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OLG-Saarbrücken: HUK-Coburg wird zur Schmerzensgeldzahlung nach HWS-Schleudertrauma auch ohne sicheren medizinischen Nachweis verurteilt!

Zum Nachweis von Beschwerden nach HWS-Distorsion kann das Gericht nach § 287 ZPO seine Überzeugung insbesondere auf die Glaubhaftigkeit und Plausibilität des Klägervortrags stützen.

OLG Saarbrücken, Urteil v. 28.02.2013, Az.: 4 U 587/10

Das OLG entschied (als Berufungsgericht) entgegen der Entscheidung der Vorinstanz (LG Saarbrücken), dass einem selbständigen Elektroinstallateur erhebliche Schadenersatzansprüche in Höhe von insgesamt €  34.500,00 aufgrund einer (eher leichtgradigen) HWS- Distorsion zustehen, obwohl ein medizinischer Nachweis der fortdauernden erheblichen Beschwerden nicht sicher geführt werden konnte.

Während das Landgericht noch davon ausging, dass die Beschwerden des Verletzten nach Schleudertrauma angesichts des eher leichtgradigen äußeren Verletzungsbildes (Erdmann I) bereits nach kürzerer Dauer vollständig abgeklungen sein müssten, stellt das OLG insoweit klar, dass auch bei einem derartigen Verletzungsbild erhebliche körperliche Beeinträchtigungen vorliegen können (hier 11 Monate Erwerbsunfähigkeit).

Das Gericht führt diesbezüglich aus:

„Auch wenn das medizinische Erfahrungswissen zum sicheren Nachweis leichtgradiger Verletzungsfolgen und hieraus resultierender fortdauernder Beschwerden (hier: andauernde Beschwerden nach allenfalls mittelgradiger HWS-Distorsion) nicht in der Lage ist, kann das Gericht am Maßstab des § 287 ZPO seine Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache insbesondere auf die Glaubhaftigkeit und Plausibilität des Klägervortrags stützen.“

Hinweis von Rechtsanwalt Wegner, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht:

Immer wieder bestreiten die Haftpflichtversicherer - wie hier die HUK-Coburg Versicherung - vehement, dass der Geschädigte noch längere Zeit an erheblichen Beschwerden gelitten haben könne. Die äußerst begrüßenswerte Entscheidung zeigt nunmehr auf, dass es sich lohnen kann, einen Fachanwalt für  einzuschalten, welcher in der Lage ist, die konkreten Beschwerden namens des Betroffenen - nötigenfalls  gegenüber dem Gericht - derart glaubhaft sowie plausibel darzustellen, dass der Geschädigte zu seinem Recht gelangt.

 

Das Oberlandesgericht hatte den behandelnden Arzt des Klägers - aus dessen Sicht die von ihm geklagten Beschwerden durchaus plausibel waren und damit als Ursache der HWS-Verletzung in Betracht kamen - mündlich angehört. Er widersprach damit dem gerichtlichen Sachverständigen welcher keine objektivierbaren Befunde sah, welche die Kausalität zum Unfallgeschehen hätten belegen können.

Da das OLG Saarbrücken hat sich gleichwohl den Ausführungen des behandelnden Arztes angeschlossen und sich dabei über den gerichtlich bestellten Sachverständigen hinwegsetzt. Es stellte also gerade nicht – wie so oft  - nur auf messbare oder in bildgebende Verfahren ab, sondern fand den Erfahrungssatz des Behandlers nachvollziehbar und betonte, dass für den Fall, dass das  medizinisch-technische Erfahrungswissen zum sicheren Nachweis leichtgradiger Verletzungsfolgen nicht ausreicht, ein Gericht die Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache insbesondere auf die Glaubhaftigkeit und Plausibilität des Klägervortrags stützten kann.

 

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