LG Hamburg: Generali Unfallversicherung kann sich nicht auf Mitwirkung einer Ostheoporoseerkrankung am Verletzungseintritt berufen, so dass eine Kürzung der Invaliditätsentschädigung entfällt.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 25.02.2016 – 302 O 24/09
Dies hat das Landgericht Hamburg in einem von uns für die Versicherte am Landgericht Hamburg geführten Prozess entschieden. Die Generali hatte sich im Verfahren darauf berufen, Invaliditätszahlungen seien deshalb nicht zu erbringen, weil bei der Versicherten bereits vor dem Unfall eine schwangerschaftsbedingte Osteoporose vorlag. Diese Vorerkrankung habe – so die Behauptung der Generali – an dem Eintritt der Unfallfolgen und der Art der Ausheilung zu 100% mitgewirkt. Diesen Einwand der Versicherung hat das Landgericht Hamburg mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigengutachtens verworfen.
Anmerkung Rechtsanwalt Stefan Zeitler, Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht:
Die Versicherung muss die Mitwirkung einer Krankheit oder eines Gebrechens bei der durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen beweisen.
Die Mitwirkung der Osteoporose am Bruch des Wirbelkörpers BWK 12 bei dem Sturz der Versicherten aus 2,5 m Höhe mit dem Rücken auf einen Bettrahmen konnte durch den medizinischen Sachverständigen nicht festgestellt werden. Zum einen war der genaue Grad der Osteoporose nicht näherungsweise zu bestimmen, weil im zeitlichen Umfeld des Unfalls eine Messung des einschlägigen Indikators nicht vorgenommen worden ist. Zum anderen war die Mechanik des Unfallgeschehens von einer erheblichen Gewalteinwirkung auf die Wirbelsäule gekennzeichnet, bei der es auch nahelag, dass auch ein gesunder Wirbelkörper gebrochen wäre.
Eine Mitwirkung der Osteoporose am Heilungsprozess und an den bleibenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Versicherten lag ebenfalls nicht vor. Nach den Ausführungen des Sachverständigen heilt auch ein osteoporotisch frakturierter Wirbelkörper wieder aus. Dabei erhöht sich die mechanische Belastbarkeit der Bruchstelle sogar noch, weil der Knochen frakturbedingt verdichtet ist.
Auch wenn dies für den vorliegenden Prozess keine Rolle mehr spielte ist in vergleichbaren Fällen zu beachten, dass sich der Unfallversicherer ohnehin nur dann auf eine Mitwirkung einer Krankheit oder eines Gebrechens berufen kann, wenn ihm zusätzlich der Nachweis gelingt, dass der Mitwirkungsanteil einen bestimmten Prozentgrad – meist mindestens 25% – erreicht. Dieser Prozentgrad kann je nach Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen unterschiedlich hoch sein.
Wir können aus anwaltlicher Sicht nur dringend raten, Invaliditätsabrechnungen privater Unfallversicherungen, in denen eine „Mitwirkung unfallfremder oder degenerativer Vorerkrankungen“ behauptet und damit die Kürzung der Leistungen begründet wird, durch uns prüfen zu lassen. Zwar sind die Abzüge in der Regel durch die „Gutachter“ der Unfallversicherung unterlegt, meist aber nicht hinreichend begründet und insofern nicht haltbar; d.h. rechtswidrig vorgenommen. Die Beweislast für den Abzug wegen Mitwirkung oder Vorschaden liegt immer beim Versicherer und in der Regel kann der Beweis im Ergebnis nicht gerichtsfest geführt werden.
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