OLG Hamm: Das Ausschöpfen von Rechtsmitteln kann nicht als unlauter gelten, auch wenn durch die damit erreichte überlange Verfahrensdauer ein Fahrverbot wieder aufgehoben werden muss.
OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2005
Az. 2 Ss Owi 546/05
Das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und Rechten durch einen Betroffenen kann grundsätzlich nicht als unlauter angesehen werden. Die dadurch entstehende Verfahrensverzögerung muss bei der Beurteilung der Frage, ob langer Zeitablauf der Erforderlichkeit des Fahrverbotes entgegensteht, berücksichtigt werden.
Anmerkung von Herrn Rechtsanwalt Wegner:
Die vorgestellte Entscheidung des Oberlandesgerichts hat für unsere Mandanten, gegen die ein Fahrverbot ausgesprochen worden ist, durchaus praktische Relevanz.
Durch die ständige obergerichtliche Rechtsprechung ist abgesichert, dass ein zu langer Zeitablauf zwischen dem Verstoß und der Verurteilung aufgrund des Verstoßes (Regelwert zwei Jahre!) ein bereits ausgesprochenes Fahrverbot wieder entfallen lässt. Dass heißt, auch wenn der Verstoß schließlich in Rechtskraft erwächst, muss das Fahrverbot gleichwohl aufgehoben werden, was für viele unserer Mandanten ein akzeptables Ergebnis darstellt, da das Fahrverbot häufig erhebliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat - z.T. in existenzbedrohener Art und Weise.
Bisher haben die Gerichte aber gleichfalls entschieden, dass sich ein Verkehrssünder auf diese Regelung nicht berufen kann, wenn er subjektiv auf eine unlautere Verzögerung des Rechtsmittelverfahrens abgezielt hat. Das OLG Hamm hat nunmehr unmissverständlich klargestellt, dass die Ausschöpfung von Rechtsmitteln jedenfalls kein unlauteres Mittel der Verfahrensverzögerung darstellt.
