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OLG Hamm: Voraussetzung für Rückforderung von Invaliditätsentschädigung durch Unfallversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 11.4.2008 (I-20 U 185/05)

Hat die Versicherung den Grad der voraussichtlich dauernden Invalidität zu einem Zeitpunkt vor Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall festgestellt und entsprechend geleistet und enthalten die Versicherungsbedingungen eine Nachbemessungsregel wie etwa § 11 IV AUB 88, so setzt ein Rückforderungsanspruch der Unfallleistung nach Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall nicht nur voraus, dass bei richtiger Beurteilung nach damaligem Erkenntnisstand (ex ante) die damals getroffene Einschätzung zu hoch war. Der Anspruch besteht vielmehr auch nur insoweit, wie sich die damalige Einschätzung nunmehr - bezogen auf den Zeitpunkt drei Jahre nach dem Unfall - tatsächlich als zu hoch erweist.

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Büchner, Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht:

Das Thema der Rückforderung gewährter Invaliditätsleistung ist eine Problematik, welche im Bereich der privaten Unfallversicherung nicht selten an uns herangetragen wird.

Bemerkenswert dabei ist, dass es sich in der Masse der Fälle jedoch immer nur um behauptete Rückforderungsansprüche der Unfallversicherungen handelt, auf welche diese jedoch bereit sind, zu verzichten, wenn die Versicherungsnehmer ihrerseits die Regulierung des Invaliditätsschadens als abgeschlossen ansehen.

Eine andere Situation ist die, dass Versicherer einen Invaliditätsschaden begutachten lassen und diesen auch entschädigen, jedoch in diesem Zusammenhang gleichzeitig den Versicherungsnehmer dazu nötigen auf sein bedingungsgemäßes Recht, den Sachverhalt innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Unfall nachbegutachten zu lassen, zu verzichten. Dies geschieht meist in den Fällen, in denen die Sachbearbeiter der Privaten Unfallversicherung erkennen, dass sich innerhalb der kommenden Jahre durchaus Verschlimmerungen des Invaliditätsschadens einstellen können, welche dann wieder mit einer neuen Bewertung und voraussichtlich mit einer höheren Invaliditätsentschädigung verbunden sind.

Um den Versicherungsnehmer dazu zu bringen, von einer Nachbegutachtung Abstand zu nehmen, wird dann gern die Drohung der möglichen späteren Rückforderung in den Raum gestellt und darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass ein künftiger Gutachter den Schaden anders bewertet, man von seinem Rückforderungsrecht Gebrauch machen werde.

Vorsichtige Versicherungsnehmer werden sich – von derartigen Ankündigungen beeindruckt – sehr genau überlegen, die Bewertung des Unfalls ihrerseits weiter offen zu halten und geneigt sein, das Angebot einer sofortigen, abschließenden Regulierung anzunehmen. Von diesem Schritt können wir – zumindest ohne vorherige anwaltliche Prüfung – nur abraten, nicht selten enthebt sich der Versicherungsnehmer in dieser Situation eines großen Teils seiner Ansprüche.

Aus unserer anwaltlichen Sicht muss das Risiko, dass es ein Versicherer auf einen Rückforderungsprozess tatsächlich ankommen lässt, als außerordentlich gering angesehen werden. In unserer Kanzlei werden jedes Jahr mehrere Hundert Mandate in der Privaten Unfallversicherung betreut. Dabei werden hin und wieder Rückforderungen angedroht bzw. auch beziffert. Jedoch ist in unserer Praxis bisher kein einziger Fall bekannt geworden, dass eine Private Unfallversicherung, eine behauptete Rückforderung tatsächlich auch eingeklagt hätte; zu groß sind offenbar die Unwägbarkeiten eines derartigen Rückforderungsprozesses.

Wie die vorgestellte Entscheidung des OLG Hamm zeigt, hatte ein Versicherungsunternehmen tatsächlich einen Rückforderungsprozess angestellt, ist jedoch mit seiner Forderung erwartungsgemäß abgewiesen worden. Das Gericht hat die klagende Unfallversicherung im Urteil darauf hingewiesen, dass es für eine Rückforderung nicht ausreichend ist, wenn in einer späteren Begutachtung vielleicht eine andere Bewertung des Unfalls vorgenommen wird. Es muss vielmehr zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden, dass der Gutachter, welcher die vorherige – angeblich zu großzügige - Bewertung abgegeben hat, aus damaliger Sicht (ex ante) falsch gelegen hat. Dieses nachzuweisen, gelingt regelmäßig nicht. Gutachter, welche im Rückforderungsprozess zur Frage der korrekten Bewertung des Unfallschadens befragt würden, könnten vielleicht aus aktueller Sicht befinden, dass die frühere Bewertung des Unfallschadens zu hoch war, werden sich jedoch nicht soweit einlassen, dass sie die damalige Sicht eines Kollegen – die aus der frühren Sachlage i.d.R. durchaus ihre Berechtigung hatte – als falsch darstellen und mit dieser Meinung im Zweifel auch das Gericht überzeugen.

Es soll an dieser Stelle nicht behauptet werden, dass keine Konstellation denkbar ist, in der eine Rückforderung einer Unfallversicherung nicht berechtigt wäre; jedoch ist in unserer Praxis noch kein derartiger Fall aufgetreten. Wir können in dieser Situation insofern nur dazu raten, sich nicht auf eine abschließende Regulierung einzulassen und bei „Angeboten“ jeder Art den Anwalt des Vertrauens zu konsultieren.


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