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SG Hamburg: VEB Schiffselektronik Rostock war ein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der 2. DB

Sozialgericht Hamburg, Entscheidung vom 11.04.2008

Mit dem Urteil, welches bisher aufgrund der von der Beklagtenseite erhobenen Berufung bisher nicht rechtskräftig ist, hatte das Sozialgericht Hamburg über den Charakter des VEB Schiffselektronik Rostock (SER) zu entscheiden. Im zuvor ausgetauschten außergerichtlichen und gerichtlichen Schriftverkehr hatte sich der Zusatzversorgungsträger zur Begründung, dass es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung zur Altersversorgung der technischen Intelligenz gehandelt habe, vor allem darauf berufen, dass dieser Betrieb in die Wirtschaftsgruppe 16619 im Betriebsregister der DDR eingeordnet war, welche nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige mit "Reparatur- und Montagebetriebe" beschrieben sei. Es habe sich daher nicht um eine industrielle Fertigung von Sachgütern gehandelt und dem Kläger die geltend gemachten Feststellungsansprüche im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz verweigert.

Nach den vom Gericht beigezogenen und vom Kläger vorgelegten Unterlagen gelangte des Gericht jedoch zur Auffassung, dass VEB Schiffselektronik Rostock zum weitaus überwiegenden Teil elektronische Bauteile für Schiffe produzierte und es sich dabei auch um eine Produktion handelte, die mit der Begriffsbestimmung des Bundessozialgerichts übereinstimmte.

Als dagegen unerheblich wurde vom SG Hamburg  die von der Beklagtenseite in Bezug genommene  Wirtschaftsgruppenzuordnung angesehen, da das Gericht grundsätzlich schon erhebliche Zweifel an der Aussagekraft und dem Wahrheitsgehalt dieser Einstufung hatte. Unter Bezug auf die Rechtsprechung des BSG und anderer Sozialgerichte vermochte es dieser Einordnung nur dann einen maßgeblichen Charakter zubilligen, wenn keinerlei weitere Unterlagen oder Beweismittel vorhanden sind.

Das og. Urteil hat über den Einzelfall hinaus insofern Folgerungen, als dass der Zusatzversorgungsträger stets, soweit für eine Ablehnung der geltend gemachten Qualifizierung als volkseigener Produktionsbetrieb dienlich, sich auf die Einordnung der Beschäftigungsbetriebe in die Systematik der Volkswirtschaftszweige beruft und mit diesem Urteil nochmals unterstrichen wird, dass insbesondere auch das BSG dieser Systematik lediglich Indizcharakter zugesprochen hat (vgl. den zuletzt veröffentlichten Beschluss vom 13.02.2008, Az. B 4 RS 133/07 B), wenn andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Diese sind aber vorrangig für die Beurteilung der Haupttätigkeit der Betriebe heranzuziehen.

Aufgrund des Berufungsverfahrens bleibt abzuwarten, inwieweit das Landessozialgericht Hamburg sich der Auffassung des Sozialgerichts Hamburg anschließt.


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