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LG Düsseldorf: ÖRAG Rechtsschutz muss BU-Prozess decken, auch wenn die von der BU-Versicherung behauptete vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung weit vor Rechtsschutz-Vertragsschluss datiert

Landgericht Düsseldorf: ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG wird verurteilt, die Kosten eines BU-Prozesses zu tragen.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2015 – 9 O 447/14 (rechtskräftig)

Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung bestimmt sich auch für Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung allein nach dem Verhalten, das der Versicherungsnehmer seinem Anspruchsgegner (dem BU-Versicherer) als pflichtwidrig vorwirft.

1. Sachverhalt

Unsere Mandantin war seit dem Jahr 2006 bei der ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG rechtsschutzversichert. In den Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) des Versicherungsvertrages ist u.a. geregelt:

§ 4 (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles

a)     ...

b)     ...

c)     in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen haben soll.

Seit dem Jahr 2003 bestand für unsere Mandantin bereits Versicherungsschutz aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei der S.L.-AG. Im Jahr 2009 erkrankte unsere als Physiotherapeutin tätige Mandantin dauerhaft und stellte bei der S.L.-AG einen Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (Rentenzahlung und Prämienbefreiung). Die S.L.-AG wies die Ansprüche unserer Mandantin im Jahr 2011 zurück und erklärte die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, weil unsere Mandantin angeblich in dem Antrag auf Abschluss des BU-Versicherungsvertrages im Jahr 2003 ärztliche Behandlungen nicht angegeben hatte. Unsere Mandantin begehrte nunmehr Kostenschutz von der ÖRAG für unsere anwaltliche Tätigkeit in dem Verfahren gegen die S.L.-AG auf Durchsetzung der BU-Versicherungsansprüche. Die ÖRAG verweigerte die Kostenübernahme mit der Argumentation, der Rechtsschutzfall sei hier die von der S.L.-AG behauptete vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung unserer Mandantin aus dem Jahr 2003 bei Abschluss des BU-Versicherungsvertrages. Dieser Rechtsschutzfall sei vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages im Jahr 2006 eingetreten, folglich müsse die ÖRAG für die Kosten des Verfahrens gegen die S.L.-AG nicht aufkommen.

Wir hatten gegenüber der ÖRAG unter Verweis auf mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (die zu Ansprüchen aus einer Lebensversicherung und zu Schadensersatzansprüchen ergangen waren) argumentiert, dass der Rechtsschutzfall nicht die unserer Mandantin vorgeworfene vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung aus dem Jahr 2003, sondern vielmehr die BU-Leistungsablehnung und Anfechtung der S.L.-AG aus dem Jahr 2011 ist. Zu dieser Zeit bestand der Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der ÖRAG aber unstreitig, so dass die ÖRAG die Kostenübernahme nicht hätte verweigern dürfen. Die ÖRAG blieb dennoch bei ihrer gegenteiligen Auffassung mit der Argumentation, der Bundesgerichtshof habe die hier strittige Frage was den Rechtsschutzfall darstelle für Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung noch nicht entschieden.

2. Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf

Unsere gegen die ÖRAG vor dem Landgericht Düsseldorf erhobene Klage hatte Erfolg. Das Landgericht Düsseldorf hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klargestellt, dass für den Eintritt des Versicherungsfalles in der Rechtsschutzversicherung auch in Fällen wie dem vorliegenden allein auf den Tatsachenvortrag abzustellen ist, mit dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch begründet. Frühester Zeitpunkt des Versicherungsfalles ist danach das von dem Versicherungsnehmer seinem Anspruchsgegner (hier der S.L.-AG) vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten, auf das der Versicherungsnehmer sich stützt.

Eine Anwendung des § 4 (1) c ARB nach dem Verständnis der ÖRAG berge die Gefahr einer uferlosen Rückverlagerung des Versicherungsfalles. Dies widerspreche dem berechtigten Interesse des durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Dieser könne § 4 (1) c ARB so verstehen, dass es maßgeblich darauf ankommt, wann sein Anspruchsgegner einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen haben soll.

