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LSG Berlin-Brandenburg: VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde war Forschungsinstitut!

LSG Berlin-Brandenburg, Az.: L 22 R 1236/11 ZVW

In einem von uns vertretenen Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht Berlin Brandenburg den Zusatzversorgungsträger der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Urteil vom 18. April 2012 verpflichtet, für einen Ingenieur des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde seine Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte als solche der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen, weil ein Forschungsinstitut war.

Dieses Verfahren war nach einem vorherigen Urteil des Bundessozialgerichts zunächst an das Landessozialgericht zurückverwiesen worden und das Berufungsgericht war nach weiterer umfassender Beweiserhebung durch Anhörung des stellvertretenden Betriebsdirektors zur Feststellung gelangt, dass die Hauptaufgabe dieses Betrieb überwiegend in der Entwicklung und Bauausführung von neuen Be- und Entwässerungssystemen und landwirtschaftlichen Wirtschaftswegen bestand. Die Zielstellung war danach darauf gerichtet, neue wissenschaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln, die wissenschaftlichen Grundlagen für technologische Verfahren zu schaffen und deren Praxistauglichkeit durch Herstellung der entsprechenden Anlage und Geräte zu prüfen. Damit war der VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde mit der Forschung als planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Melioration befasst und daher als Forschungsinstitut nach § 1 Abs. 2 der 2. DB ein von der Versorgungsordnung erfasster Betrieb gewesen ist.

Insofern sah sich das Gericht auch nicht an der Argumentation des Zusatzversorgungsträgers gehindert, welcher auf die Einordnung des Betriebes in die Wirtschaftsgruppe 62280 (Ingenieurbüros für Rationalisierung) verwiesen hatte, weil dieser Einstufung nur Indizwirkung zukommt, aber auf die tatsächliche Ausgestaltung abzustellen ist. Das Gericht folgte damit auch nicht einer vorherigen Entscheidung eines anderen Senats dieses Gerichts aus dem Jahr 2010, wobei in diesem Verfahren eine Zeugenanhörung von früheren Betriebsangehörigen nicht durchgeführt wurde.

Bemerkenswert ist die Entscheidung auch aus einem anderen Gesichtspunkt.

Der Kläger dieses Verfahrens hatte seinen Ingenieurtitel durch Abschluss eines Studiums an einer Hochschule in Moskau im Jahr 1966 erworben. Dies genügte aufgrund der seinerzeit geltenden Bestimmungen für das Recht, diesen Titel auch in der DDR zu führen, ohne dass es einer besonderen Genehmigung bedurfte. Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts entfiel dieses Recht auch nicht durch die spätere Einführung eines Erfordernisses zur Genehmigung im Einzelfall.


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