Nr. 1 Technische Intelligenz

Zusatzversorgungssystem Nr. 1

Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz

eingeführt mit Wirkung vom 17. August 1950

Streitigkeiten um die Zugehörigkeit zu diesem Zusatzversorgungssystem nehmen  im Bereich der DDR-Intelligenz/ Zusatzrenten mit Abstand den größten Raum ein. Derzeit vertritt unsere Kanzlei mehrere Hundert Mandanten gegen die BfA vor Sozialgerichten im gesamten Bundesgebiet im Rahmen der Geltendmachung ihrer Ansprüche.

Das Bundessozialgericht billigte mit der Entscheidung vom 30.06.1998im Wege der sog. "Erweiterten verfasssungskonformen Auslegung" auch denkenigen Ingenieuren sie sog. Intelligenzrente zu, die nicht über eine sog. "positive Versorgungszusage verfügten, bei denen jedoch die Voraussetzungen der Versorgungsordung für die technische Intelligenz gleichwohl vorlagen.

Die wesentlichen Kernpunkte bei den heutigen Auseinandersetzungen vor den Sozialgerichten bilden zwei Problemkreise:

Zum einen wird die sog.“Stichtagsregelung“ durch die BfA seit den Urteilen des BSG vom 10.04.2002 als maßgebliches Kriterium für die Anwendbarkeit des AAÜG herangezogen. Es wurde zunächst argumentiert, dass das Bundessozialgericht mit den Urteilen vom 10.04.2002 angeblich entschieden habe, dass diejenigen Personen, die am 30.06.1990 nicht in einem Volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet hätten, nicht in das Zusatzversorgungssystem einbezogen werden dürften. Mit dieser Argumentation fallen dann auch alle weiteren – möglicherweise unstreitig in einem VEB „erdiente“ Zeiten vor dem 30.06.1990 – weg.

Diese von der BfA seit über zwei Jahren geübte Verwaltungspraxis bleibt nach unserer Auffassung auch nach den unterdessen am 08.06.2004 und am 29.07.204 ergangenen BSG-Urteilen (hier vorgestellt) rechtswidrig, so dass wir unseren Mandanten raten, gegen derartige Bescheide weiter im Verfahren zu bleiben.

Die Rechtsauffassung des BSG verstößt gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG und muß  durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden.  Unsere Kanzlei ist mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG  vom 29.07.2004 mandatiert worden. Die Verfassungsbeschwerde ist seit dem 22.09.2004 am Bundesverfassungsgericht anhängig

Zweite Problematik bleibt das „Dauerthema“ der Einordnung von VEB-Betrieben als Produktionsbetrieb. Die Rechtsprechung zu dieser Frage wird ständig breiter, so dass es für  Anspruchsteller lohnt,  abgelehnte Ansprüche im Widerspruchs- bzw .Klageverfahren  weiter zu verfolgen. Erfahrungsgemäß zeigt sich die BfA in vielen Fällen bereit im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren anzuerkennen, häufig mit dem Ziel entsprechende Urteile zu einzelnen Betrieben zu vermeiden.

Wir stellen auf unserer Seite regelmäßig Urteile des BSG zu dieser Frage vor, warnen jedoch davor, schnelle Parallelen zu laufenden Verfahren zu ziehen. Zu bedenken ist, daß die große Masse der DDR-Produktionsbetriebe eben gerade nicht höchstrichterlich eingeordnet worden ist, so daß es in der Mehrzahl auf die Argumentation im Einzelfall ankommt.

Verfahren:

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email.

In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprechen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden.

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch zu besprechen.

Die Kosten des Klageverfahrens übernimmt zumindest teilweise Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen! 

Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung wahr!

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