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LG Offenburg: Schmerzensgeld nach HWS-Schleudertrauma auch bei leichtem Auffahrunfall

LG Offenburg, Urteil v. 16. Juli 2002, Az. 1 S 169/01)

Das Landgericht  Offenburg hat in einem Urteil vom 16. Juli 2002 entschieden, dass eine Halswirbelsäulenverletzung und damit ein Anspruch auf Schmerzensgeld auch bei leichten Auffahrunfällen grundsätzlich nicht auszuschließen sei.

Die Klägerin behauptete, bei einem leichten, unverschuldeten Unfall mit einer Geschwindigkeitsänderung von 8-9 km/h, eine HWS-Verletzung erlitten zu haben. Sie sei sechs Wochen lang arbeitsunfähig gewesen und habe unter Schmerzen im Halswirbelbereich sowie unter Sehstörungen gelitten. Das Gericht gab ihr Recht und hat ihr trotz des anscheinend harmlosen Unfalles ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zugesprochen.
Zwar komme es, wenn das Fahrzeug aufgrund des Aufpralls nur um weniger als 10 km/h beschleunigt werde, im Regelfall zu keinen Verletzungen. Trotzdem, so die Richter, müsse jeder Einzelfall genau überprüft werden. Mit diesem Urteil wendet sich das LG gegen die Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Hamm. Dieses hatte eine Verletzung bei derartigen geringen Zusammenstößen grundsätzlich ausgeschlossen. Es gibt zahlreiche unterschiedliche Rechtsprechungen hierzu.

Anmerkung Rechtsanwalt Wegner, Fachanwalt für Vekehrsrecht:

Eine der häufigsten Folgen des Auffahrunfalls ist eine Verletzung der Halswirbelsäule. Doch bei nur leichten Zusammenstößen ist es oft umstritten, ob ein sogenanntes Schleudertrauma (HWS-Syndrom) auftreten kann. Nicht selten wird dann auf angebliche Erfahrungssätze zurückgegriffen, z.B. dass bei einer Aufprallgeschwindigkeit unter 10 km/h kein HWS-Schleudertrauma denkbar sei.

Das vorgestellte Urteil zeigt einmal mehr, dass es sich lohnt, auch einen scheinbaren Bagatellfall, welchen die Versicherungen nicht bereit sind zu regulieren, konsequent zu verfolgen. Viel zu oft werden Unfallopfer, welche unter den Folgen dieser angeblich harmlosen Kollisionen leiden, als Simulanten abgestempelt, um sie davon abzuhalten, ihre berechtigten Ansprüche zu verfolgen.


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