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LG Düsseldorf: ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG lässt es trotz gesicherter Rechtslage auf eine Entscheidung ankommen und wird zum zweiten Mal innerhalb von nur zwei Monaten verurteilt, die Kosten eines BU-Prozesses zu tragen.

Die Verfolgung von Versicherungsansprüchen eines Selbständigen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung unterfällt dem Privatrechtsschutz und steht nicht im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2016 – 9 O 454/14 (rechtskräftig)

1. Sachverhalt

Unser Mandant war bei der ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG rechtsschutzversichert. Versichert ist nach § 21 der Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) des Versicherungsvertrages eine Privat-Rechtsschutzkombination. § 21 Abs. 1 ARB regelt:

„Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines Lebenspartners. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.“

Der als Spediteur selbständig tätige Mandant erlitt im Jahr 2008 einen Verkehrsunfall mit schweren Verletzungen, als er mit seinem Transportfahrzeug auf einer Rückfahrt von einem Kunden war. Er meldete daraufhin Versicherungsansprüche wegen Berufsunfähigkeit bei der N. Lebensversicherung AG an, bei der er gegen Berufsunfähigkeit versichert ist. Die N. Lebensversicherung AG erbrachte für einen gewissen Zeitraum die BU-Versicherungsleistungen, stellte diese aber zum 01.08.2010 mit der Argumentation ein, unser Mandant sei nicht mehr zu mindestens 50% berufsunfähig.  Gegen diese Leistungseinstellung der N. Lebensversicherung AG wollte sich der Mandant mit unserer Hilfe zur Wehr setzen und beantragte bei der ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG Kostenschutz für unsere anwaltliche Tätigkeit gegen die N. Lebensversicherung AG. Diese lehnte die Kostenübernahme mit der Argumentation ab, das Begehren unseres Mandanten gegen die N. Lebensversicherung AG auf Durchsetzung seiner BU-Ansprüche stehe im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit als Transportunternehmer und sei daher gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 ARB nicht versichert.

 

2. Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf

Das Landgericht hat auf unsere Klage hin die ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG verurteilt, die Kosten des Verfahrens gegen die N. Lebensversicherung AG zu übernehmen. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung steht nicht im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung haben eine enge Verbindung zur privaten Risikovorsorge und gehören nicht der beruflich-selbständigen Sphäre des Versicherten an. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung sichert das allgemeine Lebensrisiko ab, die berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben zu können. Wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend macht, nimmt er seine rechtlichen Interessen in der Eigenschaft als Privater wahr. Indem er Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt, strebt er einen finanziellen Ausgleich für die Zeit seiner Berufsunfähigkeit an. Unternehmensbezogene Interessen werden hierdurch gerade nicht verfolgt. Für die private und gegen die Interessenwahrnehmung in der Eigenschaft als Selbständiger spricht auch der Umstand, dass Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung erst dann geltend gemacht werden, wenn die Ausübung der selbständigen Tätigkeit ganz oder teilweise nicht mehr möglich ist. Die Interessenwahrnehmung steht also im Zusammenhang mit der völligen oder teilweisen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und nicht mit der unternehmerischen Tätigkeit selbst. Es ist auch nicht entscheidungserheblich, ob der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit auf einem Privat- oder Berufsunfall zurückzuführen ist. Auch bei einem Selbständigen wird der Versicherungsfall durch einen Umstand aus der Privatsphäre, nämlich durch eine Verschlechterung des körperlichen Zustands ausgelöst. Dass diese Verschlechterung auf dem Rückweg von einem Kundentermin eingetreten ist, spielt keine Rolle. Andernfalls wäre bei jedem Versicherungsnehmer – gleich ob selbständig oder angestellt – ein beruflicher Zusammenhang anzunehmen, wenn sich ein die Berufsunfähigkeit auslösender Unfall (zufällig) im Rahmen einer wie auch immer gearteten beruflichen Tätigkeit ereignet.

 

3. Anmerkungen RA Stefan Zeitler, Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf steht im Einklang mit Entscheidungen vieler anderer Gerichte zu dieser Thematik. So haben auch die Oberlandesgerichte Köln, Stuttgart, Karlsruhe, das Landgericht München und auch das Oberlandesgericht Düsseldorf  bereits entschieden, dass Ansprüche aus einer BU-Versicherung, die ein ehemals selbständig tätiger Versicherungsnehmer verfolgt dem Privatrechtsschutz unterfallen. Die Behauptung vieler Rechtsschutzversicherer, derartige Ansprüche seien vom Privatrechtschutz ausgeschlossen trifft nicht zu!

Obwohl die ÖRAG hierauf hingewiesen wurde, insbesondere auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (das auch von uns erstritten wurde gegen die ARAG Rechtsschutzversicherungs-AG), hat sie es auf einen Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf ankommen lassen. Es war vorherzusehen, dass das Landgericht Düsseldorf diese Frage nicht anders entscheiden wird als das ihm übergeordnete Oberlandesgericht Düsseldorf. Dies belegt einmal mehr, wie uneinsichtig und ablehnend Rechtsschutzversicherer agieren können wenn es darum geht, ihren Verpflichtungen aus den Rechtsschutzversicherungsverträgen nachzukommen. Versicherte sollten sich auf keinen Fall von Rechtsschutzversicherern einschüchtern und von der Verfolgung ihrer Ansprüche auf BU-Versicherungsleistungen bei Leistungsablehnungen der BU-Versicherer abhalten lassen. Notfalls muss der Rechtsschutzversicherer zunächst auf die Gewährung von Kostenschutz für das BU-Verfahren verklagt werden.

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