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LG Berlin: Allianz Berufsunfähigkeitsversicherung stützt sich nicht mehr auf das widersprüchliche Gutachten von Dr. Ralf Wagner ( IMB Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen ) und erkennt den BU-Anspruch sofort und ohne Einlassung an!

Klageverfahren LG Berlin, Az. 23 O 60/14

Unser Mandant war seit dem Jahr 2007 als Monteur von Aufzugskabinen angestellt tätig. Seine Tätigkeit beinhaltete die Fertigung von Aufzugskabinen und Kabinenauskleidungen. Er war aufgrund einer Morbus-Bechterew-Erkrankung  seit 10.05.2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Aus der Rehabilitationsbehandlung vom 14.06. bis 12.07.2012 wurde der Kläger ebenfalls als arbeitsunfähig entlassen, im Rahmen der sozialmedizinischen Epikrise wurde festgestellt, dass der Kläger aufgrund des Morbus Bechterew und der chronischen Schmerzerkrankung seiner Tätigkeit als Monteur für Aufzugskabinen nicht mehr nachgehen kann.

Nachdem unser Mandant mit Leistungsantrag vom 24.08.2012 Ansprüche aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Allianz Lebensversicherung angemeldet hatte, holte diese bei dem Institut „IMB – Interdisziplinäre Medizinische Begutachtung“ ein orthopädisches Gutachten von Herrn Dr. med. Wagner ein. Auf der Grundlage dieses Gutachtens vom 04.03.2013 erklärte die Allianz mit Schreiben vom 26.03.2013 eine Leistungsablehnung. Zur Begründung führte sie aus, die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers würden keine mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit als Monteur begründen.

Die Ablehnung der Allianz BU-Versicherung konnte von uns nicht ansatzweise nachvollzogen werden, da sie nicht nur der Einschätzung der behandelnden Ärzte unseres Mandanten, sondern v.a. auch des von der Allianz beauftragten Gutachters, Herrn Dr. Wagner – Facharzt für Orthopädie, widersprach. Dieser führte u.a. aus:

„Unter Berücksichtigung des zuletzt durchgeführten Berufs eines Aufzugsmonteurs  darf festgestellt werden, dass im Rahmen dieser Tätigkeit vermehrte Zwangshaltungen, Über-Kopf-Belastungen sowie Heben und Tragen von schweren Gewichten anfallen, die aufgrund des M. Bechterew und der damit verbundenen Minderbelastbarkeit von Schulter und Hüftgelenken nicht mehr durchgeführt werden können.“

Die von Dr. Wagner beschriebenen Tätigkeiten gehörten untrennbar zum Berufsbild des Mandanten. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung seit BGH VersR 2003,63, ist ein Versicherungsnehmer auch dann als berufsunfähig anzusehen, wenn diese nicht hinwegdenkbaren Tätigkeiten weniger als 50% des zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Berufsbildes umfassen.

Zwar kam Dr. Wagner am Ende seines Gutachtens zu dem von der Allianz gewünschten Ergebnis, nämlich dass unser Mandant zu mehr als 6 Stunden arbeitsfähig und insofern nicht berufsunfähig sei, jedoch widersprach diese zusammenfassende Aussage seinen Feststellungen im Gutachten. Darauf wurde die Allianz von uns mehrfach hingewiesen und gebeten, ihre Leistungsentscheidung – ggf. auch nach Rücksprache mit ihrem Gutachter - zu überdenken. Die Sachbearbeiter der Allianz zeigten auch nach Klageandrohung keinerlei Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung, so dass wir Klage am Landgericht Berlin erheben mussten.

Nachdem die Klage bei Gericht anhängig war, erkannte die Allianz Lebensversicherung nach angeblich „sorgfältiger Prüfung“ des Sachverhaltes den Anspruch sofort an und gewährte die beantragten BU-Leistungen.

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Jörg Büchner, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht:

Bei dem vorgestellten Sachverhalt handelt es sich einmal mehr um einen komplett überflüssigen, von einer Berufsunfähigkeitsversicherung sinnlos provozierten Prozess. Die Allianz Lebensversicherung wusste sehr genau, dass ihre Leistungsablehnung vollkommen unseriös und noch nicht einmal von den Feststellungen ihres eigenen "Gutachters" gedeckt war. Insofern wurde, nachdem unsere Klage bei Gericht anhängig war, auch sofort anerkannt und noch nicht einmal der Versuch unternommen, sich dagegen zu verteidigen. Es ging letztlich allein darum, abzuwarten, ob der Versicherungsnehmer die angedrohte Klage tatsächlich einlegt, d.h. ob er die Kraft und die finanziellen Mittel hat, einen Prozess zu führen. Ein solches Taktieren zum Nachteil des Versicherungsnehmers kann aus anwaltlicher Sicht nur als unwürdig angesehen werden – kommt aber leider immer wieder vor.

Derartige Anerkenntnisse fließen letztlich auch nicht in die sog. BU-Prozessquote ein, welche Berufsunfähigkeitsversicherungen jährlich an die Analysehäuser melden und die ihre sog. BU-Kompetenz in den Ratings mitbestimmenen . Diese Quote, welche aus dem Verhältnis von negativen Leistungsentscheidungen und verlorenen BU-Prozessen gebildet wird, gibt die Allianz für das Jahr 2014 mit 1,54 % an (map-Report 7/2014). Der hier vorgestellte Fall wird durch das eilige Anerkenntnis im Prozess die Quote der Allianz einmal mehr nicht negativ beeinflusst haben! Auch ist davon auszugehen, dass das das prozessuale Anerkenntnis die sog. Leistungsquote der Allianz nicht negativ beeinflusst hat. Hier brüstet sich die Allianz mit einer Anerkennungsquote von 82,5% für das Jahr 2014 (Morgen&Morgen 07/2014) als Branchenprimus! Anhand des vorliegenden Falls mag jeder für sich selbst entscheiden, wie mit derartigen Zahlen umzugehen ist.

Wir können unseren Mandanten insofern nur dringend raten, sich nach einer Leistungsablehnung fachlich profund beraten zu lassen und eine negative Entscheidung keinesfalls unberaten hinzunehmen. Berufsunfähigkeitsversicherungen kalkulieren damit, dass Versicherungsnehmer genau das tun. Sollte am Ende eine Klage erforderlich werden, so ist diese auch zu führen. Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, stellt sich das Problem der Finanzierung ohnehin nicht, anderenfalls finden wir gemeinsam mit den Mandanten immer einen Weg, die Prozesskosten zu stemmen.

Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser  Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung  wahr!


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