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VG Lüneburg: Anordnung eines Fahrtenbuches im Regelfall nur für sechs Monate

VG Lüneburg: Anordnung eines Fahrtenbuches im Regelfall nur für sechs Monate

Die Anordnung eines Fahrtenbuches ist im Regelfall nur für sechs Monate ermessensgerecht. Die Gründe für eine längere Anordnung müssen sich aus den Ermessenerwägungen der Behörde ergeben. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden (Urteil vom 21.07.2004, Az.: 5 A 96/03).

Anmerkung Rechtsanwalt Wegner:

Das vorgestellte Urteil zeigt, dass die Behörden mit der Verhängung der äußerst aufwendigen sog. Fahrtenbuchauflage meist weit über das Ziel hinaus schießen und somit ermessensfehlerhaft handeln.

Es lohnt insofern häufig auch dann, wenn die Führung des Fahrtenbuchs am Ende als das „kleinere Übel“ akzeptiert worden ist, gegen den Bescheid über die Dauer der Auflage vorzugehen.


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