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LSG NRW: Grenze der durchschnittlichen ärztlichen Arbeitszeit liegt bei 15 Stunden täglich

Landessozialgericht NRW, Urteil vom 12.02.2004, MedR 2004, 464-467

1. Zur Überprüfung der zeitlichen Erbringbarkeit ärztlicher Leistungen sind Tages- und Quartalsprofile ohne bundeseinheitliche Zeitvorgaben oder gesamtvertragliche Regelungen nach § 83 Abs 2 SGB 5 zulässig.

2. Für Plausibilitätsprüfungen sind die Zeitvorgaben für das jeweilige Abrechnungsquartal maßgebend; Änderungen der Zeitvorgaben für spätere Quartale brauchen rückwirkend nicht berücksichtigt zu werden.

3. Bestimmte Leistungen dürfen nicht gleichsam parallel ("überlappend") erbracht werden. Das gilt auch und gerade dann, wenn es sich um Leistungen mit Mindestzeiten handelt. Anders liegt es nur dann, wenn eine Leistung keinen zusätzlichen Aufwand verlangt, wie dies etwa bei Sachaufwandsvergütungen oder Zuschlagsziffern der Fall ist.

In den Urteilsgründen stellte der Senat weiterhin fest:

 

Insbesondere aufgrund der Sachkunde seiner ehrenamtlichen Richter schließt sich der Senat der Beurteilung der Beklagten an, wonach es ausgeschlossen ist, dass ein Vertragsarzt über einen längeren Zeitraum durchschnittlich zeitgebundene Leistungen von mehr als 15 Stunden täglich erbringt. Das gilt vor allem, wenn man sich vergegenwärtigt, dass unvermeidbare Handlungen wie die tägliche Organisation des Praxisablaufs, das Anleiten und Überwachen des Praxispersonals bei delegationsfähigen Leistungen, die Auswertung von Befundunterlagen, Dokumentationen, Arztbriefen usw., persönliche Bedürfnisse wie Toilettengänge oder Nahrungsaufnahme, ganz zu schweigen von privatärztlichen Behandlungen, in diese Berechnung in keiner Weise eingeflossen sind.

Anmerkung der Redaktion:

Das Urteil stellt in der Begründung zumindest klar, dass die im Rahmen der zeitgestützten Plausibilitätsprüfung gefundene Stundengrenze von 12 Stunden täglicher Arbeitszeit kein Dogma ist. Insofern ist auch klar, dass im Rahmen einer schlüssigen Darlegung der „Anscheinsbeweis“ gegen den Arzt bei Überschreitung der Tageszeit von 12 Stunden zu widerlegen ist.

Ansprechpartner Dezernat Medizinrecht

Rechtsanwalt Jörg Büchner

Fachanwalt für Medizinrecht

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