OLG Hamm: Rotatorenmanschettenruptur beim Reinigen einer Windschutzscheibe ist kein Unfall.
OLG Hamm, Beschluss vom 7.8.2002
Tatbestand:
Der Kläger war damit beschäftigt, die Windschutzscheibe seines Pkw innen zu reinigen. Er saß dabei auf dem Fahrersitz und putzte mit der linken Hand - der rechte Unterarm des Kl. ist seit 1955 amputiert - die Scheibe. Um auch die rechte Seite der Windschutzscheibe zu erreichen, stützte sich der Kl. mit dem rechten Armstumpf auf dem Beifahrersitz ab. In dieser Stellung verspürte er beim Putzen einen plötzlichen schmerzhaften "Knacks" in der linken Schulter. In der Folgezeit wurde der Kl. wegen stets anhaltender starker Schmerzen in der linken Schulter erfolglos behandelt. Am 24. 6. 1999 ergab eine Kernspintomographie die Diagnose einer Rotatorenmanschettenruptur.
Der Kl. war von einer dauerhaften Beeinträchtigung des linken Arms von 50 % ausgegangen. Er verlangte über die bereits gezahlten Beträge in Höhe von 2100 DM hinaus weitere 22 200 DM.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG gab gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO den Hinweis, dass die Berufung des Kl. keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
Aus den Gründen:
Dass der Vorfall vom 2. 1. 1999 kein Unfall nach § 2 Nr. 1 AUB 61 ist, ist nicht zweifelhaft, denn die Bewegungen des Kl. beim Reinigen der Windschutzscheibe stellen kein "plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis" dar. Die Bewegungen des Kl. waren willensgesteuerte Eigenbewegungen; die Windschutzscheibe war das Einwirkungsobjekt des Kl., und es hing allein von seinem Willen ab, wie stark er seine Kräfte entfaltete.
Versicherungsschutz besteht auch nicht aus dem erweiterten Versicherungsschutz des § 2 Nr. 2 a AUB 61. Danach können unter den Versicherungsschutz in der Unfallversicherung u. a. auch Zerreißungen an Gliedmaßen fallen, wenn sie durch erhöhte Kraftanstrengungen des Versicherten verursacht wurden. Es kann entgegen den Ausführungen des LG unterstellt werden, dass die Supraspinatussehne dem Arm zuzurechnen ist, sodass deren Ruptur als "Zerreißung an Gliedmaßen" zu subsumieren ist.
Der Senat lässt auch dahingestellt, ob als Kraftanstrengung i. S. d. AUB 61 nur eingesetzte Körperkräfte "zur Bewegung anderer Massen als die des eigenen Körpers" (so OLG Celle VersR 1991, 1165 und ihm folgend das LG in der angefochtenen Entscheidung) zu verstehen sind. Jedenfalls aber reicht als "Kraftanstrengung" i. S. d. § 2 Nr. 2 a AUB 61 nicht eine normale Kraftanstrengung; dies hat der Senat bereits anderweitig entschieden und an dieser Entscheidung hält er fest. Bei einer i. S. d. § 2 Nr. 2 a AUB 61 relevanten Kraftanstrengung muss es sich vielmehr um eine erhöhte Kraftanstrengung handeln.
Die Armbewegungen beim Reinigen der Windschutzscheibe führen nicht zu einer das Normalmaß nennenswert übersteigenden Beanspruchung der Armmuskulatur. Die dabei einzusetzenden Kräfte rechtfertigen nicht die Wertung als erhöhte Kraftanstrengung. Folglich sind sie auch nicht geeignet, den erweiterten Versicherungsschutz des § 2 Nr. 2 a AUB 61 auszulösen. ...
Anmerkung Dr. Büchner
Das Urteil behandelt einmal mehr den Unfallbegriff in der Privaten Unfallversicherung. In einer Vielzahl von Fällen lehnt die Unfallversicherung bereits deshalb jegliche Regulierung ab, weil nach ihrer Lesart kein Unfall im Sinne der zugrunde liegenden Bedingungen (z.B. AUB 61, AUB 88, AUB 94 ...) vorliegt. Eine einmal gegenüber der Unfallversicherung gegebene Sachverhaltsdarstellung kann dann bereits den Komplettverlust von Ansprüchen bedeuten, selbst wenn die Darstellung auch nur ungeschickt formuliert worden ist. Wie man dem vorgestellten Urteil entnehmen kann ist zunächst zu unterscheiden, ob ein klassisches Unfallereignis im Sinne der Privaten Unfallversicherung als "plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis" vorliegt oder eine bloße „willensgesteuerte Eigenbewegung“, welche im Zweifel von der Unfallversicherung nicht entschädigt werden muss.
Sind Zerrungen und Zerreißungen von Muskeln, Sehnen und Bändern infolge erhöhter Kraftanstrengen an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule mitversichert, kommt auch die Prüfung eines derartigen Unfallbegriffs in Betracht. Die Abgrenzung zur nicht versicherten Eigenbewegung kann schwierig sein und hängt sehr vom Einzelfall ab, wie man dem Urteil entnehmen kann.
