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LG Berlin: Alte Leipziger Leben Berufsunfähigkeitsversicherung beruft sich nicht mehr auf die Abstrakte Verweisung zum „Fachberater im Vertrieb für das Bauhandwerk“ und zahlt Abfindung i.H.v. 175.000 Euro.

Zum Sachverhalt:

Nachdem unser Mandant Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der Alten Leipziger angemeldet hatte, holte diese ein fachchirurgisches Gutachten im Unfallkrankenhaus Berlin ein. Herr Prof. Dr. Ekkernkamp kam in seinem Gutachten vom 03.08.2007 zu dem Ergebnis, der Kläger sei in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als mitarbeitender Inhaber eines Maurerbetriebs seit dem Unfallereignis vom 19.05.2006 zu 80% berufsunfähig. Herr Prof. Dr. Ekkernkamp vertrat jedoch die Auffassung, der Kläger könne noch als Lagerverwalter für Baumaterialien, als Fachverkäufer im Baustoffgroßhandel, als Kassierer in einem Tankstellenshop oder Parkhaus, als Bürofachkraft in der Verwaltung eines Baumaschinen- bzw. Baustofflagers oder als Bauhofwart arbeiten, ohne zu mindestens 50% berufsunfähig zu sein. Daraufhin erklärte die Alte Leipziger mit Schreiben vom 31.10.2007 eine Leistungsablehnung. Zur Begründung führte sie aus, unser Mandant sei zwar für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Maurer zu mindestens 50% berufsunfähig, er sei jedoch auf die Tätigkeiten als Polier-Hochbau, als Bürofachkraft in der Verwaltung eines Baumaschinen-/Baustofflagers, als Bauleiter, als Baukalkulator, als Fachverkäufer im Baustoff(groß)handel und Baustoffzubehörhandel (z.B. in Baumärkten), als Lagerverwalter für Baumaterialien, Baugeräte und –maschinen und als Bauhofwart verweisbar. Nachdem Rechtsanwalt Dr. Büchner mit Schreiben vom 08.02.2010  Mängel des Gutachtens Prof. Dr. Ekkernkamp und der Verweisungserklärung der Beklagten aufgezeigt hatte, erklärte diese mit Schreiben vom 27.02.2008 ein berufskundliches Gutachten bei der Münchener Rück in Auftrag gegeben zu haben. Mit Schreiben vom 04.12.2008 verwies die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf das von ihr beauftragte berufskundliche Gutachten Horn vom 10.11.2008 endgültig auf eine „Tätigkeit als Fachberater im Vertrieb für das Bauhandwerk (Außendienstmitarbeiter) und verwies unseren Mandanten auf den Klageweg.

Nach Anhörung unsres Mandanten durch das Landgericht Berlin am 15.03.2012 stellte der Richter klar, dass er die ausgesprochene Verweisung für rechtswidrig hält und riet den Parteien dazu, sich zu vergleichen. Innerhalb dieses Hinweises schlug die Kammer vor, dass die Abfindungssumme ca. ¾ des Barwertes betragen sollte. Ein Vergleich in dieser Größenordnung ist schließlich auch getroffen worden.

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Büchner

Der von der Alten Leipziger beauftragte Gutachter kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass unser Mandant berufsunfähig ist. Die Entscheidung des Herrn Prof. Ekkernkamp, welche Verweisungsberufe unser Mandant noch ausüben können soll, beruhte auf fehlender Kenntnis der einzelnen Tätigkeitsmerkmale und war durch die Alte Leipziger zu verantworten. Die Reaktion auf unsere rechtlichen Hinweise war schließlich die Beauftragung eines berufskundlichen Gutachtens beim eigenen Rückversicherer (Münchener Rück). Auch das interessengerechte Gutachten des Herrn Werner Horn  hatte im Ergebnis keinen Bestand vor Gericht.

 

Die sog. Abstrakte Verweisung ist im Unterschied zur sog. Konkreten Verweisung in modernen BU-Verträgen kaum noch enthalten und führt, so ein Versicherer diese anbietet, regelmäßig zur Herabstufung durch die Ratingunternehmen. Allerdings ist sie in älteren Verträgen meist vereinbart und in diesen Fällen machen die Versicherer – wie gezeigt – auch weiter gern Gebrauch davon, die „Verweisungskarte“ zu ziehen.

Keinesfalls sollte man ein solches Ergebnis akzeptieren, wie der Verlauf des hier vorgestellten Gerichtsverfahrens gezeigt hat.

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