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VG Neustadt: Fahrzeughalter kann bei Nichtnennung des «geblitzten» Fahrers zu Fahrtenbuch verpflichtet werden

VG Neustadt: Fahrzeughalter kann bei Nichtnennung des «geblitzten» Fahrers zu Fahrtenbuch verpflichtet werden

Die Straßenverkehrsbehörde kann dem Fahrzeughalter mehrerer Autos nach einem Verkehrsverstoß zur Auflage machen, für jedes seiner Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen. Das gilt nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße in der Regel dann, wenn der Halter nicht selbst gefahren ist, sich aber trotz eines Beweisfotos im Ermittlungsverfahren weigert, den Namen des «geblitzten» Fahrers zu nennen (Beschluss vom 18.01.2005, Az.: 4 L 22/05.NW).

Anmerkung Rechtsanwalt Wegner

Die sog. Fahrtenbuchauflage bleibt – wie die Entscheidung zeigt - weiterhin der Wermutstropfen, wenn die Bußgeldbehörde zwar nicht in der Lage ist, den Fahrer zu ermitteln, jedoch mit der Führung des Fahrtenbuchs den Halter „ärgern“ kann.  Da die Führung des Fahrtenbuchs sich als äußerst aufwendig gestalten kann, empfehlen wir grundsätzlich zunächst gegen weiter gegen den Bußgeldvorwurf als solchen vorzugehen, welcher im Regelfall eine Vielzahl von Ansatzpunkten bietet, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.


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