Punktereform ab dem 01.05.2014
Am 01.05.2014 ist die Neuregelung des „Verkehrszentralregister“ in Kraft getreten.
Aus dem “Verkehrszentralregister” (VZR) wird dann das “Fahreignungsregister” (FAER).
Zukünftig werden nur noch Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister eingetragen, die in der neuen Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ausdrücklich genannt sind und bei denen zudem die neue Eintragungsgrenze von 60 € (bisher 40 €) erreicht oder alternativ ein Fahrverbot angeordnet wird.
Durch diese Neuregelung wird die Zahl der eintragungsfähigen Ordnungswidrigkeiten reduziert; es entfallen z.B. zukünftig folgende Ordnungswidrigkeiten:
- Verstoß gegen Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO)
- Verbotene Verkehrsteilnahme in einer Umweltzonen (Zeichen 270.1 StVO)
- Verstoß gegen Saisonkennzeichen (§ 9 Abs.3 FZV)
- fehlendes Kennzeichen (§ 10 Abs. 12 FZV)
- Kennzeichen abgedeckt mit Glas oder Folie (§ 10 Abs. 2 FZV)
- Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage (§ 31aStVZO)
Bei den nachfolgenden Straftaten wird jede Verurteilung wegen einer der folgenden Verkehrsstraftaten eingetragen:
- Unfallflucht;
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr;
- Gefährdung des Straßenverkehrs;
- Trunkenheit im Straßenverkehr;
- Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines KFZ ohne Fahrerlaubnis.
Weitere in Anlage 13 FeV benannte Straftaten werden nur noch dann eingetragen, wenn bei der Ahndung auch die Fahrerlaubnis entzogen, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot ausgesprochen wurden. Im Einzelnen kommen hierbei folgende Straftaten in Betracht:
- fahrlässige Tötung;
- fahrlässige Körperverletzung;
- Nötigung;
- Vollrausch;
- Unterlassene Hilfeleistung;
- Kennzeichenmissbrauch.
Zukünftige Punkte für Verkehrsverstöße:
Punkt | „einfache“ Ordnungswidrigkeiten in Anlage 13 benannt; |
2 Punkte | „grobe“ Ordnungswidrigkeiten nach § 4 Abs. 1 BKatV (alle Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot); |
2 Punkte | Straftaten in Anlage 13 benannt (§§ 142, 315b, 315c, 316 StGB, 21 StVG) (§§ 222, 229, 240, 323a, 323c StGB, 22 StVG, aber nur wenn ein Fahrverbot angeordnet wird); |
3 Punkte | Straftaten in Anlage 13 benannt (§§ 142, 222, 229, 240, 315b, 315c, 316 StGB, 323a, 323c StGB, 21, 22 StVG) aber nur wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierter Sperrfrist angeordnet wird. |
Im neuen Recht sind folgende Verwarnstufen vorgesehen:
4 – 5 Punkte | Ermahnung |
6 – 7 Punkte | Verwarnung |
ab 8 Punkte | Entziehung der Fahrerlaubnis |
Ein Pflichtseminar wegen Erreichen eines bestimmten Punktestandes gibt es nicht mehr. Zukünftig können Verkehrsteilnehmer mit 1- 5 Punkten - freiwillig - binnen 5 Jahren noch 1 Punkt abbauen.
Regelung der Tilgungsfristen:
Zukünftig gelten für alle Eintragungen jeweils starre Fristen:
Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt | 2,5 Jahre |
Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten | 5 Jahre |
Straftaten mit 2 Punkten | 5 Jahre |
Straftaten mit 3 Punkten | 10 Jahre |
Neu ist auch, dass der Lauf der jeweiligen Tilgungsfrist für jede Eintragung isoliert, beginnend ab der Rechtskraft der Entscheidung, berechnet wird.
Beispielhafte Verstöße und die Erhöhung deren Bußgelder:
a) Verstöße die auch künftig im Verkehrszentralregister eingetragen werden:
- Handyverstoß: 60 € (bisher 40 €);
- Winterreifenpflicht: 60 € (bisher 40 €);
- rechtswidriges Verhalten an Schulbussen: 60 € (bisher 40 €);
- Missachtungder Kindersicherungspflicht: 60 € (bisher 40 €);
- Zeicheneines Polizeibeamten nicht befolgt: 70 € (bisher 50 €).
b) Verstöße die zukünftig nicht mehr eingetragen werden:
- Umweltzone: 80 € (bisher 40 €);
- fehlendes Kennzeichen: 60 € (bisher 40 €);
- Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage: 60 € (bisher 40 €);
- Kennzeichen abgedeckt: 65 € (bisher 50 €);
- Parken in Feuerwehrzufahrt mit Behinderung: 65 € (bisher 50 €);
- Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw: 570 € (bisher 380 €).
Punkteumrechnung aus dem alten ins neue Recht:
Bestehende Eintragungen, die nach neuem Recht nicht mehr eingetragen würden, werden ersatzlos gelöscht. Verbleibende Punkte wie folgt umgerechnet:
Punkte altes Recht | Punkte neues Recht |
1 – 3 | 1 |
4 – 5 | 2 |
6 – 7 | 3 |
8 – 10 | 4 |
11 – 13 | 5 |
14 – 15 | 6 |
16 – 17 | 7 |
18 oder mehr | 8 |