OLG Brandenburg: „Restfunktionalität“ eines komplett geschädigten Armes als Gleichgewichtsorgan spielt bei der Invaliditätsbewertung keine Rolle.
OLG Brandenburg, Urteil v. 10.03. 2005
Der Arm des Klägers war nach einem Unfall derartig schwer geschädigt, dass dieser – unstreitig – „als Organ“ nicht mehr einsatzfähig war. Insofern wäre nach der Gliedertaxe eine vollständige Funktionsunfähigkeit anzunehmen, welche mit einem Invaliditätsgrad von 70% anzusetzen ist.
Gleichwohl hat die Beklagte nicht mit vollen 10/10 Armwert – was 70% entsprechen würde –abgerechnet, sondern vielmehr die gutachterliche Einschätzung zugrunde gelegt, dass der noch am Körper befindliche Arm eine Restfunktionalität im Rahmen des Körpergleichgewichts besäße. Das erstinstanzliche Gericht ist der Einschätzung der Versicherung gefolgt und hat die Klage auf Invaliditätsentschädigung nach 10/10 Armwert abgewiesen. Das Berufungsgericht hat diese rechtsirrige Auffassung allerdings nicht mitgetragen. E setzte sich über die Einschätzung des Sachverständigen, ohne die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit der Begründung hinweg, dass die Einschätzung der vollen Funktionsunfähigkeit des Armes einer rechtlichen Bewertung unterliegt und keiner besonderen medizinischen Fachkenntnisse bedarf! „...Nach dem Wortlaut des § 7 I 2a AUB 88 fallen die dort ausgeworfenen Prozentsätze bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der im einzelnen aufgeführten Körperteile an. Mithin wird die Funktionsunfähigkeit dem Verlust gleichgesetzt. Diese Vorgabe liefe ins Leere, wenn von einer Funktionsunfähigkeit nur dann ausgegangen werden könne, wenn ein anderer Arm gar nicht mehr existiert“
