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LG Stuttgart: Einschätzung der Berufsunfähigkeit durch die Stuttgarter Lebensversicherung und ASS-GmbH ( heute ProClaims Solutions ) widerlegt; Rücktritt vom Vertrag war ebenso rechtswidrig wie die Ablehnung der Berufsunfähigkeitsrente.

Landgericht Stuttgart, Urteil v. 25.05.2005, Az. 22 O 253/04

Unser Mandant erlitt durch einen schweren Verkehrsunfall eine offene Trümmerfraktur der rechten Kniescheibe, einen Trümmerbruch des rechten Fersenbeins, eine rechtsseitige Innenknöchelfraktur, eine offene Nasenbeinfraktur und Weichteilverletzungen am linken Kniegelenk.

Er war nach dem Verkehrsunfall nicht mehr in der Lage, sein Tätigkeit als mitarbeitender Geschäftsinhaber in einem EDV-Dienstleistungsunternehmen, in dem er überwiegend als Servicetechniker eingesetzt war, zu erfüllen . Unser Mandant war für die Werkstattaufgaben verantwortlich, die das Zusammenbauen, Ausliefern und Installieren der einzelnen Komponenten und die Entsorgung des Altmaterials umfassten. Der Kläger arbeitete wöchentlich etwa 50 Stunden, von Montag bis Freitag etwa 9, samstags etwa 3 Stunden.

Die Stuttgarter Lebensversicherung beauftragte nach dem Leistungsantrag unseres Mandanten zunächst die ASS-GmbH als Dienstleister mit der Leistungsprüfung, welche unseren Mandanten vor Ort besuchte und im Anschluss einen berufskundlichen Bericht erstellte.

Im Nachgang trat die Stuttgarter Lebensversicherung am 09.04.2002 – wegen einer behaupteten vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung - zunächst vom Vertrag zurück um ein Jahr Später – am 30.07.2003 – die BU-Leistung schließlich auch aus medizinischen Gründen abzulehnen. Zwischendurch hatte man einen durch die ASS-GmbH  bereits unterbreiteten Vergleichsvorschlag widerrufen lassen, so dass nur noch der Klageweg offen stand.

Weder der Rücktritt der Stuttgarter Versicherung wegen arglistiger Täuschung noch die Leistungsablehnung aus medizinischen Gründen hielt der Prüfung durch Landgericht Stuttgart stand.

Nach Hinweis des Gerichts, dass der Rücktritt vom Vertrag wegen behaupteter Bagatelleerkrankungen rechtswidrig sei, hielten die Prozessvertreter der Stuttgarter diesen nicht mehr aufrecht, was zunächst mit Anerkenntnis-Teilurteil v. 30.09.2004 festgestellt worden war.

Da die Stuttgarter aber weiterhin darauf bestand, dass unser Mandant nicht berufsunfähig gewesen sei, musste zu dieser Frage ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden, welches die Leistungsentscheidung der Stuttgarter Lebensversicherung ebenfalls wiederlegte.

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Büchner:

Wir warnen immer wieder davor, Außenprüfer oder Dienstleister eines BU-Versicherungsunternehmens unreflektiert und ohne Absprache mit einem befähigten Rechtsanwalt eine Vor-Ort-Prüfung durchführen zu lassen. Hier geht es nicht darum, der Berufsunfähigkeit etwas verheimlichen zu wollen, vielmehr entstehen im Nachgang häufig Missverständnisse oder unterschiedliche Interpretationen zum Sachverhalt, was dann ggf. zur Leistungsablehnung führt, wie auch im vorliegenden Fall.

Sollte ein Versicherer auf einer sog. Vor-Ort-Prüfung bestehen und bei Weigerung rechtswidrig mit Abbruch der Leistungsprüfung drohen, wenden Sie sich bitte sofort an uns. Selbstverständlich ist am Sinnvollsten, den gesamten Ablauf des BU-Antrages vor Antragsstellung mit uns zu besprechen, dafür bieten wir verschiedene Beratungs- und Betreuungsmodelle an.

Hier kommt noch hinzu, dass unsere Kanzlei im Nachgang mit der ASS-GmbH bereits einen Vergleich dahingehend ausgehandelt hatte, dass die Berufsunfähigkeit des Mandanten noch einmal durch einen unabhängigen Gutachter zu prüfen sei. Dieses Angebot ließ die Stuttgarter widerrufen und bestand auf dem Klageweg – mit bekanntem Ergebnis.

Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser <link kosten kostenlose-ersteinschaetzung.html internal-link internal link in current>Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung<link kosten kostenlose-ersteinschaetzung.html internal-link internal link in current> wahr!

 


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