Verweisungsberufe

Verweisungsberufe

Die Frage ob der Rentenversicherungsträger den Versicherten im Rahmen der Anspruchsprüfung auf Berufsunfähigkeitsrente auf einen anderen - zumutbaren - Beruf verweisen kann, hängt von einer Vielzahl von Kriterien ab, welche im wesentlichen von der Rechtsprechung bestimmt werden.

Zu beachten ist, dass die Berufsbilder einem stetigen Wandel unterliegen und ggf. vormals vielleicht zu recht benannte Berufe zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr als Verweisungsberuf in Betracht kommen. Von der Rentenversicherung im Bescheid zitierte Sozialgerichtsurteile sind aus diesem Grunde mit höchster Vorsicht zu betrachten; zum einen weil sie meist nicht aktuell sind und zum anderen weil das zugrunde liegende  Berufskundliche Gutachten meist nur regionale Relevanz hat, so dass es nicht pauschal auf andere Regionen oder Bundesländer angewandt werden kann.

Im folgenden stellen wir aktuelle, von uns recherchierte oder in eigenen Verfahren zu den Akten gelangte berufskundliche Gutachten vor, welche i.d.R Stellungnahmen von Arbeitsämtern oder von durch das Gericht beauftragten berufskundlichen Gutachtern erstellt worden sind. 

Verfahren:

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes betrauen wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email.  In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. 

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch zu besprechen. 

Die Kosten des Klageverfahrens übernimmt voll oder zumindest teilweise Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! 

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht.

Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung wahr!

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