. 2. Vor diesem Hintergrund ist es konsequent und begrüßenswert, dass das Landgericht Berlin die von den Beklagten vorgenommene Abänderung der vertraglich vereinbarten Definition von Berufsunfähigkeit bei laufenden Verträgen für unwirksam und die alte Regelung des § 15 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen für weiter anwendbar erklärt hat.

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