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OLG Karlsruhe: Auch Umparken im angetrunkenen Zustand kann Führerschein kosten

20.07.04OLG Karlsruhe: Auch Umparken im angetrunkenen Zustand kann Führerschein kosten

Wer mit 1,4 Promille seinen in einer öffentlichen Straße stehenden Pkw umparkt, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 StGB rechnen. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe. Auch ein solches Verhalten lasse Rückschlüsse auf die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu, so die Begründung der Richter (Beschluss vom 24.06.2004, Az.: 2 Ss 102/04).

Anmerkung RA Wegner:

Der Vorwurf der sog. Trunkenheit im Verkehr trifft zu einem großen Teil Personen, welche im Regelfall gar nicht beabsichtigt haben, am Verkehr teilzunehmen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Vorwurf liegen jedoch, wie das vorgestellte Urteil zeigt in vielen alltäglichen Situationen gleichwohl vor.

Es ist insofern im Einzelfall zu prüfen, ob sich der von der Behörde unterbreitete Vorwurf am Ende halten lässt, so dass ein derartiger Strafbefehl keinesfalls ohne anwaltliche Beratung akzeptiert werden darf.


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