Hauswart

Hauswart

Berufskundliche Stellungnahme der Bundesanstalt für Arbeit, Regionaldirektion Bayern, 90328 Nürnberg vom 27.10.2005

vor dem Bayerischen Landessozialgericht, Az. L 6 RJ 480/03 zum Berufsbild:

Hauswart ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Eine abgeschlossene Ausbildung ist nicht immer Voraussetzung, jedoch meist erwünscht. Besonders eignen sich Berufe wie Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, eventuell auch Schreiner. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung wird die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Hauswarte kommen in unterschiedlichen Funktionsformen zum Einsatz. Entsprechend vielfältig und unterschiedlich können die Aufgaben und Tätigkeiten sein, je nach Art und Größe des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime etc.):

  • Durchführung von Sichtkontrollen (z. B. Heizung, Lüftung, Feuchtigkeit, äußere Gebäudeschäden);
  • Wartung und Instandhaltung der haustechnischen Anlagen;
  • Behebung von Schäden und Mängeln bzw. Veranlassung der erforderlichen Reparaturen, deren Beaufsichtigung, Dokumentation und Abrechnung;
  • Schönheitsreparaturen;
  • Reinigungsarbeiten im Gebäude, aber auch außerhalb (z. B. Schneeräumen, Streudienst);
  • Organisation und Überwachung von Gebäudereinigungskräften (Einweisung, Einteilung und Beaufsichtigung der Reinigung, Bestimmung der Reinigungsverfahren und -häufigkeit, Verwaltung und Lagerung der Reinigungsmittel;
  • Pflege von Garten-, Grün- und sonstigen Außenanlagen;
  • Sorge für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen;
  • Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen;
  • Botendienste;
  • Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten;
  • Kontaktpflege und Umgang mit den Bewohnern des Gebäudes.

Erfahrungsgemäß sind die Aufgaben eines Hauswartes zu 70% handwerkliche Instandhaltungs- und Reparaturtätigkeiten sowie gärtnerische und reinigende Außenarbeiten, zu 20% Mieterbetreuung bzw. Kontaktpflege und zu 10% Verwaltungsarbeiten. Es handelt sich um eine sehr selbständige, selbstbestimmte und eigenverantwortliche Tätigkeit. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Die Arbeiten eines Hauswarts sind in der Regel leicht bis mittelschwer, können aber gelegentlich auch schwer sein.Stehen und Gehen überwiegen deutlich, ein Wechsel der Arbeitshaltung ist jedoch möglich. Heben und Tragen schwerer Lasten ist in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich aber nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (in Schulen, Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) zu denken, sondern z. B. auch an den Umgang mit Abfallcontainern, an größere Mengen von Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcken, Farbkübel u. Ä.). Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien) lassen sich ebenso wenig vermeiden wie Arbeiten auf Leitern und Überkopfarbeiten. Ein Hauswart sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen und ohne Einschränkungen beidhändig arbeiten können. Aufgrund seiner beruflichen Vorkenntnisse wäre der Klägers geeignet, die Tätigkeit eines Hauswarts innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitung auszuüben, zumal er selbst angibt, manuell relativ geschickt zu sein und im Haus kleinere Reparaturarbeiten selbst erledigen zu können (Blatt 176 der LSG-Akte). Auch seine Berufsausbildung zum Großhandelskaufmann wäre hilfreich. Jedoch kann dem Kläger die Tätigkeit aufgrund seiner verminderten gesundheitlichen Leistungsfähigkeit aus berufskundlicher Sicht nur eingeschränkt zugemutet werden.

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