Maßgeblich war demnach im vorliegenden Fall darauf abzustellen, wann die S.L.-AG den Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung abgelehnt und den BU-Versicherungsvertrag angefochten hatte. Das war erst im Jahr 2011 der Fall, zu dieser Zeit bestand der Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der ÖRAG unstreitig und folglich auch Versicherungsschutz aus dieser Rechtsschutzversicherung.

3. Anmerkungen RA Stefan Zeitler, Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist sehr praxisrelevant. Prozesse auf Durchsetzung von BU-Versicherungsleistungen gegen BU-Versicherer sind meist sehr kostenintensiv. Besteht keine Rechtsschutzversicherung, hat der Versicherte meist große Schwierigkeiten, das Verfahren gegen den BU-Versicherer zu finanzieren.

Auch wenn zur Zeit der Leistungsablehnung des BU-Versicherers ein Rechtsschutzversicherungsvertrag existiert, kann es Schwierigkeiten geben wie der vorliegende Fall zeigt. So berufen sich BU-Versicherer bei ihren Leistungsablehnungen häufig auch darauf, der Versicherungsnehmer habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt, insbesondere bestimmte Vorerkrankungen nicht angegeben. Die BU-Vertragsabschlüsse liegen im Zeitpunkt der BU-Leistungsablehnung aber häufig schon etliche Jahre zurück. Nicht selten hatte der Versicherungsnehmer zur damaligen Zeit des BU-Vertragsabschlusses noch keinen Rechtsschutzversicherungsvertrag. Hat der Versicherungsnehmer aber irgendwann danach einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen stellt sich die Frage, ob der Rechtsschutzversicherer für die Kosten des Verfahrens gegen den BU-Versicherer (Anwaltskosten, Gerichtskosten) aufkommen muss.

Das Landgericht Düsseldorf hat diese Frage nunmehr unter Berufung auf Urteile des Bundesgerichtshofs (die zu Ansprüchen aus einer Lebensversicherung und zu Schadensersatzansprüchen ergangen sind) bejaht. Besteht der Rechtsschutzversicherungs-vertrag und Rechtsschutz daraus in dem Zeitpunkt, in dem der BU-Versicherer die BU-Versicherungsleistungen ablehnt, ist der Rechtsschutzversicherer für die Kosten des Verfahrens gegen den BU-Versicherer eintrittspflichtig.

Darauf, dass der BU-Versicherer dem Versicherungsnehmer vorwirft, eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begangen zu haben und darauf, dass zu dieser Zeit noch kein Rechtsschutzversicherungsschutz bestand, kommt es hingegen nicht an.

Versicherungsnehmer mit einer Rechtsschutzversicherung sollten sich vor diesem Hintergrund nicht von der gegenteiligen Argumentation der Rechtsschutzversicherer irritieren, vorschnell abwimmeln und folglich auch nicht von der Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den BU-Versicherer abschrecken lassen.

BU-Versicherte ohne Rechtsschutzversicherung sollten das Urteil des Landgerichts Düsseldorf zum Anlass nehmen, sich ggf. noch rechtzeitig adäquaten Rechtsschutz zuzulegen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass der Versicherungsschutz aus der Rechtsschutzversicherung häufig nicht bereits mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages besteht. Viele Rechtsschutzversicherer sehen eine Wartezeit von drei Monaten nach Abschluss des Versicherungsvertrages vor, nach deren Ablauf der Versicherungsschutz aus der Rechtsschutzversicherung überhaupt erst beginnt. Es kann daher ggf. zu spät sein, wenn man sich zu viel Zeit lässt und sich den Rechtsschutzversicherungsvertrag erst im laufenden BU-Prüfungsverfahren zulegt. Wer auf Nummer sicher gehen will sollte möglichst frühzeitig noch vor der Anmeldung seiner Berufsunfähigkeit bei dem BU-Versicherer den Rechtsschutzversicherungsvertrag abschließen.

Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser  Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung  wahr!

 

 

 


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