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LSG Berlin: Anrechnung von Lebensversicherungen auf Arbeitslosenhilfe

LSG Berlin, Urteil vom 02.09.03 (L 6 AL 16/03)

Der o.g. neuen Entscheidung des Landessozialgerichtes Berlin dürfte bundesweit grundsätzliche Bedeutung für zahlreiche Fälle zukommen, da es einmal mehr um die Frage geht, ob und in welchem Umfang im Jahre 2002 Lebensversicherungen auf Arbeitslosenhilfe angerechnet werden durften.

Der Kläger, Jahrgang 1955, hatte bis Ende 2002 mehr als 45.000 Euro in eine Kapitallebensversicherung eingezahlt. Als er ab Februar 2002 beim Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe beantragte, lehnte das Arbeitsamt die Leistung ab, weil der Kläger nicht bedürftig sei: Er müsse knapp 30.000 Euro von der angesparten Lebensversicherung verwerten.

Durch Urteil vom 24. Januar 2003 hat das Sozialgericht Berlin der Klage stattgegeben, weil es die Verwertung der Lebensversicherung als offensichtlich unwirtschaftlich qualifizierte.

Das Landessozialgericht Berlin hat jetzt dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. In seiner Urteilsbegründung wies das Gericht darauf hin, dass die im Jahre 2002 geltende Arbeitslosenhilfe-Verordnung zwar einen altersabhängigen Freibetrag für angespartes Vermögen, jedoch weder eine allgemeine Härtefallregelung noch Sonderregelungen für Altersvorsorge - Vermögen vorgesehen habe. Die Verwertung der angesparten Kapital-Lebensversicherung sei nicht unwirtschaftlich, weil der Rückkaufwert in etwa dem angesparten Betrag entsprochen habe. Die Privilegierungs-Tatbestände für die Sparer sogenannter „Riester-Renten“ oder für Angehörige berufsständischer Versorgungswerke seien auf den Kläger dieses Rechtsstreits nicht anwendbar gewesen. Hierin liege auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil die „Riester“-Produkte staatlich besonders geschützt seien und weil die Angehörigen berufsständischer Versorgungswerke keine Möglichkeit besäßen, „Riester“-Produkte anzusparen. Für die Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2003, die einen deutlich niedrigeren Freibetrag vorsehe, stellten sich die Rechtsfragen neu.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Die Frage inwieweit, Vorsorgeaufwendungen für die private Altersvorsorge auf Leistungen der Arbeitslosen- oder Sozialhilfe angerechnet werden müssen bleibt weiter umstritten. Zu beachten ist, dass es keine pauschalen Wertungen gibt, da die individuellen Voraussetzungen der Ansparleistungen immer verschieden sind.

Auch in Zukunft dürfte dieses Thema angesichts der geplanten Umwandlung von Arbeitslosenhilfe in Arbeitslosengeld II weiterhin kontrovers bleiben.

Wir raten bei entsprechenden Bescheiden der Arbeitsämter vorsorglich immer Widerspruch einzulegen und anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.


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