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OLG Karlsruhe: Die in der Gliedertaxe enthaltene Wendung „Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk“ ist unklar.

OLG Karlsruhe, Entscheidung v. 14.10.2005 ( 12 U 167/05 )

Anmerkung Dr. Büchner

Mit dieser Entscheidung setzt das OLG Karlsruhe die Rechtsprechung des BGH zur Unklarheitenregel bei den Formulierungen „Hand im Handgelenk“ und „Fuß im Fußgelenk“ nunmehr auch auf die Begrifflichkeit „Arm im Schultergelenk“ um, was letztlich nur konsequent ist, jedoch von der Versicherungswirtschaft in der Regulierungspraxis weiterhin ignoriert wird.

Im Klartext bedeutet das: Wenn eine unfallbedingte Verletzung i.E. zu einer Versteifung des Schultergelenks ( auch Einsteifung nach Arthrodese ) führt, gleichwohl der Arm im übrigen aber voll funktionsfähig bleibt, so ist nach Gliedertaxe der volle Armwert, also 70% zu entschädigen! Im Regelfall werden die von der Unfallversicherung beauftragten Gutachter bei einem derartigen Verletzungsbild maximal ½ (5/10) Armwert als Invaliditätsgrad ansetzen. Dies mag nach der Funktionslogik der Gliedertaxe sicher korrekt bemessen sein, jedoch kommt es in diesem Zusammenhang allein auf die juristische Bewertung der Formulierung in den AUB an, die sich die Versicherer zurechnen lassen müssen. Insofern ist eine Abrechnung durch die Versicherung in der beschriebenen Form abzulehnen.

 


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