OLG Saarbrücken: „Raubbauarbeit“ bei Einnahme von starken Schmerzmitteln, schließt das Vorliegen von Berufsunfähigkeit nicht aus.
Urteil OLG Saarbrücken v. 29.10.2003
„Raubbauarbeit“ eines Bäckermeisters bei Einnahme von starken Schmerzmitteln, schließt das Vorliegen von Berufsunfähigkeit nicht aus. Die Aufzeigelast bei Ausspruch einer Verweisung wird nicht durch allgemeine Hinweise erfüllt, mit denen der Versicherer nur Tätigkeitsbereiche namhaft macht.
Sachverhalt
Der Kläger – ein selbständiger Bäckermeister – konnte seine körperlich schwere Tätigkeit aufgrund mehrerer stattgehabter Bandscheibenvorfälle nur noch unter Einnahme starker Schmerzmittel weiterführen. Die beklagte Versicherung warf ihm aus diesem Grunde vor, dass er bereits nicht berufsunfähig sei, da er seine Tätigkeit auch über den Zeitpunkt des Leistungsantrages hinaus, weiter fortgesetzt hat.
Das Gericht hatte jedoch festgestellt, dass ein sog. überobligationsmäßiges Verhalten des Klägers ( Raubbauarbeit auf Kosten seiner Gesundheit ) nicht dazu führen kann, dass berechtigte Leistungsansprüche gegenüber der BU-Versicherung verloren gehen.
Darüber hinaus hatte die Versicherung eine Verweisung ausgesprochen, indem sie dem Kläger mitteilte, er könne als EDV-Softwareentwickler für Bäckereiverbände bzw. als Mitarbeiter in Fachzeitschriften arbeiten. Das Gericht stellte diesbezüglich fest, dass der Versicherer mit derart pauschalen und allgemeinen Hinweisen seiner Aufzeigelast nicht genügt.
Anmerkung Dr. Büchner:
In einer Vielzahl von Fällen arbeiten Anspruchsteller über den sog. Versicherungsfall hinaus weiter, meist allein aus existenziellen Zwängen heraus, weil die Versicherung den Leistungsantrag nicht schnell genug bearbeitet.
Das Gericht stellt vorliegend klar, dass das Argument der Versicherung, der Versicherte zeige mit seinem Verhalten, dass er gar nicht berufsunfähig sei, rechtswidrig ist und der Versicherte auch im Fall der sog. „Raubbauarbeit“ einen Leistungsanspruch besitzt.
Überdies hat die Berufsunfähigkeitsversicherung vorsorglich eine sog. abstrakte Verweisung auf eine andere Tätigkeit ausgesprochen, deren formale Voraussetzungen das Gericht ebenfalls nicht als gegeben angesehen hat.
Die abstrakte und auch die konkrete Verweisung gehört in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu den regelmäßigen Feldern der Auseinandersetzung. Im Rahmen der Leistungsprüfung machen die Versicherer – wenn die Bedingungen es erlauben –von dem Recht der Verweisung durchaus Gebrauch. Das vorgestellte Urteil zeigt einmal mehr, dass eine ausgesprochene Verweisung genau zu hinterfragen ist und keinesfalls hingenommen werden sollte.
