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OLG Köln: Ein versicherter Raub setzt voraus, dass die Gewalt angewendet wurde, um den Widerstand des VN gegen die Wegnahme auszuschalten. Daran fehlt es, wenn das Tatbild der Wegnahme mehr durch die angewandte List, Geschicklichkeit, Schnelligkeit oder

LG Köln, Urteil vom 10.3.2005 (24 S 25/04)

Der Versicherungsnehmer gab bei der Darstellung des Tatherganges an, dass die Handtasche seiner Frau um den Hals hatte, während er –eine Bratwurst essend – über den Weihnachtsmarkt ging. Plötzlich habe er einen leichten Schubs bekommen. Kurz danach stellte er fest, dass die Handtasche seiner Frau weg war und er nicht bemerkt habe, wie diese weggenommen wurde. Der Riemen müsse in meinem Rückenbereich durchgeschnitten worden sein.

Nach Ansicht des LG Köln bejaht das AG auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts das Vorliegen eines Raubes i. S. d. § 5 Nr. 2 a VHB 84. Nach dem Ergebnis der vom AG durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht fest, dass gegen den VN Gewalt angewendet worden war, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.

Das AG kommt auf der Grundlage der von ihm erhobenen Beweise zu dem Ergebnis, dass der Kl. auf dem Weihnachtsmarkt im Gedränge von dem oder den späteren Tätern einen heftigen Stoß bekommen habe, dadurch gestrauchelt und mit Wucht gegen die Zeugin W. gefallen sei, wobei diese mit Senf der vom Kl. zuvor erworbenen Bratwurst beschmiert worden sei. Das Ehepaar W. und der Kl. mit seiner Ehefrau hätten sich daraufhin unterhalten. Erst als das Ehepaar W. schon im Begriff gewesen sei zu gehen, habe der Kl. das Verschwinden der Handtasche bemerkt.

Das Landgericht Köln, welches die erstinstanzliche Entscheidung zugunsten des Versicherungsnehmers aufgehoben hatte, stellte fest, dass in der privaten Hausratversicherung  gem. § 5 Nr. 2 VHB 84 nur Raub und kein (Trick-)Diebstahl versichert ist. Raub setzt die Anwendung von Gewalt voraus. Die Gewalt muss auf einer physischen Einwirkung des Täters beruhen und sich auf den Körper des Genötigten auswirken. Die entfaltete Kraft muss zudem den Wegnahmeakt als widerstandsbrechendes Mittel prägen. Daran fehlt es, wenn das Tatbild der Wegnahme mehr durch die angewandte List, Geschicklichkeit, Schnelligkeit oder Ausnutzung eines Überraschungsmoments beim Opfer bestimmt wird.

Für die Ausnutzung eines bloßen Überraschungsmoments spricht nach Ansicht des Gerichts vorliegend schließlich auch, dass weder der Kl. noch die Zeugen das Verschwinden der Tasche zunächst bemerkt hatten. Dem Kl. ist es vor diesem Hintergrund nicht gelungen, den Vollbeweis eines Raubes zu führen. Es verbleibt die nahe liegende Möglichkeit, dass der oder die Täter den Kl. nur zur Ablenkung geschubst und lediglich bei dieser Gelegenheit unter Ausnutzung des Überraschungseffekts den Riemen der Tasche mit einem Messer durchgeschnitten haben.

Anmerkung Rechtsanwalt Wegner:

Mit dem Urteil wird eine durchaus typische Situation beschrieben, welche im Nachhinein bei Versicherten immer wieder Erstaunen auslöst, wenn klar wird, dass dieser Hergang nicht versichert sein soll. Bei der Abgrenzung des Raubes vom Trickdiebstahl in der Hausratversicherung kommt es ganz wesentlich auf die genaue Schilderung des Sachverhaltes an, Undeutlichkeiten oder ungeschickte Formulierungen in der Schadenanzeige können ganz schnell zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen.


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