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LSG Rheinland-Pfalz: Gewährung einer Zeitrente ist nach dem neuen Rentenrecht der Regelfall

Urteil LSG Rheinland-Pfalz vom 25.03.2004 (L 6 RJ 311/03):

Die Erwerbsminderungsrente auf Zeit ist nach neuem Rentenrecht der Regelfall, die Dauerrente der Ausnahmefall. Eine Erwerbsminderungsrente ist nach neuem Recht nur dann auf Dauer zu gewähren, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Eine Dauerrentengewährung ist nur dann möglich, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes unwahrscheinlich sind. Hierfür kann ein Versicherter auch auf Operationen verwiesen werden, die nicht duldungspflichtig sind.


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