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OLG Celle: Einbeziehung einer Erwerbsunfähigkeitsklausel in BU-Vertrag ist zulässig

OLG Celle, Urteil vom 26. Februar 2009 – 8 U 150/08

Wird im Antrag für eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung von der Versicherungsnehmerin (36-jährige Hausfrau ohne Schulausbildung) die Rubrik „Mit Vereinbarung der Erwerbsunfähigkeitsklausel bin ich einverstanden“ angekreuzt und in einer Anlage zum Antrag die Klausel inhaltlich erörtert, so steht ihr kein Leistungsanspruch zu, wenn sie zwar in dem erstmals nach Antragstellung ausgeübten Beruf als Tischlerin zu mindestens 50% berufsunfähig ist, eine Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber nicht gegeben ist. 

Behauptet der Versicherungsnehmer, mündlich sei gegenüber dem den Antrag aufnehmenden Agenten ausdrücklich eine reine Berufsunfähigkeitsversicherung für eine Hausfrau vereinbart worden, so trifft ihn für eine derartige mündliche Antragsergänzung die Darlegungs- und Beweislast. Dem stehen auch die Grundsätze der Wissenszurechnung des Versicherers („Auge-und-Ohr-Rechtsprechung“) nicht entgegen. 

Die Vereinbarung einer Erwerbsunfähigkeitsklausel ist grundsätzlich mit § 307 BGB vereinbar.

 

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Büchner, Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht:

Die Entscheidung des OLG Celle muss letztlich akzeptiert werden, da die sog. Erwerbsunfähigkeitsklausel nicht nur im Antrag vom Versicherungsnehmer angekreuzt worden war, sondern im Versicherungsschein unter der fett und groß gedruckten Überschrift „Zusätzliche Vereinbarungen“ noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist. Die Konsequenzen für den Versicherungsnehmer sind gleichwohl gravierend, zumal dieser im Prozess ausdrücklich bestritten hat, vom Versicherungsvertreter über die vertragliche Situation aufgeklärt worden zu sein, dafür aber beweisfällig blieb.

Uns ist diese Situation aus unserer anwaltlichen Praxis hinlänglich bekannt. Wenn klar ist, dass der Kunde eine vollwertige BU-Versicherung nicht bezahlen kann bzw. wegen verschiedener Vorerkrankungen herausfällt, versuchen Versicherungsvertreter immer wieder, eine sog. Erwerbsunfähigkeitsklausel zu platzieren, ohne den Kunden auf den entwerteten Versicherungsschutz ausdrücklich hinzuweisen.

Mit Inkrafttreten des neuen VVG ab dem 01.01.2008 ist davon auszugehen, dass für die, ab diesem Datum geschlossenen Verträge eine derartige „Masche“ nicht mehr zulässig ist. Der Gesetzgeber hat in § 172 VVG eine Legaldefinition für die Berufsunfähigkeitsversicherung entwickelt, so dass abweichende Verträge nach allgemeiner Meinung zukünftig auch abweichend bezeichnet werden müssen. Die Praxis der sog. EU-Klauseln innerhalb von BU-Versicherungen dürfte deshalb sein Ende gefunden haben.


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