LG Münster: Erwerbsunfähigkeitsklausel der LVM wird nicht Vertragsbestandteil, da sie weder in den Antrags- noch Vertragsunterlagen der BU-Versicherung erwähnt ist!
Landgericht Münster, Az.: 115 O 218/14 (Datum des Vergleichs: 21.05.2015)
Unsere Mandantin beantragte im Jahre 1996 bei der LVM Lebensversicherungs- AG (LVM) eine normale Berufsunfähigkeitsversicherung (BU- Versicherung). Per Nachtragserklärung vom 11.03.1996 wurde in Abänderung der gängigen Definition des Berufsunfähigkeitsbegriffs in derartigen Verträgen bestimmt, dass an die Stelle dieses Begriffs der Begriff der „Erwerbsunfähigkeit“ treten solle. Wörtlich heißt es in der Nachtragserklärung (auszugsweise):
„In Abänderung … der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung tritt an die Stelle der vollständigen und der teilweisen Berufsunfähigkeit die volle Erwerbsunfähigkeit als Voraussetzung für die bedingungsgemäßen Leistungsansprüche.Bei nur teilweise eingeschränkter Erwerbstätigkeit besteht kein Anspruch auf Leistungen… In den übrigen Bestimmungen der Bedingungen… wird das Wort „Berufsunfähigkeit“ durch „Erwerbsunfähigkeit“ ersetzt und „berufsunfähig“ durch „erwerbsunfähig“.“
Diese Nachtragerklärung (sog. EU-Klausel )wurde seitens unserer Mandantin - unbewusster Weise - zusammen mit vier weiteren Erklärungen (!) unterzeichnet. Aus dem Versicherungsschein ergab sich insoweit keinerlei Hinweis. In den Folgejahren übersandte die LVM der Mandantin zudem jährliche „Informationen zur Lebensversicherung“. Auch im Rahmen dieser Informationen wurde stets ausschließlich der Begriff „Berufsunfähigkeit“ verwandt. Mit Ausnahme der o.g. Zusatzerklärung fand sich in keinem einzigen Dokument ein entsprechender Hinweis. Im Jahre 2011 beantragte unsere Mandantin - aufgrund eingetretener Berufsunfähigkeit - Leistungen aus ihrer Versicherung bei der LVM. Diese machte lapidar auf den Inhalt der Zusatzvereinbarung aufmerksam und lehnte jegliche Leistung ab, da ihre Versicherungsnehmerin (VN) jedenfalls nicht vollständig erwerbsunfähig, sondern allenfalls teilweise berufsunfähig sei. Nachdem unsere Kanzlei beauftragt wurde wiesen wir die LVM außergerichtlich darauf hin, dass es zwar grundsätzlich möglich sei dem VN eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung in der Vertragshülle einer BU- Versicherung zu verkaufen, dieser überaus wichtige Vertragspunkt jedoch sehr transparent und deutlich sichtbar gemacht werden müsse. Dem VN müsse bei Sichtung seiner Antrags- sowie Vertragsunterlagen sofort ins Auge fallen, dass er gerade nicht im Besitz einer (echten) BU- Versicherung ist. Da die LVM sich weigerte dies anzuerkennen erhoben wir Leistungsklage vor dem LG Münster, gerichtet auf Erbringung der vereinbarten BU- Rente. Das Gericht folgte unserer Argumentation in diesem Punkt vollumfänglich und ließ klar erkennen, dass es im weiteren Verfahren ggf. vom Bestehen einer echten BU- Versicherung ausgehen werde. Aufgrund der Tatsache, dass das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit unter dieser Maßgabe bei unserer Mandantin noch gerichtlich bewiesen hätte werden müssen (durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) schlossen wir sodann einen Vergleich. Hiernach musste die LVM unserer Mandantin einen Betrag in Höhe von € 40.000 zahlen.
Anmerkung Rechtsanwalt Wegner, Fachanwalt für Versicherungsrecht:
Die vom LG Münster klar geäußerte Auffassung, dass es die Erwerbsunfähigkeitsklausel der LVM nicht als in den Vertrag einbezogen ansieht ist umso erfreulicher, als die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung hohe Hürden an die Beweislast der Versicherungsnehmer gestellt hat, so dass diese prozessual regelmäßig das Nachsehen hatten (so zuletzt OLG Celle v. 26.08.2009). Zwar dürfte der Einbezug einer sog. EU-Klausel im Geltungsbereich des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (also ab dem 01.01.2008) generell unzulässig sein, jedoch wird uns die Problematik in den bis dahin nach altem VVG geschlossenen Verträgen noch eine Weile erhalten bleiben.
Leider kommt es immer wieder vor, dass Berufsunfähigkeitsversicherer Verträge mit einer sog. Erwerbsunfähigkeitsklausel policieren, ohne dass sich die Versicherungsnehmer darüber im Klaren sind, dass sie damit einen weitgehend entwerteten Versicherungsschutz eingekaufen.
Seien Sie deshalb wachsam! Lesen Sie alle (Zusatz-) Erklärungen aufmerksam durch bevor Sie unterschreiben. Der geschilderte Fall verdeutlicht anschaulich wozu es führen kann, wenn der Versicherer seinem zukünftigen VN Zusatzklauseln unterjubelt welche dieser entweder nicht überblickt oder mangels hinreichender Aufmerksamkeit nicht richtig wahrnimmt. Wir empfehlen daher dringend bei sehr langfristig angelegten Verträgen (z.B. Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung, Krankentagegeldversicherung oder Unfallversicherung) einen Fachanwalt für Versicherungsrecht bereits in der Phase der Vertragsanbahnung zu kontaktieren.
