Newsdetail

OLG Saarbrücken: Obliegenheit in der Berufsunfähigkeitsversicherung, sich Heilbehandlungsmaßnahmenzu unterziehen?

Verlangt ein Versicherter Leistungen aus der BUZ, muss er sich einfachen, gefahrlosen medizinischen Maßnahmen, die sichere Aussicht auf Heilung versprechen, unterziehen.

Das OLG Saarbrücken hatte über den Fall eines 35-jährigen Fahrschullehrers zu entscheiden, welcher Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aufgrund einer Wirbelsäulenerkrankung geltend machte.

Im Klageverfahren hatte der gerichtliche Sachverständige festgestellt, dass der Kläger uneingeschränkt in der Lage sei, seinen Beruf auszuüben, wenn er sich einer geeigneten, ca. zwei bis drei Monate dauernden Krankengymnastik unterzieht und darüber hinaus seinen Arbeitstag durch Pausen von wenigen Minuten zwischen den einzelnen Fahrstunden unterbricht.

Anmerkung Dr. Büchner:

Das Urteil des OLG Saarbrücken bestätigt im Grunde nur die ständige Rechtsprechung der Obergerichte und des BGH: Ein Versicherter ist nach den AVB regelmäßig nicht verpflichtet (keine sog. Mitwirkungsobliegenheit), sich zur Wiederherstellung seiner Leistungsfähigkeit im alten Beruf, irgendwelchen Heilbehandlungsmaßnahmen zu unterziehen. Allerdings kennt dieser Grundsatz dort seine Grenzen, wo das Andauern der Erkrankung durch einfache, gefahrlose und nicht mit besonderen Schmerzen verbundene, sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung versprechende medizinischen Maßnahmen vermieden werden kann.

Darüber hinaus kommt es ggf. darauf an, ob in den Versicherungsbedingungen eine sog. Arztanordnungsklausel enthalten ist – was zu durchaus verschiedenen Rechtsfolgen führen kann.

Erfahrungsgemäß gibt es bei der Auslegung dieser, von der Rechtsprechung gefundenen Formel erhebliche Spielräume. Häufig versuchen Versicherungen ihren Versicherten einzureden, sie hätten sich zur Wiederherstellung ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit medizinischen Maßnahmen zu unterziehen, die teilweise empfindliche Eingriffe in die körperliche Integrität des Versicherten darstellen und darüber hinaus mit erheblichen, weiteren gesundheitlichen Risiken verbunden sind. Sollten Versicherer dies zum Grund ihrer Leistungsablehnung machen, ist anwaltliche Prüfung dringend geboten!


Kostenlose Ersteinschätzung einholen

Ihre Daten
Schildern Sie kurz Ihr Anliegen
Seite drucken