ArbG Berlin: Gerichtssachverständiger widerlegt Vorwurf der Simulation und Aggravation des IMB Dres. Schweyer, Winterer und Hieber und rügt die fehlende Offenlegung der Testverfahren. BVV muss Rente zahlen und verzichtet auf weitere Nachprüfung.
Arbeitsgericht Berlin, Az. 20 Ca 3347/17 – Vergleich nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme durch Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen am 11.10.2017
Unser Mandant, war als Bankangestellter psychisch erkrankt war und machte geltend, unter Antriebslosigkeit, Erschöpfung, mangelnder Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit, mangelnder Belastbarkeit und Stresstoleranz, Überforderungsgefühlen, Kraft- und Energielosigkeit, Ängstlichkeit, gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, erheblichen Selbstzweifeln, Grübeln, Unzufriedenheit mit sich selbst, Befürchtungen, seiner Verantwortung nicht mehr gerecht werden zu können, Zukunftsängsten, innerer Unruhe, Rastlosigkeit, Zwangsgedanken, Zwangshandlungen, Magen-Darm-Beschwerden, Herzbeschwerden, Kopfschmerzen und Schwindel zu leiden.
Nachdem unser Mandant mit Leistungsantrag vom 27.11.2008 erstmals Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung angemeldet hatte, gab der BVV auf der Grundlage eines in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens vom 07.07.2009 mit Schreiben vom 05.08.2009 ein Leistungsanerkenntnis rückwirkend zum 01.04.2007 ab. Im Jahr 2012 führte der BVV ein Nachprüfungsverfahren durch. Die behandelnden Ärzte des Mandanten bescheinigten auf Nachfrage des BVV, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht gebessert hatte. Der BVV schenkte den Attesten der Behandler keine Beachtung und holte stattdessen ein nervenärztlich-psychiatrisches Gutachten bei ihren ständigen Vertragspartnern, dem Institut „IMB Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen“ ein. Der von dem Beklagten beauftragte und bezahlte Dr. med. Winterer kam in seinem Gutachten vom 10.12.2012 auf der Grundlage von Ergebnissen angeblich mit dem Kläger durchgeführter Beschwerdevalidierungstests für den BVV interessengerecht und wie nicht anders zu erwarten zu dem Ergebnis, der Kläger sei nicht berufsunfähig, weil er seine Beschwerden erheblich aggraviere. Daraufhin erklärte der BVV mit Schreiben vom 17.12.2012 er werde die Versicherungsleistungen zum 31.03.2013 einstellen, was auch geschah.
Die vom IMB-Gutachteninstitut durchgeführten Untersuchungen waren völlig unzureichend, so dass die darauf basierenden Gutachten im Prozess keinerlei Bestand haben konnte.
Die bei unserem Mandanten angeblich eingesetzten Symptomvalidierungstestverfahren, die von Herrn Dr. Winterer bzw. Herrn Dr. phil. Hieber nicht einmal offengelegt wurden, waren nicht geeignet, die bei dem Kläger angeblich festgestellte Aggravation / Simulation zu belegen.
Der gerichtliche Gutachter, welcher die Einschätzung der Dres. Winterer und Hieber auf der ganzen Linie widerlegt hatte, sollte sich auf Nachfragen des Gerichts überdies mit der vom BVV eingewandten, angeblichen fehlenden Glaubhaftigkeit unseres Mandanten auseinandersetzen.
Der Gerichtsgutachter hatte zur Prüfung der Beschwerdevalidierungstests von Dres. Winterer und Hieber eigene Testreihen durchführen lassen und kam zum Ergebnis, dass nach den durchgeführten Testverfahren keinerlei Hinweise auf Simulation und Aggravation bei unserem Mandanten vorgelegen haben – hierbei wurden v.a. die Ergebnisse des MMPI-II Tests erwähnt.
Dr. Winterer hatte zudem– wie bei ihm üblich – den Probanden im Vorfeld der Begutachtung um Abgabe einer Blutprobe gebeten, welche er dann einer Medikamentenspiegelbestimmung unterzog. Im Serumspiegel ließ sich angeblich ein Medikament, welche unser Mandant regelmäßig eingenommen hatte, nicht wiederfinden. Daraus leitete Dr. Winterer einen weiteren Nachweis für die fehlende Glaubhaftigkeit unseres Mandanten ab. Auch von dieser, vom BVV im Gerichtsverfahren weiter aufgebauschten Behauptung, ließ sich der gerichtliche Gutachter auf ausdrückliche Nachfrage des Richters in der mündlichen Verhandlung nicht beeindrucken. Im Gegenteil: er gab an, keine Anhaltspunkte zu haben, dem Mandanten nicht zu glauben und wies darauf hin, dass auch Patienten, welche keine Medikamente einnehmen, einen Leidensdruck verspüren können.
Angesichts der drohenden Prozessniederlage erklärte sich der BVV im Vergleichswege bereit, mit Wirkung vom 01.07.2016 die Rente weiterzuzahlen und für die Zukunft auf sein Nachprüfungsrecht zu verzichten!
Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Büchner, Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht:
Einmal mehr hatte eine negative Leistungsentscheidung, welche der BVV auf eine Begutachtungdurch deren „Hausgutachter“, das Institut IMB – Interdisziplinäre medizinische Begutachtungen gestützt hat, nach Prüfung durch das Arbeitsgericht Berlin und den vom Gericht befassten Sachverständigen keinen Bestand.
Die „Masche“ einiger - bei Versicherungen beliebter - Gutachteninstitute, Versicherungsnehmer mit ihren Testverfahren aufs Glatteis zu führen, um ihnen im Nachhinein Simulation und Aggravation – also im Kern Betrug – vorzuwerfen wurde hier durch den gerichtlichen Gutachter einmal mehr entlarvt.
Die Besonderheit hier war, dass das Gericht die Sinnhaftigkeit solcher Testverfahren grundsätzlich nicht in Frage stellte, aber seinen von Amts wegen bestellten Sachverständigen damit beauftragte, die Testergebnisse welche die Versicherungsgutachter präsentiert hatten, genau zu hinterfragen. Die Resultate des gerichtlichen Gutachters brachten keinerlei Auffälligkeiten zum Tragen. Er kritisierte zudem, dass Winterer und Hieber ihre Tests nicht näher beschrieben haben, was wissenschaftlich nicht haltbar sei und eine kritische Auseinandersetzung unmöglich mache.
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