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AG Sigmaringen: Verzicht auf Fahrverbot

Urteil des Amtsgericht Sigmaringen vom 12. Februar 2013, Az.: 5 OWi 15 Js 7112/12:

Das AG Sigmaringen  hat mittels o.g. Urteils entschieden, dass von der Verhängung eines Fahrverbotes zumindest dann abzusehen ist,  wenn durch das Fahrverbot nachweislich die wirtschaftliche Existenz eines Verkehrssünders gefährdet wird. Dies gilt zumindest dann, wenn das Verkehrszentralregister für den Betroffenen bisher keine Eintragungen aufweist. Ausnahmsweise kann in derartigen Fällen gegen Zahlung eines höheren Bußgeldes von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden.

Anmerkung von Rechtsanwalt Wegner, Fachanwalt für Verkehrsrecht:

Ein sicherlich für viele persönlich Betroffene sehr hilfreiches Urteil. Es zeigt einmal mehr, dass selbst dann, wenn sich gegen den Ordnungswidrigkeitsvorwurf selbst keine erheblichen Einwände finden lassen, noch nicht alles verloren sein muss. Erfahrungsgemäß berührt den Betroffenen das drohende Fahrverbot erheblich mehr, als das drohende Bußgeld.  Allein die Tatsache, dass ein Betroffener nur davon ausgeht, bei einem Fahrverbot seinen Arbeitsplatz zu verlieren, reicht indes nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht für ein Absehen vom Fahrverbot aus. Der Betroffene muss seinen drohenden Arbeitsplatz- bzw. Existenzverlust vielmehr durch Fakten belegen können, so z.B. das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bereits in einem Beschluss vom 30. Oktober 2009.

Tipp:

Schon im OWi- Verfahren vor der Behörde sollte - aus meiner Erfahrung heraus - in geeigneten Fällen der Versuch unternommen werden, bereits die Behörde zum Verzicht auf das drohende Fahrverbot zu bewegen.

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