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Hess.LSG: Zur Anerkennung einer Epicondylitis humeri radialis als Berufskrankheit

Hessisches Landessozialgericht - L 3 U 103/05 - Urteil vom 21.11.2006 

Die Anerkennung einer Epicondylitis humeri radialis verlangt zur Krankheitsverursachung repetitive Arbeitsverrichtungen mit statischen und dynamischen Anteilen, bei denen eine einseitige, von der Ruhestellung stark abweichende Haltung der Gliedmaßen erforderlich ist. Ferner muss es sich um kurzzyklische, immer wiederkehrende Bewegungsabläufe handeln, bei denen im Handbereich die gleichen Muskeln und Sehnen unter gleichartiger Belastung betätigt werden. Dabei ist insbesondere eine sich ständig wiederholende Zugbeanspruchung der Sehnenansätze erforderlich, beispielsweise den immer wiederkehrenden Rückhandschlag eines Tennis- bzw. Tischtennisspielers, langwährendes Hämmern oder das Betätigen eines Schraubendrehers.


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